Bitte dringend um Hilfe

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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maria1106
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Bitte dringend um Hilfe

Beitrag von maria1106 »

Hallo zusammen,
ich habe jetzt ewig gekämpft dass die BaföG Überzahlung meiner Tochter endlich verrechnet wird und nun ist der Freibetrag laut Bescheid nicht wie ich überall lesen kann 20% sondern Pauschal 30 euro ?
Sie bekommt 212 Schülerbafög da wäre der Freibetrag mit 20 % immerhin 42,50 und nicht 30 Euro.
Wo finde ich den § dazu ?
Ich such mir nen Wolf und kann nichts finden immer steht das was von 20 % aber kein §.
Bitte dringend um Hilfe ich muss umgehend Widerspruch einlegen und der sollte Hand und Fuß haben.
Mal abgesehen davon dass die ganze Berechnung nicht stimmt , ich muss da schnell handeln....
Danke schon mal im Voraus ....
LG
Silvia
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Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
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Beitrag von Ziggi »

Bei Schülerbafög sind 30€ versicherungspauschale richtig, da es ja kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist, sofern deine Tochter höhere Versicherungsbeiträge Zahlt (alle Gesetzlichen Versicherungen) müssten diese nach vorlage der Verträge auch höher in Abzuig gehen.
Anderst wäre es wenn es Ausbildungsgehalt wäre, in beiden Fällen ist der §11 SGB2 in verbindung mit§30 SGB2 der richtige.

Auszugsweise mal die §§ aus dem SGB 2 Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.8.2010 I 1112
§ 11 SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

................................................................................

für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
§ 30 SGB II Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
2.
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.

An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.
Leider ist Schülerbafög kein Erwerbseinkommen.
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
maria1106
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Beitrag von maria1106 »

Hm,
ich kann überall im Netz finden dass vom SchülerbaföG 20% anrechnungsfrei ist, aber leider keinen § dazu.
Na ja ich werde es jetzt mal mit einem Telefonat versuchen.
Schade dass mir Niemand so richtig helfen kann, weder Die Hotline für ALGII Fragen noch sonst wer :cry:

Hier steht zum Beispiel auch was von 20 % aber die MUtter klagte um mehr Selbstbehalt und musste Schulgeld zahlen ....

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... s=5&anz=21
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

§ 12 BaföG

Zu Absatz 1

12.1.1 Der Bedarf nach Absatz 1 Nr. 1 ist auch immer maßgebend, wenn der Bedarf nach Absatz 2 Nr. 1 nur wegen der Regelung des Absatzes 3 a ausscheidet.

12.1.2 Schüler einer Klasse können nur einheitlich einer in § 12 oder§ 13 Abs. 1 genannten Schulart oder Klasse zugeordnet werden. Der Bedarfssatz kann nur nach der Art der Unterbringung differenziert werden.

12.1.3 (weggefallen)

12.1.4 (s. jetzt Tz 12.2.0 b)



Zu Absatz 2

12.2.0 Schülern eines Gymnasiums ab Klasse 11 oder, soweit der Auszubildende die Hochschulzugangsberechtigung nach zwölf Schuljahren erwerben kann, ab Klasse 10, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungsförderung auch geleistet werden, wenn im Falle der Ausbildung im Inland die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 a nicht vorliegen würden.

12.2.0 a Zur Unterscheidung von Fachschulklassen mit oder ohne Berufsausbildung vgl. Tz 13.1.1.

12.2.0 b Zu den Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, gehören alle Klassen 12, in die Auszubildende ausschließlich unmittelbar, d. h. ohne vorherigen Besuch der Klasse 11 der Fachoberschule, aufgrund der beruflichen Vorbildung aufgenommen werden.

12.2.1 Zum Bedarf von Praktikanten, die außerhalb des Elternhauses untergebracht sind, vgl. Tz 2.4.5 a.

12.2.2 Wird einem Behinderten der erhöhte Bedarf für auswärtige Unterbringung gewährt (vgl. Tz 2.1 a.4), können zusätzliche Leistungen für besondere Aufwendungen, die durch die Behinderung bedingt sind, nicht erbracht werden.

12.2.3 Wird einem nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes außerhalb des Elternhauses untergebrachten Auszubildenden der erhöhte Bedarf für auswärtige Unterbringung gewährt (vgl. Tz 2.1 a.7), kommen Zusatzleistungen nach der HärteV nicht in Betracht.

