Verpflichtung zur Änderung der Erwerbstätigkeit?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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marcel16816
Beiträge: 3
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Verpflichtung zur Änderung der Erwerbstätigkeit?

Beitrag von marcel16816 »

Hallo,

ich stecke momentan in folgernder Situation und würde gern erfahren, was richtig ist:

Meine mit mir zusammenlebene Freundin hat einen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt. Sie ist 23 und hat ein abgeschlossenes BA Studium und es ist nicht ganz klar, ob sie zur Zeit erwerbsfähig ist, da sie Mitte nächsten Monats voraussichtlich einen 3 monatigen Klinikaufenthalt hat. Ich bin 25 und hab mein erstes Staatsexamen, momentan habe ich einen sozialversicherungspflichtigen (Gleitzone) 520 € brutto-job. Wir leben zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft. Das wir füreinander einstehen müssen ist soweit auch klar und kein Problem. Das in diesem Zuge auch alles zusammen berechnet wird und wir zusammen mit dem Geld hinkommen müssen ist auch klar. Jetzt aber das Problem: Ist es richtig, dass ich, obwohl ich momentan keinen anderen job suche weil ich ja einen habe. Als Randnotiz, den job habe ich seit etwa 3 Monaten, als meine Freundin noch Studentin war und er diente dazu mich soweit zu finanzieren, dass ich ein Exposè für eine Stipendiumsantrag erstellen kann. Dass heißt neben der 9,2 Stundenwoche arbeite ich (für mich) weitere 30-35 Stunden, nur leider bekomme ich dafür nichts. Mitte November ist der Antrag fertig und wird an verschiedene Stellen geschickt. Sollte er abgelehnt werden wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt von mir das Referendariat begonnen.

Das Problem ist nun das folgende: In den Infobroschüren (vom ALG 2 bearbeiter) steht ja nun drin, dass man "alles" dafür tun muss um den Hilfeanspruch zu vermindern und das man eine Arbeit nicht mit der Begründung ablehnen kann, dass man erwerbstätig ist. Mir ist auch klar. dass niemand sagen kann er nimmt den 800 € job mit 40 std die wochhe nicht an, weil er ja bereits einen 100 € job mit 3 Stunden die Woche hat. Aber ich habe ja ein sozialversichungspflcihtigen Job, müsste ich obwohl ich nicht der Antragssteller bin, nur halt zur Beadrafsgemeinschaft gehöre, trotzdem den 800 € job annehmen? Wenn dem wirkich so sein sollte, würde ich das ja sogar akzeptieren, aber kann mir das jemand zeigen mit welchen Gesetzten diese Forderung genau im Raum steht und welche Gerichtsurteile es dazu gibt? Denn was mir völlig unverständiich ist, ist folgendes: wenn ich ausziehen würde und in einer kleiner Wohnung lebe, dann könnte ich die Zeit theoretisch ohne dieses Forderung durchmachen, weil ich mit dem job und wohngeld auf einen Betrag komme der mich nicht ins ALG 2 zwingt.

Zusammengefasst die Frage: muss ich als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, aber nicht Antragssteller, meinen sozialversicherungspflichtigen Job zu gunsten eines Jobs mit mehr Geld aufgeben? An welchen Gesetzen wird die Beantwortung der Frage festgemacht?

beste grüße marcel16816
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo marcel16816

Egal ob als im Antrag an erster Stelle stehend oder nur Mitglied der BG, es gelten die selben Paragraphen. SGB II § 10

Wie das im einzelnen ausgelegt wird kannst Du in den Dienstanweisungen der Bundesagentur zum SGB II nachlesen.

Ab Randziffer 10.22 könnte es für Dich interessant werden.

Gruss
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Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Hallo marcel16816,

?? Bist du Student??
weil wenn ja, gehörst du nicht unbedingt (Vollzeitstudium) zur Bedarfsgemeinschaft! es werden dann lediglich die anteiligen Mietkosten von dir in die Berechnung deiner Freundin genommen ( also bei ihr abgezogen).

Ansonsten gild genau was Melinde dir an die Hand gab.

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

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ist glück, doch leben mehr.
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Du wirst von ihm nicht geliebt.
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