Hallo.
Folgende Situation:
Ich habe im September meine letzten Klausuren an der Uni geschrieben, jedoch erst im Oktober erfahren das alles gut gegangen ist. Da im September das letzte Mal Bildungskredit + Wohngeld kam, habe ich für Oktober von den Eltern Geld bekommen, damit ich mich nicht sofort exmatrikulieren musste.
Am 27. Oktober habe ich dann das Ok von der Uni bekommen, mich exmatrikuliert und mich dann am 28. Oktober beim Jobcenter gemeldet. Da aber die Zeit zu knapp war fürs Amt (was natürlich klar ist) habe ich mir für den Monat November bei den Eltern Geld geliehen.
Nun war gestern (16. November) die endgültige Antragsabgabe. Das ich berechtigt sein werde hat man mir schon vorher signalisiert. Aber auf den Kontoauszügen tauchten natürlich die 700 € für den Monat November auf. Also hieß es lapidar, dann ist der starttermin am 1.12.2010, weil für November war ja Geld da. Das es nur geliehen war zählte nicht.
Daher die Frage:
Ab wann genau zählt der Starttermin ? Wenn ich mich im Jobcenter melde, da meine Unterlagen zur Prüfung vorlege oder wenn ich den Antrag endgültig abgeben ?
Dürfen die bei geliehenem Geld einfach davon ausgehn für den Monat war Geld da, also erst nächsten Monat und für November gibts nichts ?
Wenn die zwei Punkte so nicht gehn bzw. stritig sind, wie erfolgreich ist dann ein Wiederspruch (wenn der Bescheid kommt) ?
Wiederspruch dürfte am Bescheid nichts ändern, oder ? Also wenn der kommt ist der gültig bis der Einspruch angenommen wurde und ändert sich ansonsten nicht. Richtig ?
Frage zu Starttermin und geliehenem Geld
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
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Was steht denn da als Buchungsvermerk?Nun war gestern (16. November) die endgültige Antragsabgabe. Das ich berechtigt sein werde hat man mir schon vorher signalisiert. Aber auf den Kontoauszügen tauchten natürlich die 700 € für den Monat November auf. Also hieß es lapidar, dann ist der starttermin am 1.12.2010, weil für November war ja Geld da. Das es nur geliehen war zählte nicht.
Waren deine Eltern so glug und hatten als Verwendungszweck Leihweise, bis zur Endgültigen bearbeitung des ALG Antrages?
Wenn nein, iss schlecht aber nicht unmöglich etwas daran zu machen.
Du hättest am 28. Oktober wohl sofort einen Antrag auf Vorschussleistung stellen sollen, wäre wohl besser gewesen.
ABER laut Urteil des LSG NRW ( L 7 AS 62/08 vom 11.12.2008 ) welches vom BSG bestätigt wurde( abweisung der Revision am 17.06.2010 )
Quelle und WeiterlesenKein Einkommen sind hingegen Mittel aus einem Darlehen, da diese mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (zur Alhi BSGE 58, 160 ff. = SozR 4100 § 138 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; für das Wohngeldrecht BVerwGE 54, 358, 361 ff.; 69, 247 ff.; 69, 252 ff.). Entscheidungserheblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann. Dies ist nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles durch Beweiswürdigung zu entscheiden. Erst nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles und nach Darlegung von Zweifeln im Rahmen der Beweislastverteilung sind die Grundsätze heranzuziehen, die einer Dokumentation im Sinne eines Fremdvergleiches standhält (BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 Rn. 27 zitiert nach juris). Die im Anschluss an die Rechtsprechung des SG Reutlingen (Gerichtsbescheid vom 24.01.2008 - S 2 AS 1647/07 zitiert nach juris) herangezogenen Kriterien setzen demgegenüber deutlich strengere Maßstäbe, die offebar von dem Bestreben um Mißbrauchsabwehr getragen sind. Hierzu bietet der zugrunde liegende Sachverhalt aber keinen hinreichenden Anhalt.
Nu mach was draus, zur not mit Anwalt.
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
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