Frage zu Bedarfsgemeinschaft mit harz4

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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kosta
Beiträge: 2
Registriert: 28.10.2010 16:46

Frage zu Bedarfsgemeinschaft mit harz4

Beitrag von kosta »

Guten Abend,
ich bin volljährig und immernoch eine Schülerin, Seit Juli habe ich ein mini Job auf 400 euro basis (verdiene meistens nicht mehr als 200).
Meine Eltern erhalten Geld für Unterkunft etc. Meine Mutter geht arbeiten ( ein Job vom Jobcenter) und der Vetrag meines Vaters ist vor paar wochen abgelaufen. Dann bekammen wir ein Brief von wegen das ich arbeite und desswegen sollen wir weniger Geld von ihnen bekommen.(unterkunft..etc.) ( Alles wurde auf den namen von meinem Vater geschrieben). Verdienstnachweis habe ich abgegeben natürlich nur für die ersten zwei monate, weils etwas dauert bis ich den rest bekomme. Der Arbeiter hat mir die auszufülenden zetteln mit stempel zurück gegeben. Nach einer woche kammen 3 briefe voll gestopft mit zetteln, mit gleichen Fragen die ich zurück bekommen hatte und bescheid das wir weniger geld erhalten, wei ebend eine person (ich) in der bedarfsgemeinschaft arbeitet.
Aber ich meine ich bin Schülerin und unter 25.. ich kann nicht ausziehen auch wenn würden sie doch für mich unterkunft bezahlen müssen weil ich ebend nicht arbeiten gehe. Und das geld was ich verdiene sollte dazu sein das ich mir was leisten kann und nicht "für meine Eltern". Ich bekomme nur Kindergeld und natürlich unterkunft etc weil meine eltern nicht arbeiten können bzw. "durchschnittliche" arbeit haben können um selber für die wohnung etc zu bezahlen. Sonst bekomm ich ja von ihnen kein Geld.
Soll das jetzt heißen, dass solange meine Eltern keinen "richtigen" Job haben darf ich nicht mehr als 100 euro verdienen nur weil ich mit ihnen leben "muss" ?
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
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Beitrag von Ziggi »

Hab da was im Hinterkopf,

muß nur nochmal nachschauen!

Jedoch können die dir/euch keinesfalls die Gesammte Summe deines Verdienstes abziehen.
Wenn dann nur Einkommen Brutto Abzüglich der 100€ Selbstbehalt und vom Rest dann 20% Selbstbehalt ( sofern nicht über 800€ Bruttoeinkommen)
Somit wenn 200€ darfst du 120€ als Selbstbehalt haben also dürften die dann nur 80€ abziehen vom ALG2 Satz.

Werde wie gesagt aber nochmal genauer darauf eingehen.

Gruß Ziggi

PS.: Vergiss bitte NIE das ALG2 eine aus Steuermitteln gezahlte leistung ist.
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

OK, habe nochmal nachgeschaut:
Laut FH-11 08.06.2010
1.2.4
Einkommen aus „Ferienjobs“
(1) Einnahmen von Schülerinnen und Schülern aus in den Schulfe-rien ausgeübten Erwerbstätigkeiten sind nach § 1 Abs. 4 Alg II-V besonders privilegiert. Damit soll die Motivation hilfebedürftiger Schülerinnen und Schüler gefördert werden, sich Wünsche durch eigene Arbeitsleistung zu erfüllen.
(2) Privilegiert sind nur Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen (vgl. Rz. 24a.6 bis 24a.9). Ausgeschlossen sind jedoch solche Schülerinnen und Schü-ler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten (vgl. Rz. 24a.10).
Schülerinnen und Schüler (11.19)
(3) Die Einnahmen sind privilegiert, wenn sie aus einer Beschäfti-gung in den Schulferien resultieren. Nicht entscheidend in diesem Zusammenhang ist, ob die Einnahmen während der Schulferien zugeflossen sind oder nicht.
(4) Schulferien bezeichnen die Zeit zwischen zwei Schulabschnit-ten. Die Privilegierung erstreckt sich demnach nicht auf Erwerbstä-tigkeiten in den dem letzten Schuljahr folgenden Schulferien. Schul-ferien liegen auch vor, wenn nach Abschluss einer allgemeinbilden-den Schule eine berufsbildende Schule besucht wird.
Schulferien (11.19a)
(5) Die Beschäftigung ist nur bis zu einer Dauer von vier Wochen je Kalenderjahr privilegiert. Mitgezählt werden nur solche Ferienbe-schäftigungen, die während des Bezuges von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ausgeübt worden sind. Nicht mitgezählt werden Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich unter dem Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich (§ 11 Abs. 2 Satz 2) liegt („Taschengeldjob“).
Vierwochengrenze (11.19b)
(6) Die Prüfung, ob die in den Schulferien ausgeübten Erwerbstätig-keiten die Vierwochengrenze überschreiten, erfolgt in chronologi-scher Reihenfolge.
Beispiel:
Ein Schüler übt seit 1. Februar eine laufende Erwerbstätigkeit mit einem Bruttoentgelt von 200 Euro monatlich aus. In den am 8. Juli beginnenden Sommerferien nimmt er zusätzlich eine vierwöchige Ferienbeschäftigung auf. Die Einnahmen aus der Beschäftigung während der Sommerferien sind nicht privilegiert, weil der vierwöchige Zeitraum bereits durch die vierwöchige Freistellung der 200-Euro-Beschäftigung während der Winter-, Oster- und Pfingstferien verbraucht wurde.

(7) Die Privilegierung führt dazu, dass die Bruttoeinnahme (§ 2 Abs. 1 Alg II-V) bis zu 1.200 Euro nicht als Einkommen berücksich-tigt wird. Der übersteigende Anteil des Einkommens unterliegt dann den üblichen Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen (siehe dazu Kap. 2). In diesem Fall sind die Abzugsbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 (Steuern, SV-Beiträge), die auf den privilegierten Betrag entfallen, durch eine fiktive Nettolohnberech-nung (z. B. Internet) zu ermitteln. Das zu berücksichtigende Brutto-entgelt ist sodann um die Differenz zwischen den tatsächlichen Ab-zügen und den durch die fiktive Berechnung ermittelten Abzügen zu bereinigen.
Differenzberechnung (11.19c)
(8) Bleibt eine Ferienbeschäftigung insgesamt zwar unter 1.200 Euro brutto, wird aber für länger als vier Wochen ausgeübt, ist zu ermitteln, welcher Teil des Bruttoeinkommens auf die ersten vier Wochen entfällt. Für den privilegierten Teil des Einkommens ist e-benfalls eine fiktive Nettolohnberechnung durchzuführen.
Die komplette Anweisung.

Das heisst, das deine Einnahmen (mit ausnahme derer vier Wochen während der Ferien, einmalig im Jahr) lediglich mit dem Freibertrag wie zuvor beschrieben in Berechnung kommen.

Somit also bei 200€ Brutto
120€ DU 80€ Haushaltkasse also abgezogen bei ALG2, hoffe das ist verständlich.

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

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ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
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kosta
Beiträge: 2
Registriert: 28.10.2010 16:46

Beitrag von kosta »

ja dankeschön :)
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