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Erbschaft bei ALG2-Bezug

Verfasst: 10.06.2011 10:15
von Maik_Kluge
Hallo zusammen,

ich bin zurzeit Hartz4-Bezieher und werde in Kürze die Auszahlung einer Erbschaft erhalten.

Wenn ich zum Zeitpunkt (Datum) des Geldflusses/Zahlung der Erbschaft einen 400-Euro-Job habe und ich mich deswegen auch vorher bei der Arge abgemeldet habe, wird mir das Erbe als Einkommen bzw. Zufluss angerechnet wenn ich mich im Monat nach dem Zufluss wieder bei der Arge melde und wieder Hartz4 beantrage und von dem gezahlten Erbe auch nichts mehr vorhanden ist.

Noch einmal in Kürze:
ALG2-Bezug, Abmeldung wegen eines 400€Jobs, im abgemeldeten Status die Zahlung der Erbschaft erhalte und das ganze Geld unter die Leute bringe, im darauf folgenden Monat wieder Hartz4 beantrage

Was wird angerechnet, und wie? Bin ich gegenüber der Arge verpflichtet bei der Neubeantragung die Erbschaft anzugeben, denn Vermögen ist ja nicht vorhanden?

Verfasst: 10.06.2011 22:10
von Ziggi
Hallo Maik_Kluge,

mh eine komische Frage, warum willst du denn das ganze Erbe verpulvern?
Ich mein, wenn du ALG2 Bekommst und im Monat des Zuflusses echt abgemeldet bist(mit Bescheid) und dich dann nach sechs oder Acht Wochen Wieder in ALG2 kommst, kannst du ja Vermögen mitbringen in den Bezug.

ABER findest du nicht das dieses nicht ok ist?
Was du hier Beschreibst, könnte dir auch als Betrugsversuch Unterstellt werden, wenn du das machts.


Gruß Ziggi

Verfasst: 11.06.2011 12:30
von DjTermi
Hallo,

Jeder Empfänger von ALG II ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, (spätestens) nach einer eventuellen Erbschaftsannahme die Erbschaft anzuzeigen. Außerdem erfährt das Jobcenter spätestens vom Finanzamt von der Erbschaft.

Unterlässt der Empfänger von ALG II die Anzeige der Erbschaft, begeht er nach § 63 SGB II eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann. Außerdem macht er sich unter Umständen nach § 263 StGB wegen Betrug strafbar.

Da das Erbe rechtlich im SGB II Einkommen darstellt, handelt es sich auch um eine vorrangige Selbsthilfemöglichkeit. Rechtlich darf ein ALG II-Empfänger ein Erbe deshalb nur ausschlagen, wenn er Schulden erben würde. Ansonsten würde er sich wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit nach § 34 SGB II i.H.d. verwertbaren Erbes erstattungspflichtig machen. Außerdem ist damit auch ein Sanktionstatbestand (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) erfüllt.


Lt. § 11 Abs. 3 SGB II ist diese Einnahme im Zuflussmonat oder dem Folgemonat anzurechnen.
Wenn das anzurechnende Erbe höher ist als das ALG II, soll es gleichmäßig auf 6 Monate verteilt angerechnet werden.
Einschränkungen für den Fall, dass auch bei gleichmäßiger Verteilung auf 6 Monate der monatlich anzurechnende Betrag höher ist, als das ALG II und der Anspruch somit enfällt, finden sich nicht. Die Festlegung des Gesetzgebers ist also so zu verstehen, das eine längere Anrechnung als auf 6 Monate generell nicht zulässig ist. Damit ist das, was nach Ablauf dieser 6 Monate vom Erbe noch vorhanden ist, bei einer dann erfolgenden Antragstellung als Vermögen zu berücksichtigen.

Verfasst: 13.06.2011 21:49
von Mahone
Also auf deutsch wenn das ein 5 stellen Betrag is pack lieber deine Koffer und verlassen das land und fang wo anders ein neues leben an mit Aussicht auf einen job und einem anderen Land

Verfasst: 14.06.2011 00:28
von DjTermi
Nö warum ?