Widerspruch war zwecklos. Warum?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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impello
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Widerspruch war zwecklos. Warum?

Beitrag von impello »

Hallo,

letztes Jahr im August hatte ich folgendes Problem bei Euch angefragt:

ich habe erfahren, dass der Heiz/Wasserkosten-Abzug von der Miete nicht rechtskräftig ist.
Jetzt frage ich mich, ob meine Abrechnung in Ordnung ist.
Ich zahle eine Pauschal-Miete (Untermiete), dass heißt ich erhalte keine Heiz-Wasserkostenabrechnung.
Darf hier ein Heiz-/Wasserkostenabzug vorgenommen werden? Der liegt bei ca. 25,00€.
Ich bin seit 01-2010 ALGII-Empfänger.
--------------------
Eure Antwort war: Widersprechen :-)

Dies habe ich getan.

Nun habe ich nach Einbeziehen des Sozialgerichtes eine Antwort erhalten:

Der Widerspruch wurde abgelehnt.

Aber warum?
Durch die Pauschalmiete heißt es:
Strom und Heizungswasser werden vom Vermieter übernommen und somit fallen keine Kosten für den Mieter an.

Mir wurden aber von der Arge 22,25€ monatlich seit 01-2010 bis 09-2010 abgezogen.

Wie verhält es sich denn mit den 6,47€ Kostenanteil von der Regelleistung. Damals erhielt ich von Euch die Übersicht und konnte auch damit argumentieren. Hat irgend wie nicht funktioniert?

Damals hatte ich die Mitarbeiterin bei der ARGE persönlich vor Ort daraufhin angesprochen und es wurde mit mittgeteilt, dass es der Warmwasser/Strom abzug wäre. (Die Antwort hatte ich damals akzeptiert.).

Ich würde gern der Ablehnung des Widerspruches widersprechen.

Zusätzliches Problem: Die Arge/Jobcenter erkennen meinen Widerspruch von Januar bis Juli 2010 nicht an. Obwohl es doch heißt: Es kann innerhalb der nächsten 4 Jahre bei einem Fehler in der Berechnung im Leistungsbescheid beschwerde eingereicht werden. ABER ACHTUNG: auf dem Leistungsbescheid steht innerhalb eines Monats ist der Widerspruch möglich...
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Mh ja Impello,

iss ein wenig schwierig das so aus dem Stehgreif zu beantworten.

Wäre dafür wirklich wichtig diese Ablehnung Anonymisiert hier zu lesen.
Denn es ist schon wichtig was das SG dazu geschrieben hatte, darauf hin könte man schon etwas besser schreiben was nun hier auzulegen wäre und wie, wenn es möglich ist. Ist halt manchmal schwierig nachzuvollziehen was genau du geschrieben hattest und was das Amt oder das Geruicht Argumentierte und wen (dir oder der Arge ) nun weshalb recht gegeben wurde.
Zusätzliches Problem: Die Arge/Jobcenter erkennen meinen Widerspruch von Januar bis Juli 2010 nicht an. Obwohl es doch heißt: Es kann innerhalb der nächsten 4 Jahre bei einem Fehler in der Berechnung im Leistungsbescheid beschwerde eingereicht werden. ABER ACHTUNG: auf dem Leistungsbescheid steht innerhalb eines Monats ist der Widerspruch möglich...
Klar ein Wiederspruch ist auch nur innerhalb eines Monats möglich :!:
Was du meinst ist ein Überprüfungsantrag und der geht bis hin zu 4Jahren :!: ABER ACHTUNGsobald das neue SGB2 durch ist, ist das auf ein Jahr beschränkt. :!:

Derzeit GÜLTIG:Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 5.8.2010 I 1127 §44 SGB10
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Quelle
Wobei ich an diesem Satz noch zu knabbern habe, was das heisst
Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Hier wurde gewaltig umgeschrieben und das Ende der FAhnenstange ist bei weitem noch nicht erreicht !!!!!!!!!!!!!
Im Arbeitsministerium ist eine Menge was da derzeit klammheimlich geändert wird an Gesetzen.
Die "Reform" ist leider schon längst im gange.


