Grundsicherung u. Wohnungsrenovierung

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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Frank231
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Grundsicherung u. Wohnungsrenovierung

Beitrag von Frank231 »

Ein Eigentumswohnungsinhaber bezieht Grundsicherung im Alter. Wegen einer Behinderung bekommt er monatlich einen kleinen Zuschlag (rund 40 Euros mehr).
Die Wohnung hat insgesamt einen erheblichen Renovierungsbedarf und hat u.a. keine Dusche bzw. Wascheinrichtung. Es ist nur ein WC und Kaltwaschbecken sowie eine Küchenspüle vorhanden.
Hat der Bezieher der Grundsicherung im Alter, Anspruch auf den Einbau einer Duschmöglichkeit bzw. Kostenübernahme für Renovierungen?

Danke
Corica
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Re: Grundsicherung u. Wohnungsrenovierung

Beitrag von Corica »

Frank231 hat geschrieben:Ein Eigentumswohnungsinhaber bezieht Grundsicherung im Alter. Wegen einer Behinderung bekommt er monatlich einen kleinen Zuschlag (rund 40 Euros mehr).
Die Wohnung hat insgesamt einen erheblichen Renovierungsbedarf und hat u.a. keine Dusche bzw. Wascheinrichtung. Es ist nur ein WC und Kaltwaschbecken sowie eine Küchenspüle vorhanden.
Hat der Bezieher der Grundsicherung im Alter, Anspruch auf den Einbau einer Duschmöglichkeit bzw. Kostenübernahme für Renovierungen?

Danke
ich glaube nicht ist ja eigentum.
kann ich mir nicht vorstellen das es sowas noch gibt.
keine dusche kein warmwasser.
lg dieter
Frank231
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Beitrag von Frank231 »

Tja, kann man kaum Glauben, ist aber leider so. Von 350 Eur monatlich kann man keinen Kredit für Renovierungen oder ähnliches aufnehmen. Müsste das nicht der Träger übernehmen?

Hausgeld für die Wohnung und eine kürzliche Reperatur an einer gemeinschaftlichen Wasserleitung werden/wurden bezahlt.
Corica
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Beitrag von Corica »

Frank231 hat geschrieben:Tja, kann man kaum Glauben, ist aber leider so. Von 350 Eur monatlich kann man keinen Kredit für Renovierungen oder ähnliches aufnehmen. Müsste das nicht der Träger übernehmen?

Hausgeld für die Wohnung und eine kürzliche Reperatur an einer gemeinschaftlichen Wasserleitung werden/wurden bezahlt.
wie lange bezieht die person schon alg2 ?
ist es nicht besser er verkauft die wohnung .
das ist ja ein menschenunwürdiges leben !!!!!!!!!!
ich würde diese situation dem gesundheitsamt melden.
fragen kostet nichts.
lg dieter
Frank231
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Beitrag von Frank231 »

ca. 2 Jahre Hartz4, jetzt seit 2 Jahren Grundsicherung im Alter.
Die Wohnung möchte er schon gern behalten, denn wenn er verkauft müsste das Geld wohl aufgebraucht werden...?
Corica
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Beitrag von Corica »

Frank231 hat geschrieben:ca. 2 Jahre Hartz4, jetzt seit 2 Jahren Grundsicherung im Alter.
Die Wohnung möchte er schon gern behalten, denn wenn er verkauft müsste das Geld wohl aufgebraucht werden...?
das letzte hemd hat keine taschen.

LG dieter
Frank231
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Beitrag von Frank231 »

Eine Option, wo die Wohnung erhalten werden könnte wäre besser.
Wenn der Träger schon das Hausgeld übernimmt, müsste er dann nicht auch eine solche Renovierung bzw. Nachrüstung der Dusche bezahlt werden?

Ich meine insgesamt kommt dies für den Träger wohl billiger als Wohnungsverkauf und Umzug...
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Hallo Frank231,

er sollte einen Antrag auf Beihilfe zur Renovierung stellen und um Besuch eines Aussendienstmitarbeiters bitten.

