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Wenn nach Widerspruch keine Antwort von der ARGE kommt...

Verfasst: 19.10.2010 09:56
von impello
...kann ich noch einmal auf die Arge zugehen um sie wegen Unterlassung der Erledigung des Widerspruchs wegen fehlerhafter Leistungsabrechnung zu mahnen.

Hintergrund:
Habe vor einem Monat einen Widersruch wegen fehlerhafter Leistungsabrechnung an die ARGE gesendet. Der Bearbeitungsmonat mit Angabe des letzten Tages ist verstrichen und ich wollte die ARGE anmahnen auf Nichterledigung eines Widerspruches.

Muss ich mich nach einem bestimmten Paragraphen richten?

Gibt es eine schon festgelegte Wortwahl, die angemessen ist (Musterbrief)?

Habe im Internet nichts gefunden.

Sollte die Mahnung keine Auswirkung zeigen, kann ich mich an das Sozialgericht wenden... :-!

Danke für eure Hilfe.

VG Impello

Verfasst: 19.10.2010 14:37
von Melinde
Hallo impello

Bearbeitungszeit für einen Widerspruch sind 3 Monate, danach kannst Du Untätigkeitsklage beim Sozialgericht machen.

Empfehlenswert ist eine Nachfrage bei ARGE mit dem Hinweis was nach 3 Monaten ab Widerspruchsdatum von Dir in die Wege geleitet wird.

Gruss

Verfasst: 19.10.2010 18:19
von Ziggi
Hallo Impello,

da kann ich Melinde nur beipflichten.

Gruß Ziggi