Lieben Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
impello
Beiträge: 24
Registriert: 17.08.2010 12:08

Beitrag von impello »

Danke Ziggi,

hier nun etwas ausführlicher:

ich habe ein möbliertes Zimmer über eine Pauschalmiete ca. 300 €.
Zahle keine zusätzlichen Strom- und Heizkosten.

Ich bekam eine Auszahlung von der Arge für die Monate 01-bis 09-2010 über einen geringeren Wert. Abgezogen wurden mir von den ca. 300€ ca. 22€.

Ich mußte allerdings feststellen, das dies nicht so korrekt ist, da laut Eurer Aussage nur ca. 6€ abgezogen werden dürfen.

Ich widersprach demzufolge meine Leistungsabrechnungen von 01- bis 09.2010. und bekam eine Ablehnung meines Widerspruches, mit der Begründung:

Als ALG II empfänger erhalte ich nach §19 S.1 SGBII ALGII-Leistung einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Gemäß §22 Abs. 1 S.1 SGBII werden Leistungen für Unterkunft Hezung in Höhe der tasächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemmessen sind.

Mit der Regelleistung sind grundsätzlich alle Leistungen für Bedarf des täglichen Lebens einschließlich notwendiger Kosten für Haushaltsenergie (Strom) und Warmwasseraufbereitung abgegolten. Grundsätzlich werdn von einem Vermieter im Rahmen eines Mitverhältnisses Kosten für die Kaltmiete sowie Vorauszahlungen für Betriebskosten, Heizkosten und Warmwasserkosten als Gesamtmiete veranschlagt. Stromkosten hingegen sind vom Mieter selbstständig abzuführen.

Bei Bewohnern von Unterkünften, möblierten Zimmern, Pensionen, Wohnheimen und therapeutischen Wohngemeinschaften fällt grundsätzlich eine Gesamtmiete an, welche auch pauschal Kosten für Strom udn Warmwasserbereitung enthält (Energiepauschale). Da aber die Kosten für Strom und Wasserbereitung bereits in der Regelleistung enthalten sind und durch diese abgegolten sind, ist der in der Gesamtmiete enthaltene Pauschalbetrag für Strom und Warmwasserbereitung von der Gesamtmeite in Abzug zu bringen.

Die Höhe des Pauschalbetrages bemisst sichprozentual an der Regelleistung und nicht an der jeweiligen Miethöhe.
Laut Gesetzgeber entfällt ein prozentualler Anteil von 7,5% an der Regelleistung auf Strom und reparatur und Instandsetzung der Wohnung, hiervon wiederum ca. 82-83% auf Strom (das sind die ca. 22€). Im Pauschbetrag in höhe ca. 22€ ist ein Pauschbetrag für Haushlatsstrom in Höhe von ca. 16€ und ein Pauschbetrag für Warmwasseraufbereitung durch Strom in Höhe von ca. 6€ (ergibt die ca. 22€ die mir abgezogen wurden).

In meinem Fall wird ein möbliertes Zimmer für eine Gesamtmiete i. H. von ca. 300€ bewohnt. Hierin ist nicht nur die Kaltmiete enthalen, sondern auch sämtliche Betriebskosten,Heizkosten, Warmwasserkosten UND Stromkosten. Andes als in gängigen Mietverhältnissen erbringt die Widerspruchsführerin Leistungen an den Stromanbieter nicht selbst.

Da wie zuvor dargelegt mit dr Regelleistung grundsätzlich alle Leistungen für Bedarfe des täglichen Lebens einschließlich notwendiger Kosten für Haushaltsenergie (Strom) und Warmwasseraufbereitung abgegolten sind, sind im Rahmen der Unterkunftkosten die Kosten fpr Haushaltsenergie und Warmwasseraufbereitung nicht zu übernehmen, da diese andernfalls doppelt berücksichtigt werden würden.
Dementsprechend ist von einer Miete, welche sowohl die Warmwasseraufbereitungskosten als auch die Stromkosten berücksichtigt, ein, ein Pauschbetrag für selbige abzuziehen. Wie zuvor dargelegt wird daher für Warmwasser ein Pauschbetrag i. H. ca. 6€ und für Haushaltsenergie ein Pauschbetrag i. H. von ca. 16€ insgesamt (die) ca. 22€ von der Gesamtmiete i. H. ca. 300€ in Abzug gebracht.
[Auszug aus meinem Widerspruch]

Und weiter zum Zeitraum:
Ich hatte für die Monate 01-09.2010 den Widerspruch eingereicht. Laut dem Schreiben heißt es:
Der Widerspruch ist zulässig, er wurde insbesondere form- und fristgemäß eingelegt...

