Mein Sohn (12) erbt geld vom verstorbenen vater

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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Iche
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Mein Sohn (12) erbt geld vom verstorbenen vater

Beitrag von Iche »

Da der Papa von meinem Sohn verstorben ist, erbt er nun. Meine Frage wie verhalte ich mich? Er soll das Geld erst bekommen wenn er 18 ist. Meine Angst ist, das mir das Geld angerechnet wird...Hat da jemand nen Rat für mich und wie hoch ist der Freibetrag? Vielen Dank
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Minderjährige Kinder haben einen Vermögensfreibetrag von 3100€ + 750€ für einmalige Anschaffungen.

Sie sind solange vom ALG2 ausgeschlossen, bis sie in den bereich des Vermögensfreibetrag fallen. (Ich weiss ja nicht wieviel das ist was der Sohn bekommt)

Es sei denn es wird eine testamentarische Verfügung in der Art festgelegt, das Geld wird auf eine Konto bis zum 18 Geburtstag festgelegt und darf dann nur für Autoführerschein ect. <- des Verwendungszwecks verwendet werden. Das muss aber sicherheitshalber Notariell überprüft werden.

Nicht vergessen, Fließt es demnächst zu, also im Leistungsbezug, dann ist es Einkommen !


Hier nochmal was genauer:

Ratgeber gültig ab 01.04.2011, für die alte Rechtlage findet sich der vorherige Ratgeber im Archiv.

Ich habe geerbt, muss ich das dem Jobcenter melden?
Jeder Empfänger von ALG II ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, (spätestens) nach einer eventuellen Erbschaftsannahme die Erbschaft anzuzeigen. Außerdem erfährt das Jobcenter spätestens vom Finanzamt von der Erbschaft.

Was passiert, wenn ich die Erbschaft nicht melde?
Unterlässt der Empfänger von ALG II die Anzeige der Erbschaft, begeht er nach § 63 SGB II eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann. Außerdem macht er sich unter Umständen nach § 263 StGB wegen Betrug strafbar.

Was passiert, wenn ich die Erbschaft ausschlage?
Da das Erbe rechtlich im SGB II Einkommen darstellt, handelt es sich auch um eine vorrangige Selbsthilfemöglichkeit. Rechtlich darf ein ALG II-Empfänger ein Erbe deshalb nur ausschlagen, wenn er Schulden erben würde. Ansonsten würde er sich wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit nach § 34 SGB II i.H.d. verwertbaren Erbes erstattungspflichtig machen. Außerdem ist damit auch ein Sanktionstatbestand (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) erfüllt.

Ist das Erbe für einen ALG II-Empfänger Einkommen oder Vermögen?
Wenn man während des Bezuges von ALG II erbt, egal ob verwertbare Sachwerte oder Geld, stellt dieses Erbe Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar und wird vom Jobcenter als einmaliges Einkommen auf das ALG II des Erben angerechnet.

Wird das gesamte Erbe berücksichtigt?
Generell kann nur der Betrag berücksichtigt werden, der dem ALG II-Empfänger tatsächlich zur Verfügung steht. Dabei sind neben den Aufwendungen, welche mit der Erbschaft verbunden sind, wie Erbschaftssteuer, Schulden des Erblassers, Bestattungskosten, usw., auch alle nach § 11b SGB II zulässigen (d.h. nicht auf Erwerbseinkommen beschränkte) Frei- und Absetzbeträge in Abzug zu bringen.
Gegenstände oder Sachwerte können nur (mit dem beim Verkauf erzielten Gewinn) berücksichtigt werden, wenn deren Verwertung möglich ist und keine besondere Härte darstellt.

Wie wird das verwertbare Erbe angerechnet?
Lt. § 11 Abs. 3 SGB II ist diese Einnahme im Zuflussmonat oder dem Folgemonat anzurechnen.
Wenn das anzurechnende Erbe höher ist als das ALG II, soll es gleichmäßig auf 6 Monate verteilt angerechnet werden.
Einschränkungen für den Fall, dass auch bei gleichmäßiger Verteilung auf 6 Monate der monatlich anzurechnende Betrag höher ist, als das ALG II und der Anspruch somit enfällt, finden sich nicht. Die Festlegung des Gesetzgebers ist also so zu verstehen, das eine längere Anrechnung als auf 6 Monate generell nicht zulässig ist. Damit ist das, was nach Ablauf dieser 6 Monate vom Erbe noch vorhanden ist, bei einer dann erfolgenden Antragstellung als Vermögen zu berücksichtigen.