Normalerweise, können diese den genaueren Bedarf feststellen, also was zu machen ist und wieviel Geld dafür benötigt werden sollte.

Er kann aber auch mit zwei oder drei Kostenvoranschlägen (bitte so, das erkennbar ist hier ist kein Bad oder Dusche) den Antrag untermauern, da es eigentlich zu den Unterkunftskosten gehört aber eigentlich ne Sanierung ist. Hier gilt
§ 29 Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 2 gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Leistungen für die Unterkunft sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist; die Leistungsberechtigten sind hiervon schriftlich zu unterrichten. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
(2) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Bereich die Leistungen für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale abgelten, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Leistungen für Heizung werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen können durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Quelle und weiterlesen Besonderst interresant wären §§ 29 / 37 / 42 und das Achte Kapittel (Hilfe in Besonderen Lebenlagen) Lies das mal durch und wenn noch Fragen sind, immer wieder Gerne ;)
Zur not kann man ja beim Formulieren Helfen.

@ Dieter,

Grundsicherung im Alter ist SGB12 und vergleichbar mit der damaligen Sozialhilfe. Leider ist das noch schlechter gestellt wie SGB2, dort gibt es höchstens nicht verwertbares Vermögen, wie ebend eine Eigentumswohnung oder Haus. :roll: leider gelten im Bereich der Sozialhilfe auch Pauschalen und so, da ist SBG2 noch besser und die Alten die Unser Land mit aufgebaut haben bekommen den heftigsten Tritt in den Anus. LEIDER

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
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Frank231
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Beitrag von Frank231 »

Hallo,

vielen Dank für die Tips und Hinweise!

Ich wollte es in etwas so formulieren:


Antrag auf Sanierung, Einbau sanitäre Einrichtungen Renovierung


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich einen Antrag auf Sanierung und Einbau einer Wasch/Duschmöglichkeit.

Ich bewohne in der XXXXXXXXX eine kleine Eigentumswohnung. Diese hat mittlerweile einen Sanierungsbedarf. In der Wohnung ist keine Wasch/Duschmöglichkeit vorhanden.

Es ist mir leider nicht möglich, aus eigenen Mitteln, die Wohnung wieder in einen menschenwürdigen Zustand zu bringen. Derzeit muss ich von meiner Grundsicherung im Alter noch Schulden abbezahlen. Daher bitte ich um Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen
Ziggi
Moderator
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Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo Frank,
Antrag auf Sanierung, Einbau sanitäre Einrichtungen Renovierung


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich einen Antrag auf Sanierung und Einbau einer Wasch/Duschmöglichkeit.

Ich bewohne in der XXXXXXXXX eine kleine Eigentumswohnung. Diese hat mittlerweile einen Sanierungsbedarf. In der Wohnung ist keine Wasch/Duschmöglichkeit vorhanden.

Es ist mir leider nicht möglich, aus eigenen Mitteln, die Wohnung wieder in einen menschenwürdigen Zustand zu bringen. Derzeit muss ich von meiner Grundsicherung im Alter noch Schulden abbezahlen. Daher bitte ich um Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen
du wolltest das schon recht gut Formulieren kleinen Änderungsvorschlag hätte ich doch, werde die änderungen mal Farblich hinterlegen
Antrag auf Sanierungsbeihilfe, hier Einbau fehlender sanitärer Einrichtungen und Renovierung nach SGB12


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich Antrag auf Sanierung/Renovierung der selbst bewohnten Eigentumswohnung.

Wie Ihnen beklannt ist, bewohne ich in der XXXXXXXXX eine kleine Eigentumswohnung.
Die Wohnung hat insgesamt einen erheblichen Renovierungs-, Sanierungsbedarf, sie hat u.a. keine Dusche/ Bad.
Es ist lediglich ein WC und Kaltwaschbecken sowie eine Küchenspüle vorhanden. Aufgrund der Tatsache
das ich nun nicht Jünger werde und diese Sanierung/Renovierung aus Hygienischen Gründen
unbedingt notwendig erscheint habe ich mich durchgerungen diesen Antrag zu stellen.

