Hallo Sil Via,
das mit der Anmeldung....
man kann wenn man sich in einer Stadt niederlässt zum Ordnungsamt/Meldestelle gehen und sich dort anmelden als
Wohnsitzlos oder ohne Festen Wohnsitz.
nicht bei einem Freund anmelden, das muss er nicht.
Wenn er sich dort anmeldet auch ihne Festenn Wohnsitz, also Wohnsitzlos dann hat die Areg in Hude keine Cahnce mehr ihn abzulehnen, da ist ja genau der Knackpunkt.
Wenn er sich bei euch in der ARge meldet, hat er ein problem, wenn er also mit einem Ausweis wo drauf Steht das er sich in diesem Ort als Wohnsitzloser (Mutter hat ihn rausgeschmissen, weil er ja Volljährig ist) meldet, kann die ARGE ihm nichts verwehren.
Ja OK, sie können versuchen es ihm schwer zu machen aber ..........
Er hat das Gesetz welches auf seiner Seite steht und wenn er dort sich als Härtefall meldet und wenn er gefragt wird warum ausgerechnet in Hude und nicht da wo ihr jetzt seit, sollte er sagen: "Da war ich nie Heimig und jetzt wo ich auf der Strasse stehe? hab ich gedacht geh ich zurük wo ich ne Chance hab und mich wohl fühle!"
So wenn er sich dort dann meldet und die ihm erzählen er müsse in ein Obdachlosenasyl und sie würden ihm keine Wohnung /Kaution und so Zahlen, das wurde schon mehrfach Gerichtlich verworfen, in Niedersachsen und soweit ich mich entsine sogar schon vom Bundessozialgericht, also
Humbuck wie meine Mutti gesagt hätte.
Er kann dann sogar ne Wohnung die sich im Rahmen bewegt sofort anmieten auch ohzne Freigabe, denn er ist in diesem Fall ein Härtefall, welcher dieses Recht hat.
Schau:
§ 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
(3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
Quelle und Weiter lesen hier Das ist das Sozial Gesetz Buch 2 (ALG2 ) mit Heute gültigem Inhalt, also das steht da ganz eindeutig, er kann wenn er raus geschmissen wird von Dir und das recht hast du ja, nicht wieder auf die "Elterliche Wohnung" verwiesen werden.
Da er nicht in der Lage sein wird eine Kaution zu stellen, kann er einen Antrag auf Kaution auch erst Später Stellen, er sollte auch genehmigt werden und wenn er dann einkommen hat( Ausbildung, Arbeit ), kann er diese Kaution in Raten abstottern.
Er kann auch bevor er sich bei der ARGE meldet mal zum Sozialamt der Stadt Hude gehennund dort um Hilfe bitten, seine Situation schildern und anfragen wie es sich verhält, da die ARGE derzeit nicht sofort entscheidet, er auf der Strasse sitzt ( nach anmeldung Wohnsitlos) nicht in ein Obdachlosenasyl kann nicht zurück kann, kein Geld hat und ein Dach über dem Kopf schon wünschenswert sei. Wie es sich verhält ob man ihm, natürlich gegen eine Abtretung evtl. entstehender Leistung der ARGE, Vorübergehend Nach Sozialhilfe recht Geld/ Gutscheine zur Verpflegung und Beihilfe zur Anmietung eines Wohnraumes ( dort evtl. darauf ansprechen wegen der Psyche kein Obdachlosenwohnheim möglich, aber nur wenn er das mag, wäre evtl. Besser ( Brief vom Arzt der das damals Diagnostizierte und Behandelt hat)) Bewillignen könnte, er würde ungerne auf der Strasse Leben, das hätte ja keinerlei zukunft.
Eigentlich sollte das Sozialamt vorläufig Bewilligen und sich dann das vorgelegte Geld bei der AARge wieder holen, das ganze beruht auf §§ 1, 2, 18 und 73 SGB12
§ 1 SGB XII Aufgabe der Sozialhilfe
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.
§ 2 SGB XII Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
§ 18 SGB XII Einsetzen der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.
§ 73 SGB XII Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
Ich Denke das das Sozialamt(SA) sich mit dem Leistungsträger des ALG2 in verbindung setzt und hierdurch ein vereinfachtes Verfahren in gang setzt, welches deinem Sohn vorübergehend aus der Notlage helfen wird. Normalerweise, sollte das SA in vorleistung treten oder die ARGE bitten ein Beschleunigtes Verfahren einzuleiten.
Das hat schon mehrfach funktioniert, sollte es nicht Funktionieren, muss dein Sohn, sofort ( nach SA und ARGE, bestenfalls mit den Schriftlichen ablehnungen ( wenn er sie Schriftlich bekommt) zum Sozialgericht gehen, dort vortragen das er zuhause ausziehen musste da nun keine möglichket mehr ist, bei seiner mittellosen Mutter (welche durch ihren Lebensabschnittsgefährten unterstützt wird und selber nicht in der lage ist zu unterstützen) weiterhin aufzuhalten, nach dem Umzug ist auch keine möglichkeit mehr vorhanden, da die neue Wohnung gerade für zwei langt ( man hat sich verkleinert ).
Auch hier dürfte das Sozialgericht bei der ARGE mal Telefonisch Dampf machen, da es sich ja um Leistungen Handelt welche nicht aufgeschoben werden kann.
Wichtig ist auch, wenn er evtl. ein Konto/ Sparbuch hat auf dem Gelder sind, kann er evtl. die Mietkaution Bezahlen und nurnoch Mobiliar ( Erstausstattung ) Beantragen, das kann ich ja nicht ersehen.
Hoffe das ich nun alle eventualitäten bedacht habe.
Ach, da fällt mir ein, bekommt ihr Kindergeld? wer du oder er? es steht Ihm dann zu wenn du ihn ""Rausschmeisst"".
Du solltest ihm noch eine Bestätigung schreiben, auf der Steht das du nicht für ihn aufkommst und auch nicht in der lage bist dieses zu tun, da du selber mittellos bist. Das du und dein Lebenabschnittsgefährte in eine kleinere Wohnung gezogen seit und dein Sohn nicht mit umgezogen wurde.
Ihm nahegelegt wurde nun auf eigene Füsse zu fallen da du ja auch nach §§ (sihe vorherigen Beitrag) ab Volljährigkeit nicht mehr verpflichtet bist dem Kind Obdach zu gewähren. Diese entscheidung obliegt alleine deiner entscheidung und du wirst diese nicht revidieren.
Damit hat wer dann einen Trumpf in der Hand, mit welchem er dann ""Beweisen"" kann das er nicht auf den Elterlichen Haushalt verwiesen werden kann.
Hoffe das es nicht zu viel ist, lieber mehrfach lesen und auch dein Sohn sollte sich das zu gemüte führen, denn wenn er es Weiß, hat er viel gewonnen.
Getreu dem Motto:
Wissen ist Macht,
Nix Wissen
macht auch nix.
Ausser Machtlos!
Gruß Ziggi