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Partner soll nun für mich aufkommen

Verfasst: 07.07.2011 16:27
von blume1234
hey,

leider find ich im inet keine gesetze oder bestimmungen für mein problem und hab mich nun hier angemeldet in der hoffnung das sich paar leute evt auskennen javascript:emoticon(':wink:')

folgender sachverhalt:

ich bin letztes jahr august mit zu meinen partner gezogen. ich bin alg 2 empfängerin. da wir beide das so wollten, wohnten wir erstmal auf "probe" (kannten uns davor nicht so lange und wollten erstmal schauen ob das überhaupt klappt zwischen uns) nun ist das jahr rum und es gilt die "bedarfsgemeinschaft" eheähnliche gemeinschaft oder so heißt das. da mein partner gut verdient soll er nun komplett für mich mit aufkommen, das heißt ich bekomme kein geld mehr, was zum großen problem wird da ich auch ausgaben habe und mein partner auch sehr viele ausgaben hat würde er das finanziell garnicht schaffen mich auch mit "durchzuschleifen", abgesehen davon würde ich das auch garnicht verlangen aber die arge will das so, jedenfalls haben wird das durch gerechnet und er hat das geld nicht mich finanziell zu unterstützen bzw will nicht zahlen (was ja verständlich ist) jetzt sehen wir nur 2 möglichkeiten entweder ich habe das glück und finde so schnell wie möglich arbeit oder im schlimmsten falle müssen wir uns trennen und jeder hat dann seine eigene wohnung.

nun die hauptsächliche frage: kann die arge per gesetz verlangen das mein partner doch zahlen muss oder gibt es da regelungen?
wir sind nicht verheiratet und ich möchte nicht das er für mich zahlt!

hatte mal gelesen das der partner nicht zahlen muss aber ob das auch stimmt?

was passiert wenn mein partner nicht zahlt (weil zwingen können die den ja nicht) und ich doch die unterstützung der arge brauche zwecks hilfebedürftigkeit usw dürfen die doch keinen hier in deutschland ohne geld stehen lassen oder doch?

grüße

Verfasst: 07.07.2011 17:09
von DjTermi
Hallo,
Ihr bildet nun eine Einstandsgemeinschaft die wird in § 9 „Hilfebedürftigkeit“ geregelt. Dort heißt es:

§ 9 Abs. 2, 3 und 5(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkom­men oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Part­ners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Versch­wägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Die „uneheliche“ Einstandsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 und 3a SGB II
Der Begriff „Einstandsgemeinschaft“ kommt in genau dieser Form m. W. in keinem Gesetzestext vor, sondern wird jeweils umschrieben bzw. durch obergerichtliche Entscheidungen konkretisiert. Voraussetzung ist. dass tatsächlich die Sorge für die Gemeinschaft vorrangig wahrgenommen wird vor der Befriedigung eigener Bedürf­nisse oder der Erfüllung eigener Verpflichtungen. Ein Liebesverhältnis und/oder ein sexuelles Verhältnis gehören nicht zu den Voraussetzung. Für die Trennung einer solchen „Gemeinschaft“ bedarf es keinerlei Formalitäten. Synonyme können sein: Einstehensgemeinschaft, Verantwortungsgemeinschaft. Einsatzgemeinschaft, eheähnliche Einstandsgemeinschaft, Einstandspartnerschaft ...

Sich-füreinander-verantwortlich-Fühlen, durch innere Bindungen von einer Intensität, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner auch für den Lebensunterhalt des ande­ren als selbstverständlich erscheinen lassen. Hier wird es sicherlich noch viel Streit geben bis zum Bundesverfassungsgericht, ebenso um den sog. „Stiefkinderunterhalt“ in der „unehelichen Lebensgemeinschaft“. Auch in der Vergangenheit gab es bereits einige Entscheidungen zum Sachverhalt:

Bundesverfassungsgericht:Mit dem Begriff "eheähnliche Gemeinschaft" in § 137 Abs. 2 AFG (Vorläufer des SGB III) ist bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift eine Lebensgemein­schaft zwischen Mann und Frau gemeint, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.

