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ALG 1 beantragen, obwohl die Ablehnung sicher ist?

Verfasst: 03.01.2011 19:51
von sam
Hallo,

ich bin seit Mai 2009, für 24 Monate in einer geförderten Vollzeitstelle, nach §16e oder auch 16E genannt...dieser Job ist sozialversicherungspflichtig, außer der Arbeitslosenversicherung, da wird nichts entrichtet...desweiteren wohnt mein Sohn noch bei mir und aus diesem Grund war ich nie raus aus dem ALG 2...

einige meiner Kollegen sind schon eher fertig, mussten sich wegen dieser "drei Monate vorher Meldefrist" schon beim Amt arbeitssuchend/arbeitslos melden...alle wurden gezwungen ALG 1 zu beantragen, obwohl selbst das Amt weiß, das der Antrag abgelehnt wird...danach konnten sie erst ALG2 beantragen...

erstens finde ich es blödsinnig, das man sich drei Monate vorher melden muss und das obwohl dieser Job zu 75% der Lohnkosten vom Amt getragen wird...das Amt eine Verlängerung der Maßname selber ablehnte...aber gut...

viel schlimmer ist die Schikane, ALG 1 beantragen zu müssen, obwohl man nur Anspruch auf ALG 2 hat...da ich nie weg vom "Harz 4" war, dachte ich nur einen Änderungsantrag abgeben zu müssen...muss ich diesen Blödsinn echt mitmachen? Hat jemand ähnliche Erfahrungen?

LG sam

Verfasst: 03.01.2011 22:00
von Ziggi
Hallo Sam,

bin da jetzt nicht sicher ob du das musst aber Denke schaden kann es nicht weil villeicht gibt es da einen passus das doch ALG1 gezahlt wird und ALG2 zusätzlich? kann ja sein.

Weißt du, wenn du das mitmachst ist es zwar etwas mehr Arbeit für dich aber schaden kann es nicht.

Wie gesagt, bin nicht sicher das du es nicht machen müsstest, stehe halt auf dem Standpunkt das es nichts verschlimmert ausserdem muß dir hierfür bei vollem Lohn Freigestellt werden.

Du kannst ja mal hier schauen ob du einen Passus entdeckst in dem darüber etwas steht.

Gruß Ziggi

Verfasst: 04.01.2011 19:29
von sam
Hallo Ziggi,

vielen Dank für deine Antwort...

es gibt kein ALG 1, das sagt selbst das Amt...aber warum man trotzdem einen Antrag stellen muss, kann mir keiner genau erklären...

ich werde mir mal einen Termin bei der Leistungsabteilung holen und mich dort genau über die Vorgehensweise informieren...

danke nochmal...

LG sam

Verfasst: 04.01.2011 22:41
von DjTermi
Hallo ich sage auch mal was dazu XD

Die Antragsstellung auf ALG I ist unnötig.
§27 Abs.3 Nr.5 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__27.html) gibt hier eine eindeutige Versicherungsfreiheit vor.
Da die Maßnahme die Gesamte Rahmenfrist von 2 Jahren umfasst ist ein Anspruch faktisch nicht existent.
Von daher kann dort getrost drauf verzichtet werden.


Gruss