Weiter im Text heißt es dann:
Am Schluß des Bescheids:
Hinweis außerhalb des Widerspruchsverfahrens
Die Bescheide im Zeitraum 01.01.2010 bis 30.06.2010 konnten im Widerspruchsverfahren nicht geprüft werden, da diesbezüglich der Widerspruch verfristet war. Eine Prüfung erfolgt daher im Rahmen eines Überprüfungsantrag nach §44 SGB X.

Diesen Überprüfungsantrag hatte ich meinem Widerspruch für die Monate 01- bis 08.2010 (vorsorglich für 09.2010) mit einbezogen.

Meine Grundlage war das BGH-Urteil B4 AS 8/09R.

Ich möchte dem Bescheid widersprechen.

In wie weit ist dies möglich.
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Hallo Impello,

ich habe das gefühl das die Arge recht hat, seinerzeit hattest du diese Antwort von Melinde erhalten:
Hallo impello

Wenn Du eine Pauschalmiete zahlst darf nur die im Regelbedarf festgelegte Pauschale abgezogen werden. Siehe BSG-Urteil

Gegen den laufenden Bescheid Widerspruch, für die zurückliegenden Überprüfungsantrag nach SGB X § 44.

Gruss
OK, der Wiederspruch wird mit der Begründung Abgelehnt
Bei Bewohnern von Unterkünften, möblierten Zimmern, Pensionen, Wohnheimen und therapeutischen Wohngemeinschaften fällt grundsätzlich eine Gesamtmiete an, welche auch pauschal Kosten für Strom udn Warmwasserbereitung enthält (Energiepauschale). Da aber die Kosten für Strom und Wasserbereitung bereits in der Regelleistung enthalten sind und durch diese abgegolten sind, ist der in der Gesamtmiete enthaltene Pauschalbetrag für Strom und Warmwasserbereitung von der Gesamtmeite in Abzug zu bringen.
Somit hat soweit ich das beurteilen kann die Arge richtig Beschieden. Denn Wasseraufbereitung ist bei 6€ und Sttrom bei 17€ in der Regelleistung enthalten.
Im Einzelnen umfasst die Regelleistung in etwa folgende Bedarfe:
Nahrung, Getränke, Tabakwaren ca. 37 %
Bekleidung, Schuhe ca. 10 %
Wohnung (ohne Mietkosten), Strom…. ca. 8 %( Strom & Warmw. )
Möbel, Apparate, Haushaltsgeräte ca. 7 %
Gesundheitspflege (z.B. Kosten für Medikamente,
Hilfsmittel) ca. 4 %
Verkehr ca. 4 %
Telefon, Fax ca. 9 %
Freizeit, Kultur ca. 11 %
Beherbergungs- und Gaststättenleistungen ca. 2 %
sonstige Waren und Dienstleistungen (insb. Kosten
für Körperpflege und Hygiene) ca. 8 %
gild derzeit noch bis die neuregelung durch den Gesetzentwurf ist.
Weiter wegen
Weiter im Text heißt es dann:
Am Schluß des Bescheids:
Hinweis außerhalb des Widerspruchsverfahrens
Die Bescheide im Zeitraum 01.01.2010 bis 30.06.2010 konnten im Widerspruchsverfahren nicht geprüft werden, da diesbezüglich der Widerspruch verfristet war. Eine Prüfung erfolgt daher im Rahmen eines Überprüfungsantrag nach §44 SGB X.
Das bedeutet, das dein Überprüfungsantrag im Laufen ist.

Schade das ich es nicht anderst sagen kann aber ich glaube wenn du jetzt weiter vorgehst, dann kann es sein das du verlierst.
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
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