Bundesgerichtshof:

Eine eheähnliche Gemeinschaft setzt eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau voraus, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegensei­tiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Gleichgeschlechtliche und ihrer Art nur vorübergehend angelegte Partnerschaften scheiden damit von vornherein aus.

Bundesverwaltungsgericht:

Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.d. § 122 Satz 1 BSHG liegt nur dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindun­gen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen.

Bundesverfassungsgericht:
Mit dem Begriff "eheähnliche Gemeinschaft" in § 137 Abs. 2 AFG ist bei verfas­sungskonformer Auslegung der Vorschrift eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau gemeint, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemein­schaft gleicher Art zulässt, und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehun­gen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Gemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern oder Verwandten fallen nicht unter diesen Begriff. (BVerfG, Urt. v. 17 November 1992 - 1 BvL 8/87; BVerfGE 87, 234; NJW 1993, 643; JZ 1993, 144, mit Anm. Seewald, Otfried, 148)


Gruss

Verfasst: 07.07.2011 18:01
von blume1234
danke erstmal für die info,

aber kann man nun meinen partner dazu zwingen für mich aufzukommen oder nicht?

weil wenn er sich strikt weigert für mich aufzukommen was soll ich dann tun???

was wäre wenn wir angeben das wir nur noch eine "zweck-gemeinschaft" sind? da könnten die doch auch nicht einfach über sein geld entscheiden...

uns geht es einfach darum das halt jeder sein eigenes geld hat, ist bestimmt bei vielen anders aber wir möchten das so und lieben tun wir uns deswegen ja trotzdem.....

Verfasst: 07.07.2011 18:11
von DjTermi
Hast Du gelsen was ich hier rein gesetzt habe? Nein oder?

Eine Bedarfsgemeinschaft liegt mithin nur dann vor, wenn die Partner in einer “Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft” leben. Wann genau eine solche “Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft” und damit eine Bedarfsgemeinschaft anzunehmen ist, ist anhand der Kriterien des § 7 Abs. 3a SGB II zu entscheiden. Hiernach wird der erforderliche wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn die Partner

1.länger als ein Jahr zusammenleben,
2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
[.........]

Ihr lebt länger als 1 Jahr zusammen also was sagt uns das, welcher Punkt der Kriterien ist nun erfüllt; und kann kaum umgangen werden :?: :!:

Verfasst: 07.07.2011 18:35
von blume1234
das wusste ich doch auch vorher alles schon nur kann ich mir das schwer vorstellen das man meinen partner dazu zwingen kann egal wie lange man zusammen wohnt, das war bzw. ist mein problem....

bin nur skeptisch weil in nen anderem forum das hier steht:

Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II läge vor, wenn Ihr tatsächlich die Voraussetzungen dafür erfüllt - also wenn Ihr mit einem gemeinsamen Kind zusammenwohnt, wenn Ihr gemeinsame Konten /Versicherungen habt , wenn Ihr wirtschaftl./ finanziell für die Bedarfe des Anderen einsteht, einander finanz. unterstützt , gemeinsam wirtschaftet und über das Einkommen und Vermögen des jeweils Anderen verfügen könnt etc. In dem Fall läge eine BG vor...- und dein Vermögen und Einkommen wäre entsprechend bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Sofern man nur die Unterkunftskosten und Grundlebensmittel teilt und ansonsten getrennte Kasse macht, lebt das Paar finanziell im Sinne einer Wohngemeinschaft zusammen, und der Partner gehört nicht zur BG des Leistungsbeziehers (und muss entsprechend auch keine Auskünfte erteilen). !!!!!!!!!!!!!Das gilt auch nach mehr als 1 Jahr Zusammenleben... allerdings müssen nach 1 Jahr beide der gesetzlich eintretenden Unterhaltsvermutung schriftlich widersprechen und (aufgrund der Beweislastumkehr nach 1 Jahr) auch belegen können, dass tatsächlich keine Einstehens- BG vorliegt. !!!!!!!!!!!!!

