Meine Mutter ist fast 58 Jahre alt, hat vor kurzem einen 10monatigen EuroJob beendet, sie kann fast kein Deutsch. Heute war sie beim SB, er hat gesagt, dass ein halbes Jahr Sie sich erholen kann, zumal sie sich meit ihrer Gesundheit beschäftigen soll.
Die EGV, die sie unterschreiben soll, sieht so aus
Ich verstehe nicht ganz, was sie machen soll, was für Bewerbungen sie schreiben soll und wieviele, welche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen...
Und was bedeutet das Ziel "Lösung aus der Hilfebedürftigkeit"?
EGV meiner Mutter
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo Marned
Der in dieser EGV verwendete Begriff "Lösung" meint nichts anderes als Beendigung. Offenbar wollte der SB mal einen anderen Begriff verwenden.
Bewerben soll sie sich halt auf geeignete Stellen, das was mit ihrer Gesundheit vereinbar und zumutbar ist.
Es fehlt allerdings die Zusicherung das alle Kosten die für die Bewerbungen anfallen übernommen werden. (dieser Textbaustein für Teil 1: "Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben." sonst bleibt sie auf den Bewerbungskosten sitzen.
Der Teil mit der Ortsabwesenheit gehört raus.
Dazu:
"Ist es zulässig, Regelungen zu Meldepflichten und Ortsabwesenheiten in der Eingliederungsvereinbarung festzulegen und Verstöße gegen diese Festlegungen infolgedessen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b zu sanktionieren?"
"Nein, diese Verfahrensweise ist nicht zulässig.
Die Tatbestände und Rechtsfolgen zu Meldepflichtsverletzungen sind in § 31 Abs. 2. eigenständig geregelt. Rechtsfolgen wiederholter Pflichtverletzungen nach Absatz 2 regelt § 31 Abs. 3 S. 3 (Minderung um 10%, 20%, 30% usw.).
Unerlaubte Ortsabwesenheiten führen nach § 7 Abs. 4a SGB II zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der Abwesenheit. Die Rechtsfolge ist demnach auch hier eigenständig im Gesetz geregelt.
Die ausdrücklich im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen von Meldepflichtsverletzungen und Ortsabwesenheiten dürfen nicht durch eine abweichende Regelung in der Eingliederungsvereinbarung umgangen und durch Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 . S.1 Nr. 1b ersetzt werden."
Quelle: http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p15/p15_10003.html
Wenn sich Deine Mutter erstmal ein halbes Jahr erholen soll muss auch in der EGV der Zeitpunkt ab wann sie gültig ist genau aufgeführt sein. Nicht Datum der Uterschrift sondern Datum ein halbes Jahr weiter voraus.
Gruss
Der in dieser EGV verwendete Begriff "Lösung" meint nichts anderes als Beendigung. Offenbar wollte der SB mal einen anderen Begriff verwenden.
Bewerben soll sie sich halt auf geeignete Stellen, das was mit ihrer Gesundheit vereinbar und zumutbar ist.
Es fehlt allerdings die Zusicherung das alle Kosten die für die Bewerbungen anfallen übernommen werden. (dieser Textbaustein für Teil 1: "Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben." sonst bleibt sie auf den Bewerbungskosten sitzen.
Der Teil mit der Ortsabwesenheit gehört raus.
Dazu:
"Ist es zulässig, Regelungen zu Meldepflichten und Ortsabwesenheiten in der Eingliederungsvereinbarung festzulegen und Verstöße gegen diese Festlegungen infolgedessen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b zu sanktionieren?"
"Nein, diese Verfahrensweise ist nicht zulässig.
Die Tatbestände und Rechtsfolgen zu Meldepflichtsverletzungen sind in § 31 Abs. 2. eigenständig geregelt. Rechtsfolgen wiederholter Pflichtverletzungen nach Absatz 2 regelt § 31 Abs. 3 S. 3 (Minderung um 10%, 20%, 30% usw.).
Unerlaubte Ortsabwesenheiten führen nach § 7 Abs. 4a SGB II zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der Abwesenheit. Die Rechtsfolge ist demnach auch hier eigenständig im Gesetz geregelt.
Die ausdrücklich im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen von Meldepflichtsverletzungen und Ortsabwesenheiten dürfen nicht durch eine abweichende Regelung in der Eingliederungsvereinbarung umgangen und durch Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 . S.1 Nr. 1b ersetzt werden."
Quelle: http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p15/p15_10003.html
Wenn sich Deine Mutter erstmal ein halbes Jahr erholen soll muss auch in der EGV der Zeitpunkt ab wann sie gültig ist genau aufgeführt sein. Nicht Datum der Uterschrift sondern Datum ein halbes Jahr weiter voraus.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Hallo,
Lösung aus der Hilfebedürftigkeit heißt, dass sie es schaffen soll, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen ist so schon richtig.
Sie soll sich bewerben. Ich sehe keine Anzahl an Bewerbung die vorgegeben ist. Da kann also nicht sanktioniert werden, wenn sie zu wenige bewerbungen schreiben würde.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen muss sie einreichen, wenn Sie Krank wird.
Lösung aus der Hilfebedürftigkeit heißt, dass sie es schaffen soll, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen ist so schon richtig.
Sie soll sich bewerben. Ich sehe keine Anzahl an Bewerbung die vorgegeben ist. Da kann also nicht sanktioniert werden, wenn sie zu wenige bewerbungen schreiben würde.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen muss sie einreichen, wenn Sie Krank wird.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
oh stop!
Was ich jetzt bemerkt habe ist erstens, dass von meiner Mutter weder Absagen noch Bewerbungsschreiben noch Antwortbestätigungen noch noch welche Nachweise verlangt werden und zweitens, dass da steht, dass sie sich um eine geeignete Stelle bewerben soll, wobei keine geeignete vorstellbar sind.
Daraus schliße ich, dass von meiner Mutter im Prinzip nicht außer Ortsabwesenheitsmeldung verlang wird und die ganze EGV einfach eine Schablone ist. Es steht sogar keine Anzahl der erforderlichen Bewerbungen, also ginge auch 0.
Was meint ihr dazu?
Was ich jetzt bemerkt habe ist erstens, dass von meiner Mutter weder Absagen noch Bewerbungsschreiben noch Antwortbestätigungen noch noch welche Nachweise verlangt werden und zweitens, dass da steht, dass sie sich um eine geeignete Stelle bewerben soll, wobei keine geeignete vorstellbar sind.
Daraus schliße ich, dass von meiner Mutter im Prinzip nicht außer Ortsabwesenheitsmeldung verlang wird und die ganze EGV einfach eine Schablone ist. Es steht sogar keine Anzahl der erforderlichen Bewerbungen, also ginge auch 0.
Was meint ihr dazu?
Mh hallo Marned,
ich meine das die EGV wirklich nur Makulatur ist, also nicht das Papier wert ist auf welchem sie ausgedruckt ist. Ja es ist eigentlich nur ne schablone welche eigentlich auch nicht hätte abgeschlossen werden müssen.
LG Siggi
ich meine das die EGV wirklich nur Makulatur ist, also nicht das Papier wert ist auf welchem sie ausgedruckt ist. Ja es ist eigentlich nur ne schablone welche eigentlich auch nicht hätte abgeschlossen werden müssen.
LG Siggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Also so ganz verstehen muss man das auch nicht, wenn da drin stehen würde bringen Sie 10 BEwerbungen würde es auch nicht recht sein. Nun steht da nichts, da sollte man doch froh sein ?!? Lass es doch wie es ist, und gut ist...
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.