brauche dringend einen rat!!!

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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kleinezicke1986
Beiträge: 2
Registriert: 22.12.2010 23:36

brauche dringend einen rat!!!

Beitrag von kleinezicke1986 »

Hallo

Ich habe seit dem 02.08.2010 eine Arbeit aufgenommen im Einzellhandel.Habe nur 60 Stunden im Monat,habe auch eine Tochter von 5 Jahren, wo die Betreuung durch meine Mutter und Kita gewährleistet ist.
Möchte aber auch nicht mehr arbeiten, weil ich ja auch gerne noch etwas von meiner Tochter haben möchte.
Jetzt sagt mir aber meine SB das ich meine Arbeit aufgeben soll für eine eventuelle Vollzeitstelle,da ich unter 25 bin soll ich dieses Jugend in Arbeit machen und an Maßnahmen telnehmen das ich vielleicht irgendwann an eine Vollzeitstelle dadurch komme.
Ich habe dies aber abgelehnt weil ich zufrieden mit meiner Arbeit bin mich da auch wohlfühle und diese nicht für irgend etwas anderes aufgeben möchte.
So bekomme ich mittlerweile garkein Geld von der JA mehr.Verdiene aber nicht genug Geld um für meine Lebenskosten selber aufzukommen.
Ich möchte ja nur das die vom Amt mir meine miete bezahlen,was kann ich tun das die es machen?
Ich muss dazu auch noch sagen das mein Kind krank ist und ich es nicht in fremde Hände zb einer Tagesmutter geben möchte.(Sie hat schweres Asthma,Neurodermitis und eine Lebensmittelallergie also kann nicht alles essen)

zusätzlich muss ich noch sagen das andere meiner Arbeitskollegen von der JobAgentur einen Vermittlungsgutschein bekommen haben,aber ich habe mir die Arbet selber gesucht habe mich selber hingesetzt und eine menge Bewerbungen geschrieben.

Kann mir Jemand velleicht Tips geben was ich tun kann das die wenigstens meine Miete übernehmen sonst sitze ich die nächsten Tage mit meinem Kind auf der Straße weil ich mit der Miete schon 3 Monate im Rückstand bin

Ich wäre euch sehr dankbar.
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo kleinezicke1986,

ein bisschen spät findest du nicht auch? und vor Weihnachten iss da schon garnichts drinne.

Hast du denn einen Wiederspruch gegen die Sanktion gestellt? denn deinem Kind können sie nichts sanktionieren, es wäre auch gut wenn man etwas mehr an input bekommen würde.

Villeicht am besten wenn du dir schleunigst nen RA suchst der ein paar anträge stellt, weil wenn das schon drei Monate her ist, sind Fristen schon gelaufen und man kan versuchen deen karren aus'm Dreck zu ziehen dafür muss man aber auch einiges anstrengen.

Wenn wir versucvhen sollten dir zu helfen, brauchten wir erheblich mehr hintergrund, denn das du nein gesagt hattest zu nem Jugendprojekt iss schön aber nicht genug um zu Helfen.
Da bedürfte es §§ und Begründungen des Schriftverkehrs, zur not via pn wenn du es nicht offen schreiben magst.


Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
kleinezicke1986
Beiträge: 2
Registriert: 22.12.2010 23:36

Beitrag von kleinezicke1986 »

hallo ziggi

ich hatte heute einen termin bei mener sachbearbeiterin
brauche dieses jugend in arbeit nicht mehr machen weil ich an die 15 std in der woche komme.
solle jetzt aber jeden monat 4 bewerbungen schreiben und wenn ich an einen job komme mit 30 std in der woche ist es super,die wollen mich halt los werden vom amt....es hat auch nichts gebracht wo ich denen gesagt habe das mein kind krank ist und sie im größtenteil meine betreuung brauch.
ich wurde sanktioniert weil ch dieses jugend in arbeit nicht wahr genommen habe weil ich das nicht machen wollte.
weil ich zu wenig std bei meiner arbeit habe,die wollen das ich eine vollzeitstelle annehme.mehr auskünfte habe ich leider auch nicht und auch keine bescheide darüber.
und das es jetzt alles solange gedauert hatte war weil ich jedesmal dieses jugend in arbeit abgelehnt hatte.
habe auch keine bescheide darüber weil meine sb mich immer angerufen hat und mit mir alles übers telefon geklärt hat.

mfg
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo kleinezicke1986,
keine bescheide darüber.
na das ist ja super, dann hast du auch ein Jahr frist also Antrag auf Rücknahme einer rechtswidrigen Sanktion nach § 31 SGB II einlegen, denn wenn deine SB dir alles via Telefon mitteilt kann das nicht korrekt gelaufen sein. Das Muster ist nu nicht unbedingt auf dich anzuwenden aber man kann daraus etwas "stricken" was auf deinen Fall zutrifft.
Ich würde mcih aber da nochmal mit einem RA in verbindung setzen und um rat bitten.

Da du nun doch nicht mehr dahin mußt weil du 15Wochenstunden hast dann waren die Sanktionen im Vorfeld auch nicht korrekt und sind zurück zu nehmen.

Wegen der Miete stellst du, am besten gleich Morgen, nen Antrag auf übernahme der Mietschulden durch Sanktion.
Das kannst du kurz schriftlich fixieren, denn nach
§ 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung

(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
(3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
(4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.

(5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,

mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.
(7) Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.
sol dir das ein Darlehen mimimum gegeben werden. Keine Angst du hast ein anrecht auf kleine Raten und es wird sich warsheinlich ja auch wieder rückgängik gemacht werden.

So nu bin ich zu müde, kommt nurnoch Fehler an Fehelr raus.

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
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