unberistete Weiterbeschäftigung nach 2 Jahren Jobperspektive

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Maik_Kluge
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unberistete Weiterbeschäftigung nach 2 Jahren Jobperspektive

Beitrag von Maik_Kluge »

Hallo ich bin neu hier und ich hoffe ich erhalte hier Antworten auf meine Fragen.

Im Rahmen der Jobperspektive bin ich nun im 2. Jahr beim Bauhof einer Kommune in NRW beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wird nicht verlängert, so dass ich am 17.02.2011 wieder in Hartz4 zurückfalle.

Meine Frage dazu wäre:
der Arbeitgeber (hier bei mir die Kommune) muss doch zu Beginn eines Hartz4lers dokumentieren, dass er gewillt ist, diese Jobperspektive-Arbeitsberhältnis auch nach Ablauf der 2 Jahre unbefristet zu verlängern.
Zitat:
Anlage zur GA SGB II Nr. 02 vom 26.01.2010: Passagen zum Thema „Erbringung der unbefristeten Förderung gemäß § 16e Absatz 4 Nr.1 Satz 2“
Bereitschaft zur dauerhaften Beschäftigung
Eine Förderung gemäß § 16e Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 SGB II ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Arbeitgeber bereit ist, den Arbeitnehmer dauerhaft zu beschäftigen (darin liegt nach Grundüberzeugung des Gesetzgebers die neue Qualität der JobPerspektive). Der Arbeitgeber sollte diese Bereitschaft in der Regel durch Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages nachweisen.
Daher ist ab sofort bereits vor Bewilligung der ersten Förderphase die Bereitschaft des Arbeitgebers, nach Ablauf von 24 Monaten bei Vorliegen der Voraussetzungen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (eHb) einzugehen, festzustellen und zu dokumentieren.
Dies soll verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse in der JobPerspektive gefördert wer-den, die von vornherein auf befristete Arbeitsverhältnisse ausgerichtet sind und damit die Intention des Gesetzgebers unterlaufen, für einen bestimmten Personenkreis die dauerhafte Eingliederung über die Jobperspektive zu ermöglichen.
Prüfung der Voraussetzungen vor Bewilligung der unbefristeten Förderung
Die Grundsicherungsstelle hat vor Bewilligung der Dauerförderung gemäß § 16e Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 SGB II noch einmal sämtliche individuellen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen. Da-zu zählt neben der für die Fortführung der JobPerspektive erforderlichen Voraussetzungen (insb. vermittlungshemmende Merkmale, Erwerbsfähigkeit, Prognoseentscheidung) auch die erneute Prüfung der Bedürftigkeit, wobei diese vor Ablauf der ersten Förderphase abgeschlossen sein muss. Mögliche Gründe, die eine Bedürftigkeit ausschließen, können z.B. sein: Heirat und/oder Verdienst des Ehegatten, Änderungen in der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, Erbschaft. Das durch die JobPerspektive erzielte Arbeitsentgelt wird bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt.
Das Ergebnis der erneuten Prüfung sämtlicher Leistungsvoraussetzungen ist nachvollzieh-bar zu dokumentieren. Zur Klärung der Bedürftigkeit ist vor Ort ein geeignetes Verfahren an der Schnittstelle zur Leistungssachbearbeitung sicherzustellen.
Sofern aufgrund des Prüfungsergebnisses eine Weiterförderung des bisherigen Arbeitnehmers ausgeschlossen ist, ist der Arbeitgeber umgehend zu informieren. In diesen Fällen kann dem Arbeitgeber, seine Bereitschaft vorausgesetzt, ein eHb, der die Voraussetzungen erfüllt, für eine erste Förderphase erneut vorgeschlagen werden.
Im Hinblick auf die Aufstockung nach § 16f SGB II wird auf die Gemeinsame Erklärung zu den neuen Instrumenten und auf die Ergebnisse der Bund-Länder-Begleitarbeitsgruppe vom 28.1.2010 verwiesen.1
Befristung der Anschlussförderung nur im Ausnahmefall
Nach Vorliegen aller Voraussetzungen ist die Anschlussförderung gemäß § 16e Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 SGB II aufgrund der Ausgestaltung als „Soll-Vorschrift“ regelmäßig unbefristet zu erbringen (gebundenes Ermessen). Eine Befristung der Anschlussförderung kommt daher nur in atypischen Fällen in Betracht


Habe ich darauf einen rechtlichen Anspruch auf die "Verlängerung" in ein unbefristetes Arbeistverhältnis?
Und was muss ich unternehmen um einen eventuellen Anspruch durchsetzen zu können?


Ich hoffe ich erhalte hier eine Antwort, im Voraus vielen Dank dafür!!!
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Maik_Kluge

Die von Dir zitierten Textpassagen sind aus den Vorgaben der Stadt Hamburg und nur für diese gültig, abgesehen davon auch nur bis zum 31.12.2010.

Ohne zeitliche Begrenzung gültig ist die HEGA 05/10 - 09 - Arbeitshilfe zu § 16e SGB II - Leistungen zur Beschäftigungsförderung - Job-Perspektive

Dazu Münder in LPK-SGB II § 16e aus RN 12 und 13 (Teilzitat):

"......Keine Anforderung an das Arbeitsverhältnis ist, dass es immer unbefristet begründet wird. Im Gegenteil erlaubt Abs. 6 ausdrücklich dessen Befristung auf die Dauer des Beschäftigungszuschusses und stellt so die unwiderlegliche Vermutung auf, dass ein
sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG vorliegt……

…..Modifiziert werden die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts durch Sonderkündigungsrechte nach Abs. 8: Dem Arbeitnehmer soll stets die Tür für den Wechsel in ein reguläres Arbeitsverhältnis offen stehen – das durchaus nach anderen Vorschriften als § 16 e gefördert sein kann. Der Arbeitgeber wiederum soll nicht verpflichtet sein, einen Arbeitnehmer, für den er eine Förderung erhält, auf eigene Kosten weiterzubeschäftigen...."

Also wenig bis keine Chance, typischer Fall von Mitnahmeeffekt von Fördergeldern durch einen kommunalen Betrieb.

Trotzdem, die Hoffnung stirbt zuletzt und einem Anwalt sind Möglichkeiten bekannt.

Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Sorry wenn ich mal genau nachfrage, es geht Dir darum ob nach denn 2 Jahren doch ein anspruch auf ein Festvertrag hast, oder?
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Maik_Kluge
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Beitrag von Maik_Kluge »

JA, ES GEHT MIR DARUM, OB ICH EINEN "RECHTSANSPRUCH" AUF DIE VERLÄNGERUNG IN EIN UNBEFRISTETES ARBEITSVERHÄLTNIS HABE
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Hallo,
ich sag’s mal kurz.. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Kurze Beschreibung warum. Weil sich der Arbeitgeber sich damit ja an dich binden würde sofort. (Außer die haben ein unbefristeten vertrag gemacht, was ich nicht glaube)
Tipp.: Lasse Dich eintragen bei der Kommune für eine Stelle (wenn sie frei wird) und schaue was Du ein Zeugnis bekommst.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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