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Neues H4

Verfasst: 04.03.2011 10:03
von TorKnoll
hallo

habe eine kurze frage

kann man ab jetzt anträge stellen für kinder die zb ein sportverein besuchen musikschule o.ä??
und wie sieht das aus rückwirkend ab januar antrag stellen zu den WW anteil der ja nun voll erstattet werden muss...oder ist das neue gesetz noch nit gültig?

lg
knolli

Verfasst: 04.03.2011 14:23
von Melinde
Hallo TorKnoll

Hier gibt es alles wissenswerte kurz und knapp zusammengestellt.

Gruss

Verfasst: 04.03.2011 18:19
von lgg1969
Und wenn ein Kind 16 Jahre alt ist, welche §§ können hier helfen? Danke

Verfasst: 05.03.2011 19:14
von Ziggi
Hallo lgg1969,
das hat Melinde doch schon beantwortet,
schau einfach nach und liess es.
Melinde hat geschrieben:Hallo TorKnoll

Hier gibt es alles wissenswerte kurz und knapp zusammengestellt.

Gruss
Gruß Ziggi

Verfasst: 05.03.2011 22:36
von lgg1969
Hallo, ich habe dort aber nichts über die Schüler gefunden, die keine Sozialgeld mehr bekommen . Deshalb habe ich gefragt, ob für die auch gleiche §§ gelten. Danke.

Verfasst: 05.03.2011 23:28
von Melinde
Hallo lgg1969

Zu Schülern die kein Sozialgeld beziehen findest Du hier auf Seite 9 etwas:

> SGB II § 7 (in der vom Bundestag beschlossenen Fassung) Leistungsberechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden.

Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.


Gruss

Verfasst: 06.03.2011 11:49
von lgg1969
Vielen Dank für kompetente und schnelle Antwort.

Verfasst: 08.03.2011 10:26
von mausimaus
hallo,

müssen wir jetzt nen Antrag stellen damit wir rückwirkend die 5 Euro von Januar bis März bekommen?? Oder geht das alles Automatisch?

gruß mausimaus

Verfasst: 08.03.2011 13:35
von Ziggi
Hallo mausimaus,

wenn du im Bezug bist, so wurde beschlossen, dass dann jede Bedarfsgemeinschaft
das rückwirkend zu erhalten hat, da aber für März zu spät, erst mit der Aprilzahlung.
Somit müssten es mal minimum 20€ je Erwachsene Person sein, die da mehr gezahlt
werden müssten( Jan bis April =4Monate *5€).


Gruß Ziggi