Rückzahlung von bab freibetrag

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
traeumerle
Beiträge: 17
Registriert: 22.02.2010 17:04
Wohnort: brandenburg

Rückzahlung von bab freibetrag

Beitrag von traeumerle »

hallo liebes forum,

ich habe heute einen brief von der arge erhalten in dem ich aufgefordert werde insgesamt 394,00 euro an das amt zurückzahlen soll.

der grund dafür ist mein 18 jähriger sohn,er macht seit september 2010 ein berufsvorbereitendes jahr und bekommt 212 euro bab + fahrgeld
den bescheid habe ich dem amt im september zukommen lassen.

mein alg 2 wurde neu berechnet,mein sohn wurden 30 euro versicherungspauschale und 20 % von den 212 euro wurden nicht als einkommen berechnet,also hatte er einen freibetrag in höhe von 72,40 euro.

jetzt schreibt das amt das ihm diese 20 % nicht zustehen,da er fahrgeld erhält und nun soll ich das ganze geld zurückzahlen.

meine fragen lauten: stimmt es das ihm die 20% nicht zustehen und muß ich dieses geld zurückzahlen?ich habe ja wie schon geschrieben den bescheid gleich nach erhalt an die arge weitergeleitet und die haben das ja so berechnet.das fahrgeld stand ja auch mit auf dem bescheid.

ich hoffe auf eure hilfe....vielen dank
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo traeumerle,
§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.


In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Quelle

Nun wenn der Bescheid nicht vorläufig war, schau da bitte nochmal drauf, ob dort irgendwo im Bescheid ( wo das Bafög angerechnet wurde) etwas von "Entgültige Festsetzung nach dem Sozialgesetzbuch" oder "nach dem Sozialgesetzbuch ...... vorläufig in folgender höhe Festgesetz" oder etwas mit bis zur klärung des Sachverhaltes/ der Rechtsfrage oder so steht; sofern da steht Entgültig sollte der absatz 2 (rot markiert) gelten und da du darauf vertrauen durftest das die Mitarbeiter der ARGE das geltende recht richtig anwenden und du /dein Sohn das geld schon verbraucht hast/hat. Würde ich dann einen Wiederspruch formulieren.
OK, wenn es allerdings eine Anhörung ist welche du gesand bekommen hast, schreibe das du darauf vertraut hast das das Amt seinenen Job richtig gemacht hat und du /dein Sohn die Gelder verbraucht habt, ihr euch keiner schuld bewust seit und nicht gewillt seit diese Gelder zurück zu zahlen.
Ich rate zu einem Anwalt, der rechtsberatend tätig wird, evtl. bekommt ihr( dein Sohn) eienn Beratungsschein und dann soll der RA eine Brief aufsetzen, nimm aber bitte alle Unterlagen mit zum gespräch beim RA.

LG Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
traeumerle
Beiträge: 17
Registriert: 22.02.2010 17:04
Wohnort: brandenburg

Beitrag von traeumerle »

hallo ziggi,

danke für die ausführliche antwort.
ja ich habe eine anhörung bekommen und finde das ist eine frechheit,da ich nichts falsch gemacht habe.
nein im bescheid steht nichts von vorläufig oder sowas in der art.

ich bin heute fast vom stuhl gefallen,als ich den brief gelesen habe.

soll ich das jetzt erstmal in die anhörung schreiben oder gleich alles über den anwalt machen lassen?ich bin ja die antragstellerin,also denke ich mal das ich das machen muß.
Benutzeravatar
Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo traeumerle

Kann Ziggi´s umfassender Erklärung nur noch anfügen das es sich erfahrungsgemäß empfiehlt das Ganze an einen Anwalt zu übergeben.

Was glaubst Du wie schnell dann die Sache vom Tisch ist. Und keine Gefahr, bei einem Termin doch noch zu einer Unterschrift unter irgendeine Rückzahlungsvereinbarung gedrängt/überzeugt zu werden.

Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
traeumerle
Beiträge: 17
Registriert: 22.02.2010 17:04
Wohnort: brandenburg

Beitrag von traeumerle »

Danke Melinde,

dann werde ich das machen.so bin ich auf der sicheren seite.

ich werde hier berichten wie es ausgegangen ist.

danke nochmal,

lieben gruß an euch :)

traeumerle
traeumerle
Beiträge: 17
Registriert: 22.02.2010 17:04
Wohnort: brandenburg

Beitrag von traeumerle »

ich hab da mal noch eine frage,ich hab schon gegoogelt und leider unterschiedliche aussagen dazu gelesen.

stehen ihm diese 20% nun zu oder nicht?er bekommt ja dieses kleine bab,auch schüler bab genannt,bei dem einen steht ja 20% freibetrag für schulsachen und so
andere schreiben,nein wird zu 100 % angerechnet.

ich habe heute auch noch mit einer beratungsstelle telefoniert,der mann war auch der meinung,er muß einen freibetrag haben.

bin jetzt echt verunsichert deswegen,weil wenns ihm zusteht könnte ich ja ganz anders darauf reagieren.
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo traeumerle,

ich hoffe das dir das als Antwort genügt:
Die Revisionen des Leistungsträgers hatten teilweise Erfolg. Das Bundessozialgericht entschied, dass die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 109,60 Euro monatlich als bedarfsminderndes Einkommen zu berücksichtigen seien und lediglich ein Betrag in Höhe von 82,40 Euro als zweckbestimmte Einnahme privilegiert sei. Der zweckbestimmte Anteil sei nicht konkret entsprechend der zweckgebundenen Verwendung durch die Beschwerdeführerin, sondern pauschal zu bestimmen. Mit der Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II solle einerseits vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch verfehlt werde. ...................................
...........................................
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
.................................................
................................................Die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass die mit dem Besuch der Privatschule verbundenen Aufwendungen nicht gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II das zu berücksichtigende Einkommen mindern, weil nicht auf diesem Weg das Gebot, den Anteil der zweckbestimmten Einnahmen nach objektiven Maßstäben festzulegen, umgangen werden darf, ist vertretbar und damit nicht willkürlich, so dass auch dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof Bryde Schluckebier
BVerfGE, Beschluss vom 7.7.2010, Az.: 1 BvR 2556/09 Quelle


Somit sollten 21,45% des Schülerbafögs(192€) nicht angerechnet werden dürfen, da sie Zweckbestimmte einnahme sind!



Dringend Anwalt nehmen!!! Beratungsschein und Grichtskostenbeihilfe sollte es bei ALG2 immer geben..... muß aber das Kind Beantragen....
Weiteres dazu hier


Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Benutzeravatar
Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo traeumerle

Aufklärung bringt ein Blick in die aktuellen Dienstanweisungen der Bundesagentur zum SGB II.
Bei Randziffer 11.102 hier nachlesbar.

Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
traeumerle
Beiträge: 17
Registriert: 22.02.2010 17:04
Wohnort: brandenburg

Beitrag von traeumerle »

danke euch nochmal,ich werds einem anwalt übergeben,ich sehe da leider nicht so recht durch.:(

liebe grüße traeumerle
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

traeumerle hat geschrieben:danke euch nochmal,ich werds einem anwalt übergeben,ich sehe da leider nicht so recht durch.:(

liebe grüße traeumerle
Du das ist auch Besser so, ich hatte ja dringend dazu geraten, weil es nicht immer leicht zu blicken geht.

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Antworten