Leider ist es mir nicht möglich, aus eigenen Mitteln, die Wohnung in einen menschenwürdigen
Zustand zu bringen, aufgrund dieses Umstands erbitte ich nun Ihre Unterstützung.
Über einen Positiven Bescheid Ihrerseits, würde ich mich sehr Freuen.

Sollten Sie einen Aussendienstmitarbeiter vorbeischiken wollen um den Tasächlichen Bedarf zu ermitteln,
erbitte ich vorherige Terminabsprache, damit es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt.
Eventuell nötige Kostenvoranschläge müsste ich sofern von nöten zunächst in auftrag geben.


Mit Vielem Dank für Ihre mühen im voraus verbleibe ich

mit freundlichem Gruß
Du scheibst ja das diese Person älter ist, hier habe ich bei der Formulierung besonderen wert darauf gelegt, das es dieser Person nicht leicht fällt den Antrag zu stellen. Kann unter umständen von vorteil sein, ich Denke auch, das es etwas ausführlicher zu einem besseren Verständniss des SB kommen kann. Das mit den Schulden würde ich nicht unbedingt hinzu setzen, ist nicht von belang für die entscheidung.

Wobei ihr damit rechnen müsst das da nur ein Dahrlehn fliesst, wenn das der Fall sein sollte kann man im nachhinein noch eine Wandlung herbeiführen, das das Dahrlehen nicht rückzahlbar werden kann.


Hoffe das dir dieser Vorschlag gefällt und verbleibe

Gruß Ziggi
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Frank231
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Beitrag von Frank231 »

Hallo Ziggi,

danke nochmals für die Verbesserungsvorschläge, die ich gerne Annehme. Leider fehlt mir in diesem Bereich die Erfahrung. Ja Du hast Recht, der Person fällt es nicht leicht, überhaupt Anträge zu stellen.
Schauen wir einmal was herauskommt.

Ein Darlehen wäre zwar nicht das Beste, aber was will man machen. Was wäre, wenn er das Darlehen nicht mehr abbezahlen kann oder evtl. verstirbt?

Wie ich noch erfahren habe, kann er als Behinderter bei der Krankenkasse einen Zuschuss zum Umbau von Dusche/Bad in Höhe von 2500 beantragen. Vielleicht sollte man diesen Antrag gleichzeitig stelle?
Danke
Ziggi
Moderator
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Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

OH OK Frank,

Dann würde ich evtl. diesen Antrag auch gleichzeitig Stellen und in den Anderen (SGB12) einfügen, das aus Gesundheitlichen Gründen..... Moment, werde mal gleich noch was einfügen( Farblich gfekennzeichnet).
Bitte Überleg ob das besser oder schlechter ist, Denke aber bitte daran, wenn die KK den Antrag positiv entscheidet und ihr das nicht mitteilt ist es Betrug und wird hart bestraft.
Antrag auf Sanierungsbeihilfe, hier Einbau fehlender sanitärer Einrichtungen und Renovierung nach SGB12


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich Antrag auf Sanierung/Renovierung der selbst bewohnten Eigentumswohnung.

Wie Ihnen beklannt ist, bewohne ich in der XXXXXXXXX eine kleine Eigentumswohnung.
Die Wohnung hat insgesamt einen erheblichen Renovierungs-, Sanierungsbedarf, sie hat u.a. keine Dusche/ Bad.
Es ist lediglich ein WC und Kaltwaschbecken sowie eine Küchenspüle vorhanden. Aufgrund der Tatsache
das ich nun nicht Jünger werde und diese Sanierung/Renovierung aus Hygienischen Gründen (Medizinisch indiziert)
unbedingt notwendig erscheint habe ich mich durchgerungen diesen Antrag zu stellen. Einen entsprechenden Antrag auf zuschuss wegen des Badeinbaus( wegen Behinderung) habe ich Zeitgleich gestellt, ob dieser aussicht auf erfolg hat, weiß ich leider nicht.

