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Wenn nach Widerspruch keine Antwort von der ARGE kommt...

Verfasst: 03.12.2010 12:22
von impello
die 2. Anfrage an Euch nach drei Monaten...

...kann ich noch einmal auf die Arge zugehen um sie wegen Unterlassung der Erledigung des Widerspruchs wegen fehlerhafter Leistungsabrechnung zu mahnen.

Hintergrund:
Habe vor drei Monaten einen Widersruch wegen fehlerhafter Leistungsabrechnung an die ARGE gesendet. Der Bearbeitungsmonat mit Angabe des letzten Tages ist verstrichen und ich wollte die ARGE anmahnen auf Nichterledigung eines Widerspruches.

Muss ich mich nach einem bestimmten Paragraphen richten?

Gibt es eine schon festgelegte Wortwahl, die angemessen ist (Musterbrief)?

Habe im Internet nichts gefunden.

Sollte die Mahnung keine Auswirkung zeigen, kann ich mich an das Sozialgericht wenden... :-!

Danke für eure Hilfe.

VG Impello

Verfasst: 03.12.2010 12:25
von DjTermi
Hallo,
wie hat die ARGe dein Wiederspruch erhalten ?

Gruss

Verfasst: 03.12.2010 12:29
von impello
per Fax und per Einschreiben mit personenberechtigter Annahme.

Verfasst: 03.12.2010 12:33
von DjTermi
Schreibe Folgendes:

Widerspruch vom (eintragen)

Sehr geehrte Damen und Herren,

am (eintragen) habe ich einen Antrag auf (eintragen) gestellt / gegen den Bescheid vom (eintragen) Widerspruch erhoben.

Seitdem sind mehr als 3 Monate vergangen, ohne dass Sie in meiner Angelegenheit entschieden haben.

Sollten Sie nicht innerhalb von 5 Tagen entscheiden, werde ich im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz, sowie § 75 VwGO meine Ansprüche durchsetzen.

Dies sollte damit schneller gehen...

Verfasst: 03.12.2010 13:21
von impello
Danke. werde es umgehend versenden (per Fax und per Einschreiben).

wenn ich dann nichts höre, gehe ich über das Sozialgericht. Da muß ich persönlich erscheinen?

VG
Impello

Verfasst: 03.12.2010 20:02
von DjTermi
Ja, oder zu einen Rechtsanwalt dieser wird dann alles in die wege leiten.