Was muss bei einer Leistungseinstellung besonders berücksichtigt werden?
Wird die Leistung eingestellt, weil auch bei gleichmäßiger Verteilung auf 6 Monate der monatlich anzurechnende Betrag höher ist, als das ALG II, muss man wissen, dass diese Enstellung gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II nur für max. 6 Monate zulässig ist, d.h. im 7. Monat kann man wieder ALG II beantragen, dabei wird das, was vom Erbe noch vorhanden ist, als Vermögen berücksichtigt. Wenn man mit dem so erhöhten Gesamtvermögen seinen Vermögensfreibetrag überschreitet, kann das Jobcenter eine vorrangige Vermögensverwertung fordern.
Nun darf man aber keinesfalls das Erbe verprassen, um eine solche zu verhindern, das würde als sozialwidriges Verhalten geahndet (vgl. Antwort zu Frage 3). Gefordert ist eine sparsame, zulässig aber durchaus normale Lebensführung. Orientierung für die Höhe der monatlichen Ausgaben bietet der nach § 1 Abs. 2 ALG II-V zu berechnende Freibetrag (vereinfacht: doppelter Regelsatz + Unterkunftskosten + KV-Beitrag).
Schuldentilgung ist z.B. zulässig, ebenso ein Urlaub pro Jahr. Auch der Kauf eines KFZ ist zulässig, da damit lediglich eine Vermögensumwandlung stattfindet. Für größere Anschaffungen und Ausgaben, die über das, was im ALG II enthalten ist, hinaus gehen, sollte man Belege aufbewahren um damit gegebenenfalls die Unterstellung sozialwidrigen Verhaltens entkräften zu können.

Kann ich die Anrechnung des Erbes irgendwie verhindern?
Es gibt keine legale Möglichkeit, die Anrechnung des Erbes beim ALG II zu verhindern.

Was ist mit geerbten Sachwerten?
Zuerst muss geprüft werden, ob die Verwertung eine besondere Härte bedeutet. Dies kann bei Gegenständen der Fall sein, die einen hohen individuellen Wert für den Erben besitzen, z.B. über Generationen vererbter Familienschmuck. Ebenfalls kann der Verkauf eines geerbten Hauses, in dem der Erbe schon vor dem Erbfall wohnte, oder wohnen will (z.B. aufgrund einer testamentarischen Verfügung), eine besondere Härte bedeuten, da die auf 6 Monate begrenzte Anrechnung mit dem im nächsten Bewilligungszeitraum greifenden Schutz eines selbst bewohnten Eigenheimes (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II) konkurriert und so unvereinbar ist - Voraussetzung für eine besondere Härte ist in einem solchen Fall, dass das Eigenheim i.S.d. SGB II angemessen ist.
Sofern die Verwertung eines Sachwertes zumutbar ist, darf dieser lt. Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. Urteile zur Krankenhauskost) jedoch nur dann als Einkommen angerechnet werden, wenn der Sachwert tatsächlich einen Geldwert besitzt und veräußert werden könnte. Die fiktive Anrechnung eines mangels Marktes unverkäuflichen Sachwertes ist danach unzulässig.
Tatsächlich als Einkommen angerechnet werden kann hier auch nur der tatsächliche Verkaufserlöses, wenn dieser dem Erben tatsächlich zur Verfügung steht (Zuflussprinzip).
Maßgeblich ist also, ob die Verwertung eines geerbten Gegenstandes zumutbar und möglich ist. Wenn ja, muss sich der Erbe aktiv um eine Verwertung bemühen und diese gemäß § 60 SGB I nachweisen. Das Jobcenter darf solange das ALG II als Darlehen zahlen (§ 24 Abs. 4 SGB II). Wenn die Verwertung innerhalb des aktuellen Bewilligungszeitraumes nachweislich nicht möglich war, muss das Darlehen nach Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraumes in eine Beihilfe umgewandelt werden, weil die Voraussetzungen für die Darlehensgewährung (der Zufluss des Einkommens innerhalb des Bewilligungszeitraumes) entfallen bzw. nicht eingetreten ist, was die Darlehensgewährung unzulässig macht. Dies wiederholt sich in allen folgenden Bewilligungszeiträumen so lange, bis der verwertbare Sachwert tatsächlich verkauft wurde - oder der ALG II-Bezieher aufgrund eigenen Einkommens nicht mehr hilfebedürftig ist.


Quelle
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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