Leider ist es mir nicht möglich, aus eigenen Mitteln, die Wohnung in einen menschenwürdigen
Zustand zu bringen, aufgrund dieses Umstands erbitte ich nun Ihre Unterstützung.
Über einen Positiven Bescheid Ihrerseits, würde ich mich sehr Freuen.

Sollten Sie einen Aussendienstmitarbeiter vorbeischiken wollen um den Tasächlichen Bedarf zu ermitteln,
erbitte ich vorherige Terminabsprache, damit es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt.
Eventuell nötige Kostenvoranschläge müsste ich sofern von nöten zunächst in auftrag geben.


Mit Vielem Dank für Ihre mühen im voraus verbleibe ich

mit freundlichem Gruß
Nun zu deinen Fragen
Ein Darlehen wäre zwar nicht das Beste, aber was will man machen. Was wäre, wenn er das Darlehen nicht mehr abbezahlen kann oder evtl. verstirbt?
Wenn er nur ein Darlehen erhält, darf während des Bezuges sowieso keine Raten abgezogen werden und wenn er länger nicht Arbeiten gehen kann und keine möglichkeit hat an Geld zu kommen dann kann er um Wandlung in nichtrückzahlbare Beihilfe erbitten, wird im normalfall auch gemacht. Schlimmstenfalls haben seine Erben dann die Kosten zu zahlen, sofern sie das Erbe annehmen. Aber zuwerst mal den Umbau verwirklichen und dann evtl. die Wandlung beantragen.

Also macht euch darüber mal noch keinen Kopf, es sind ja sowieso noch ungelegte Eier und da empfiehlt es sich ruhe zu bewahren.

Ich würde sowieso zunächstz bei der KK anrufen und erfragen welche Chane er hat überhaupt an solche Beihilfe zu gelangen und wie dieses Beantragt wird, wieviel bei nichtvorhandensein einer Waschgelegenheit in seinem Fall also von der KK bezuschusst werden könne und ob das nur unter bestimmten Voraussetzungen geht( z. B. Bodendusche oder einstiegsbad oder so) wenn Zweckgebunden dann evtl. nict anrechenbar auf die Leistung des Amtes.

Da dein Bekannter Behindert ist, wären, diese oder diese Seitenevtl nicht ohne Belang für euch;) dort ist auch eine möglichkeit anfragen via mail oder Telefon zu stellen, alles was mit Behinderung zu tun hat.

Hoffe das alles gut klappt und wünsche viel erfolg


Gruß Ziggi
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Frank231
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Beitrag von Frank231 »

Hallo Ziggi,

habe mit der Krankenkasse gesprochen. Ein Zuschuss zum Umbau ist nur möglich, wenn die Person in einer Pflegestufe ist. Eine reine Behinderung reicht nicht. Ok, gut zu wissen.

Wir werden dann den Antrag so stellen. Ich werde vielleicht noch ein paar Bilder beilegen.

Die Person möchte natürlich auf keinen Fall neue Schulden anhäufen, da er noch abzubezahlen hat. Weitere Mittel als Grundsicherung im Alter hat er nicht. Wenn er keine Schulden mehr hätte, könnte er montl. 30-40 Eur aufbringen.
Aber wie du schon sagst, erst einmal den Antrag überhaupt stellen.

Danke
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Hallo Frank,

über neue Schulden braucht er sich keinen Kopf zu machen, eigentlich laut geltendem Recht lebt er unterm Existensminimum da könnte ermal in eine schuldnerberatung gehen und sich beim Formulieren gegenüber der Gläubiger helfen lassen, um mit möglichst wenig möglichst viel zu erreichen.

Und wegen der Umbaukosten, sofern als Darlehen, kann gewandelt werden, dann wird es nicht rückzahlbar also keine schulden mehr.

Gruß und viel erfolg Ziggi
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Du wirst von ihm nicht geliebt.
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