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Sozialamt stoppt Zahlung trotz Bescheid

Verfasst: 05.02.2011 08:54
von anmo
Hallo ihr lieben, also ich habe da sagen wir eine mittel schwere Auseinandersetzung mit dem Sozialamt und hätte dazu gerne eure Meinung:

2010 haben wir vor dem Sozialgericht einen Vergleich geschlossen, wobei dieser wohl demnächst anfefochten wird, da uns die Niederschrift satte 12 Tage nach Ende der Widerspruchsfrist zugestellt wurde...

Dieser Vergleich besagt, dass im SIEBTEN Monat, nach diesem Vergleich eine Auffrechnung von eventuell erlangten Gewinnen statt findet und es dann sein kann dass es KEINE Leistungen gibt. Hintergrund: Mein Mann ist Kleinunternehmer, laut Umsatzübersichten HABEN WIR ABER GAR KEINEN GEWINN gemacht !! Ich mache mir monatlich 2 Stunden Arbeit in dem ich der netten Sachbearbeiterin ALLE Belege kopiere und Sie ihr stets zukommen lasse. Dann kommt ein Brief wo drin steht, dass es ab März kein Geld mehr gibt bis die Auffrechnung abgeschlossen ist.

Der Witz ist, der Vergleich fand im MAI 2010 statt, wenn ich nicht ganz falsch rechne, hätte also die Auffrechnung bereits im Januar durchgeführt werden müssen. Auf Nachfrage hieß es, die anderen Bezüge wurden aus KULANZ überwiesen, weil man schlicht keine Zeit gehabt hätte die Auffrechnung durch zu führen. Im übrigen gibt es einen rechtskräftigen Bescheid, der die Zahlungen bis zum 31.05.2011 FESTSETZT !!

Bin gespannt was ihr dazu meint !! :shock: Anmo

Verfasst: 05.02.2011 23:54
von Ziggi
Huh anmo,

hört sich nicht gerade gut an...

Ok, ich würde warscheinlich mit dem Brief in der Hand zum Sozialgericht gehen und mitteilen das hier der Vergleich mit Füssen getreten würde und das ihr Hilfe Braucht...
Das ihr Monatlich die Belege eingereicht habt und trotzdem das Amt keine Hand Breit gemacht hat.

Ich würde darum Bitten das ddas gericht nun der ARGE mitteilt das die Zahlung erst eingestellt werden kann wenn die Berechnung Fertiggestellt ist.

Normalerweise sollte das dann auch Fruchten, meistens Telefonieren die Richter dann mit der Weisungsbefugten Stelle( Rechtsamt oder ähnlich)
und danach wird alles revidiert und erst gerechnet und dann evtl. nicht weiter gezahlt oder doch....

Nun ich bin leider noch nicht wirklich durch die ALG2 sache mit Selbstständigkeit durch( hab da noch nicht alles erlesen, ist leider unheimlich schwer da an was ran zu kommen aber schau mal hier nach,das hatten wir gerade vor wenigen Tagen schonmal in ähnlicher form.

Ich muss dich aber Fragen, welche Unterlagen ihr der ARGE zukommen lasst, denn es wird davor gewarnt einfach die Einnahme Ausgabe überschussrechnung oder eben alle Rechnungen und so weiter zu geben, bekämen die von mir auch nicht, weil sie es nicht in gänze haben dürfen.
Ich versuche dir mal einiges an Info darüber zusammen zustellen und sende dir dann einiges.

Zunächst mal hier zu lesen wie eigentlich damit verfahren werden müsste

Lieben Gruß Ziggi
§ 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.
(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.
(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht.
(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.
(5) Ist auf Grund der Art der Erwerbstätigkeit eine jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt, soll in die Berechnung des Einkommens nach den Absätzen 2 bis 4 auch Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden, das der erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor wiederholter Antragstellung erzielt hat, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige darauf hingewiesen worden ist. Dies gilt nicht, soweit das Einkommen bereits in dem der wiederholten Antragstellung vorangegangenen Bewilligungszeitraum berücksichtigt wurde oder bei Antragstellung in diesem Zeitraum hätte berücksichtigt werden müssen.
(6) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, kann das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung geschätzt werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen wird.
(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.
Quelle

Nun hoffe ich, das du einigermassen daraus klar kommst.

Gruß Ziggi

Verfasst: 06.02.2011 15:12
von anmo
Hallo Ziggi,

gut gemeint mit dem Text, das Problem ist nur, dass sich die Ämter auf sog. gängige Praxis berufen, was ungefähr soviel bedeutet: Was interessiert uns ob das rechtens ist, es wird und wurde immer so gemacht und basta. Habe zwischenzeitlich Kontakt zu Fach RA f. Sozialrecht aufgenommen, und werde nun denen meinen Mitteln entsprechend sagen wir das Leben etwas schwerer machen. Fakt ist : JE MEHR LEUTE SICH DIE SCHEISSE BIETEN LASSEN UM SO MEHR RECHNET ES SICH FÜR DIE ARGE/ SOZIALAMT. Also holt euch beim für euch zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ( und nicht abspeisen lassen, von wegen ihr sollt erst mit denen reden, es geht nicht anders und basta. ) sucht euch einen Fachanwalt für Sozialrecht in eurer Nähe. ( Anwaltsuchdienst ) Und gebt dort an, das ihr Hilfe auf diesem Sektor braucht und einen Beratungshilfeschein habt. Mich hat der RA innerhalb von 8 Stunden angerufen und so wies aussieht, ist der echt ein Volltreffer. :twisted:

Verfasst: 06.02.2011 22:58
von Ziggi
Ja anmo,

ich Drücke dir mal die Daumen das alles so hinhaut wie ihr es euch wünscht.

Ja ich hätte evtl. auch nen RA eingeschaltet aber manchmal geht es auch so.

Nun nach einschaltung des RA werden die warscheinlich schon spurten, ich geh oft einfach zum SG und dann telt der zuständige Richter, das geht auch.

Gruß und viel Glück,
Ziggi