um den punkt in den ausrufezeichen gehts mir
(http://www.wer-weiss-was.de/Anfragen/ww ... oblem.html)

Verfasst: 07.07.2011 18:48
von blume1234
im prinzip erfüllen wir NICHT die regelungen einer bedarfsgemeinschaft, weil jeder wirklich sein eigenes hat etc...

Verfasst: 07.07.2011 21:40
von Mahone
Das gilt auch nach mehr als 1 Jahr Zusammenleben... allerdings müssen nach 1 Jahr beide der gesetzlich eintretenden Unterhaltsvermutung schriftlich widersprechen und (aufgrund der Beweislastumkehr nach 1 Jahr) auch belegen können, dass tatsächlich keine Einstehens- BG vorliegt. !!!!!!!!!!!!! <<<<klingt das nur nach leistungsbetrug oder kommt mir das nur beim lesen so vor ???

Verfasst: 07.07.2011 21:53
von Ziggi
Hallo blume1234,

nunja.....das du das Gesetz nicht gefunden hattest, liegt wohl daran, das du es nicht richtig gesucht hattes...schau hier:
§ 7 Leistungsberechtigte
...........................
...........................
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Quelle und weiterlesen....
Nungut, das hatte DjTermi ja schon geschrieben, also stehen die Chancen schlecht.....

OK, ich versuch mal zu erklären warum...

Du schreibst, das ihr euch "Beschnuppern" wolltet da ihr euch ja noch ncht lange kanntet.
Du warst zu dieser Zeit ja schon ALG2 abhängik...wenn ich das richtig verstehe.....
Gut ob dein Freund nun mag oder nicht, da ihr unter diesem vorbehalt zusammengezogen wart, seit ihr jetzt eine Bedarfsgemeinschaft und er muß eigentlich für dich mit aufkommen, ob er will oder nicht....
was ich irgendwie nicht verkehrt finde...
weil entweder
liebe ich jemanden und möchte mit diesem jemand zusammen sein, ohne wenn und aber....
oder aber....
ich kann die Person gut ab und solange wir getrennte kassen haben, naja schön aber aufkommen? ne soll selber für sich sorgen....wenn die/der Krank ist, mir doch egal, kann dann bleiben wo der Pfeffer wächst...

Weist du, auch mein Partner und ich leben seit nunmehr 29,6Jahren zusammenund sind seit 29Jahren Verheiratet....und auch wir wusten nicht ob es ein Leben lang hält....
Es ist immer ein risiko aber wenn ich mit jemanden zusammen bin, dann mit allen konsequenzen...

Hättet ihr Damals, eine WG gegründet und das entsprechend Vertraglich geregelt, wäre das auf einem anderen Blatt, da ihr aber ein Paar seit, sollte dein Partner sich das auch eingestehen.....

Andererseits, könnte man schauen wie man Gelder anderst ausgibt wo man sparen kann und etwas wenigher auf grossem Fuß leben...auch ne Idee...
oder wie du schon sagtest, trennung....

Gruß Ziggi

Verfasst: 07.07.2011 23:36
von DjTermi
blume1234 hat geschrieben:das wusste ich doch auch vorher alles schon nur kann ich mir das schwer vorstellen das man meinen partner dazu zwingen kann egal wie lange man zusammen wohnt, das war bzw. ist mein problem....

bin nur skeptisch weil in nen anderem forum das hier steht:

Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II läge vor, wenn Ihr tatsächlich die Voraussetzungen dafür erfüllt - also wenn Ihr mit einem gemeinsamen Kind zusammenwohnt, wenn Ihr gemeinsame Konten /Versicherungen habt , wenn Ihr wirtschaftl./ finanziell für die Bedarfe des Anderen einsteht, einander finanz. unterstützt , gemeinsam wirtschaftet und über das Einkommen und Vermögen des jeweils Anderen verfügen könnt etc. In dem Fall läge eine BG vor...- und dein Vermögen und Einkommen wäre entsprechend bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Sofern man nur die Unterkunftskosten und Grundlebensmittel teilt und ansonsten getrennte Kasse macht, lebt das Paar finanziell im Sinne einer Wohngemeinschaft zusammen, und der Partner gehört nicht zur BG des Leistungsbeziehers (und muss entsprechend auch keine Auskünfte erteilen). !!!!!!!!!!!!!Das gilt auch nach mehr als 1 Jahr Zusammenleben... allerdings müssen nach 1 Jahr beide der gesetzlich eintretenden Unterhaltsvermutung schriftlich widersprechen und (aufgrund der Beweislastumkehr nach 1 Jahr) auch belegen können, dass tatsächlich keine Einstehens- BG vorliegt. !!!!!!!!!!!!!

um den punkt in den ausrufezeichen gehts mir
(http://www.wer-weiss-was.de/Anfragen/ww ... oblem.html)
Du musst auch mal weiter Lesen:
allerdings müssen nach 1 Jahr beide der gesetzlich eintretenden Unterhaltsvermutung schriftlich widersprechen und (aufgrund der Beweislastumkehr nach 1 Jahr) auch belegen können, dass tatsächlich keine Einstehens- BG vorliegt.....

So, und wie soll das bei euch gehen ?

@Mahone hat mit seine Aussage
<<<<klingt das nur nach leistungsbetrug oder kommt mir das nur beim lesen so vor ???
Da wohl sicherlich denn Nagel ....

Wenn ihr meint ihr müsstet denn anderen nichts gönnen, dann müsst ihr halt eine eigende Wohnung suchen; da ihr wohl für ein zusammen leben noch nicht bereit seid.

Verfasst: 08.07.2011 01:07
von Ziggi
Jup genau so sehe ich das auch...

LG Ziggi

Verfasst: 08.07.2011 14:04
von blume1234
das versteh ich doch alles auch und mit leistungsbetrug hat das rein garnichts zu tun, mir gehts halt nur ums prinzip das ich dann nicht von meinen partner abhängig sein will und ich nicht möchte das er meinen mist mitbezahlen muss...wenn man verheiratet ist dann ist das doch auch ne völlig andere basis für sowas da hat man ja auch die pflicht sich zu unterstützen usw. nur er kann ja nix für meine arbeitslosigkeit und soll nun zahlen das finde ich extrem blöd...ich hatte bisher auch immer arbeit gehabt das es mal so kommt konnte keiner ahnen und besonders toll finde ich sowas auch nicht auf anderen kosten zu leben :-(
er hat das mit seinen geld mal durchgerechnet er könnte mich finanziell garnicht unterstützen, darum weiß ich nicht was das von der arge jetzt soll....die haben nur die miete und den unterhalt für seine tochter berechnet aber er hat noch zig andere ausgaben wobei dann am ende kaum was übrig bleibt was er mir geben bzw bezahlen könnte...und abgesehen leben wir in keinster weise auf großem fuss das geht ja garnicht ;-)

nur würde er das finanziell wirklich nicht schaffen...da kann ich nicht noch sagen "ach komm gib mal...du musst ja"

naja ich dank euch trotzdem schon mal und ich werde mich mit der arge in verbindung setzen und schauen was bei rauskommt ansonsten bleibt nur der weg ein eigenen wohnung weil anders gehts leider nicht....