12.2.3 a
bis
12.2.18 (weggefallen)

12.2.19 Als Kinder sind die in Tz 25.5.1 genannten Personen zu berücksichtigen.



Zu Absatz 3

12.3.1 Nach Absatz 3 sind nur nachgewiesene Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind Kosten für eine im Eigentum des Auszubildenden stehende Unterkunft und diesbezügliche Nebenkosten.
Die Kosten der Unterkunft und der an den Vermieter zu leistenden Nebenkosten hat der Auszubildende durch Vorlage einer schriftlichen, von ihm selbst und dem Vermieter unterschriebenen Vereinbarung nachzuweisen. Die Nebenkosten, die er unmittelbar selbst trägt (z. B. Abschlagszahlungen für Wärme- oder Stromlieferung, die er direkt an das Versorgungsunternehmen leistet), hat der Auszubildende gesondert nachzuweisen. Die Nachweise über die regelmäßig anfallenden Nebenkosten sollen gleichzeitig mit der Antragstellung erbracht werden. Die Nachweise für sporadisch anfallende Nebenkosten (z. B. Kosten für eine Kohlelieferung, die der Auszubildende unmittelbar selbst trägt) können jederzeit erbracht werden.
Wohngeldbezug schließt einen Anspruch nach Absatz 3 nicht aus.
Bewohnt der Auszubildende die Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so ist davon auszugehen, dass die Kosten der Unterkunft auf alle Bewohner zu gleichen Teilen entfallen.



Zu Absatz 3a

12.3 a.1 Bei Miteigentum der Eltern an der von dem Auszubildenden genutzten Wohnung ist § 12 Abs. 3 a nur anzuwenden, wenn sie zu 50 v. H. oder mehr im Eigentum der Eltern steht.

12.3 a.2 Zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten vgl. Tz 12.1.1.



Zu Absatz 4

12.4.1
und
12.4.2 (weggefallen)

12.4.3 Notwendige Aufwendungen für eine Hin- und Rückfahrt zu der Ausbildungsstätte sind die Kosten der billigsten Fahrkarte des wirtschaftlichsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

12.4.4 Die notwendigen Aufwendungen für eine Hin- und Rückfahrt zu der Ausbildungsstätte werden für jeden angefangenen Zeitraum von drei Monaten geleistet.
Der Auszubildende kann in begründeten Fällen verlangen, daß die Aufwendungen für eine Hin- und Rückfahrt innerhalb der nach Satz 1 zulässigen Gesamtzahl der Hin- und Rückfahrten auch für angefangene Zeiträume von weniger als drei Monaten geleistet werden.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
maria1106
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Beitrag von maria1106 »

Danke DJTermi,
für deine Mühe.
Verstehe nun allerdings nichts vom dem was da steht , denn ich kenne die Übersetzung der § ja nicht.
Das wird wohl hier nichts werden.
Schade, denn ich komm einfach nicht weiter.....
LG
Silvia
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Silvia

Der Freibetag bei Erwerbstätigkeit ist anders als bei BaföG geregelt.
BaföG ist kein Erwerbseinkommen, da gilt nur 30 € für Versicherungen.

Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
maria1106
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Beitrag von maria1106 »

Hallo Melinde,
danke für deine Antwort.
Ich weiß dass Erwerbseinkommen anders berechnet wird.
Allerdings kann ich im Netz zum Freibetrag von Schülerbafög immer nur 20% anrechnungsfrei finden wegen Zweckbestimmter einnahme.
Aber ich finde leider keinen § dazu sondern nur Gerichtsurteile und User die schreiben sie hätten einen Freibetrag von 20 % bewilligt bekommen.
Das kann doch nicht sein ?
:oops: :oops: :oops:
LG
Silvia
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Silvia

Gefunden habe ich erstmal aus einer Kommentierung zum SGB II § 11 folgendes:

"In Fällen des § 7 Abs. 6 sieht die BA pauschal 20 Prozent der Ausbildungsförderung nach dem BAföG als gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a privilegierte Ausbildungskosten an (vgl. DA der BA 11.102 zu § 11; vgl. dazu auch LSG Berlin-Bbg. 19. 7. 2007 – L 5 AS 1191/05 Rz 38 ff.; LSG Sachsen 21. 12. 2007 – L 3 AS 73/06 m. w. N.; anhängig BSG B 14 AS 8/08 R)."

Quelle des Zitats: SGB II K 011 / § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
© Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin

und hier: http://www.harald-thome.de/media/files/ ... 6.2010.pdf
bei Randziffer 11.102 auch mal nachlesen

Im Münder bei SGB II § 11 liest es sich innerhalb der Randziffer 66 so:
"...
(BAföG, BAB), soweit sie anderweitig zweckbestimmt sind, was für 20 % von ihnen zutrifft, welche für die Ausbildung abzuziehen sind (BSG 17.3.2009 – B 14 AS 61/07 R – SGB 2009, 290; DH-BA 11.102). Das betrifft weiter zum einen den Kinderbetreuungszuschlag (§ 14 b Abs. 1 BAföG, so jetzt auch § 14 Abs. 2 Satz 1 BAföG i.d.F. des KiföG, s. weiter Rn 74) sowie zum anderen Fahrtkosten und Ausbildungsmaterial einschließlich Schulgeld (dazu § 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V = Rn 85)."


Gruss
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maria1106
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Beitrag von maria1106 »

Danke dir ....
LG
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