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Mehrbedarf bei externer Warmwasseraufbereitung

Verfasst: 23.06.2011 20:42
von Ostsee-Calli
Hallo erstmal.
Ich habe heute meinen Weiterbewilligungsbescheid erhalten.
Da bei mir das Warmwasser extern (Gastherme) aufbereitet wird, bin ich davon ausgegangen, dass bei mir ein Mehrbedarf in Höhe von 2,3% der Regelleistung anerkannt wird.
Ist diese Regelung noch nicht Gesetz?
Wie soll ich mich jetzt verhalten?

Für eine kompetente Antwort sage ich vielen Dank im Voraus.

Ostsee-Calli

Verfasst: 23.06.2011 21:17
von Ziggi
Hallo Ostsee-Calli,

irgendwie kann ic deine Frage nicht nachvollziehen, könntest du bitte etwas mehr dazu sagen?
Es sind einfach zu wenig informationen und auch die Fragestellung nicht klar.

Gruß Ziggi

Verfasst: 24.06.2011 08:27
von Ostsee-Calli
Hallo Ziggi,

dann versuche ich meine Frage zu konkretisieren. Seit dem 1.Januar diesen
Jahres zählt doch die Aufbereitung des Warmwassers zu den Kosten der Unterkunft. So wie ich mitbekommen habe, wurde bei denjenigen, die das Wasser zusammen mit der Heizung erhielten, ein Abzug von (18% ?) der Heizkosten vorgenommen.
Ab 1.01.2011 sollen nun die vollen Kosten übernommen werden.
Da bei mir das Wasser extern aufbereitet wird, zähle ich zu dem Personenkreis, der laut meiner Erkenntnis einen Mehrbedarf von 2,3% des Regelsatzes geltend machen kann. SGB 2/ §21.
Deshalb frage ich ob dieses Gesetz schon rechtskräftig ist.
Ich erhielt gestern meinen Bewilligungsbescheid, in dem sich in dieser Hinsicht nichts geändert hat.

Gruß Ostsee-Calli

Warmwasser

Verfasst: 24.06.2011 13:37
von TorKnoll
hallo

ja es ist in kraft...wir bekommen 8 euro als mehrbedarf ( als zuschuss für die aufbereitung von warmwasser)
wenn du es noch nicht bekommen hast, ab zu deinem SB antrag stellen auf gewährung und rückwirkend ab JANUAR 2011

lg
torsten

Verfasst: 24.06.2011 21:40
von Ziggi
Nun also Ostsee-Calli,

schau dir diese Seite mal an, villeicht hilft sie dir....

Da du keinen entsprechenden hinweis hast und Warmwasser über Boiler machst, solltesst du mal "leiseweinend" nachfragen ob da eibn versehen vorliegt oder wie man das regeln könne.

OK, wenn dieser weg nicht geht, dann Überprüfungsantrag und wie TorKnoll schon sagte evtl. mal den Antrag stellen....oder hattet ihr das schon vorher gemacht?

Also erst anfragen ob man sich da vertan hat ( könnte am schnellsten gehen) und wenn ja wird es bald korrigiert.
sofern kein Antrag auf Mehrbedarf gestellt wurde und daher diese unstimmigkeit existiert, Antrag schriftlich nachholen( §§ findet ihr auf dem Link) und abwarten.


Sollte der Antrag schon vorher gestellt worden sein, so solltet ihr einen Wiederspruch für den laufenden Zeitraum stellen und für die Vergangenheit einen Überprüfungsantrag nach § 44SGB X um die Ansprüche der letzten 6 Monate (Jan-Juni) zu sichern.

LG Ziggi

Verfasst: 25.06.2011 07:06
von Ostsee-Calli
Vielen Dank für Eure Hinweise.

Gruß Ostsee-Calli