Verfasst: 09.07.2011 13:47
von DjTermi
Meine Meinung ist, dass man nach einem Jahr eine Bedarfsgemeinschaft ist. Einfach deshalb weil man sich dann soweit zusammengerauft hat, dass man eben gemeinsam lebt und nicht nebeneinanderher. Und diese Frage mit dem auf der Tasche liegen finde ich schon komisch. Wenn man vor hat, länger miteinander zu leben, dann hat der eine mit wenig Geld eben die Pflicht sich zu bemühen und der andere mit mehr Geld muss auch sein anteil abgeben und kann nicht für sich alleine weitermachen, egal was aus dem anderen wird.

Die Frage, wie Du das begründen willst ist sowieso eher schwer.
Entweder es geht und man lebt wirklich nebeneinander her, dann kannst Du das ganze relativ einfach beweisen, mit Quittungen , Rechnungen usw., oder, man plant eine gemeinsame Zukunft. Und dann ist man nun mal eine Bedarfsgemeinschaft.

Wenn ihr nicht mit dem Geld auskommt, und andere sachen bezahlen musst; dann ist doch die sache schon klar was ihr garnicht zusammen leben könnt! Das ist kein grund zu suchen wie wir denn Staat hintergehen können. Dann musst Du Dir erst eine Arbeit suchen, und dann evtl. zusammen ziehen.

Dir sollte klar sein, dass wir hier keine Tipps für Sozialbetrug geben!

Verfasst: 09.07.2011 15:08
von Ziggi
Du Blume12234,

es will dir hier keiner unterstellen das du Leistungsbetrug vorhast....
aber trotzdem muss ich mich da DjTermi voll anschliessen....

und ausserdem
, mir gehts halt nur ums prinzip das ich dann nicht von meinen partner abhängig sein will und ich nicht möchte das er meinen mist mitbezahlen muss...wenn man verheiratet ist dann ist das doch auch ne völlig andere basis für sowas da hat man ja auch die pflicht sich zu unterstützen usw. nur er kann ja nix für meine arbeitslosigkeit und soll nun zahlen das finde ich extrem blöd...
genau das Denkt auch jeder wo Verheiratet ist....
Es gibt so viele Ehen ohne Trauschein.....fast schon mehr als mit Trauschein....
Ich mein wenn jemand nicht Verheiratet ist, hat es/sie doch mehr vorteile als Nachteile...sowieso...ma wird erst Bessergestellt wenn man Kinder hat, vorher iost man mit Vertrag schlechter drann und hier wird halt eine Ungerechtigkeit der Verheirateten gegenüber der Unverheirateten geschaffen und ich finde das nicht mehr als Recht....

Weisst du, wer Heiratet hat ab der ersten Sekunde für den anderen da zu sein, auch wenn man auseinanderzieht steht man schlechter da...

Hoffe du verstehst das, iss nich böse gemeint

LG Ziggi

Verfasst: 09.07.2011 18:38
von blume1234
nee ach quastch seh das ja auch nicht als böse an ;-)
kenne mich eben mit dem alg 2 zeugs nicht so aus hatte vorher halt noch nie mit dem amt zu tun zum glück konnte mir einfach nicht vorstellen das die arge dann sowas macht zwecks der andere muss für den partner sorgen usw.
und tipps für betrug wollte ich gleich garnicht *lach* staat wird schon genug von anderen beschissen und zu denen wollte ich mich nicht grad zählen, wie gesagt wurde hier vielleicht bissl falsch verstanden.
jedenfalls möchte ich nicht immer meinen freund nach geld anpumpen und werd mich dementsprechend kümmern das der spuk ein ende hat....

grüße

Verfasst: 21.07.2011 11:53
von Birgit63
Du schreibst, dass du deinem Partner nicht auf der Tasche liegen möchtest. Dass du aber dem Staat auf der Tasche liegst, da hast du keine Skrupel. Wenn man bereits seit einem Jahr zusammen wohnt, ist es ja wohl normal, dass man für seinen Partner in schlechten Zeiten aufkommt. Wenn du deinem Partner nicht auf der Tasche liegen willst, dann such dir ganz schnell einen Job.