Guten Morgen liebe Gemeinde,
ich möchte eventuell mit meinem Freund (leider auch ALG II) zusammenziehen. Ich habe 2 Kinder für die ich Unterhalt bekomme. Wie wird der Unterhalt angerechnet ? Wenn ich den Rechner im Netz verwende haben wir erhebliche Einbussen wenn wir eine Bedarfsgemeinschaft werden.
Macht es einen Unterschied ob man verheiratet ist oder nicht?
Danke für eine Antwort
Verheiratet oder nur Bedarfsgemeinschaft
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo yoyue
Egal ob mit oder ohne Trauschein, überlegt euch das Zusammenziehen genau.
Es wird kein Alleinerziehendenzuschlag mehr geben, der Regelsatz wird für jeden Erwachsenen auf 90% heruntergestuft.
Der den Bedarf der Kinder übersteigende Unterhalt wird bei den anderen Mitgliedern der BG angerechnet.
Gruss
Egal ob mit oder ohne Trauschein, überlegt euch das Zusammenziehen genau.
Es wird kein Alleinerziehendenzuschlag mehr geben, der Regelsatz wird für jeden Erwachsenen auf 90% heruntergestuft.
Der den Bedarf der Kinder übersteigende Unterhalt wird bei den anderen Mitgliedern der BG angerechnet.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Hallo yoyue,
solange ihr noch keine BG bildet ( erstes Jahr des zusammenziehens) Siehe SGB2 §7 Abs 3a
Wiedersprechen sofern dei Behauptung einer BG seitens des Trägers zustandekommt.
als BG nein,
als WG ja,
die wesentlichsten unterschiede sind:
BG keine zuschläge Alleinerziehend, WG bleiben diese zuschläge.
BG=Erwachsener 323,--€
WG=Erwachsener 359,--€
Miete wird durch anzahl der Bewohner (Wohnung/Haus) zu gleichen teilen geteilt.
Hoffe das war verständlich.
Gruß Ziggi
solange ihr noch keine BG bildet ( erstes Jahr des zusammenziehens) Siehe SGB2 §7 Abs 3a
Hierbei kommt es auch darauf an, wie euer Leistungsträger die Sachlage beurteilt, sobald Ihr mitgeteilt habt, das Ihr eine WG gründet.(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Wiedersprechen sofern dei Behauptung einer BG seitens des Trägers zustandekommt.
kommt darauf an,Macht es einen Unterschied ob man verheiratet ist oder nicht?
als BG nein,
als WG ja,
die wesentlichsten unterschiede sind:
BG keine zuschläge Alleinerziehend, WG bleiben diese zuschläge.
BG=Erwachsener 323,--€
WG=Erwachsener 359,--€
Miete wird durch anzahl der Bewohner (Wohnung/Haus) zu gleichen teilen geteilt.
Code: Alles auswählen
Bsp.: 300€ Miete
drei Bewohner = jeder =100€
zwei Bewohner = jeder =150€
fünf Bewohner = jeder =60€
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Danke erstmal für Eure Antworten.
Mir gehört das Haus in dem wir eventuell leben würden. Von der Größe ist es absolut möglich einen Teil in einer WG zu vermieten.
Mache ich dann einen normalen Mietvertrag? und kann man da die normal übliche Miete für eine normale Mietwohnung ansetzen auch wenn man die Küche gemeinsam nutzt?
Danke
Mir gehört das Haus in dem wir eventuell leben würden. Von der Größe ist es absolut möglich einen Teil in einer WG zu vermieten.
Mache ich dann einen normalen Mietvertrag? und kann man da die normal übliche Miete für eine normale Mietwohnung ansetzen auch wenn man die Küche gemeinsam nutzt?
Danke
Hallo yoyue
Bei gemeinsam genutzter Küche geht kein "normaler" Mietvertrag, nur als Untermietvertrag, weil es keine abgeschlossene Wohneinheit darstellt.
Wenn es irgendwie eine Möglichkeit gibt einen der vermieteten Räume zu sowas wie einer Küche/Kochgelegenheit zu machen tut das. Es genügt ein Wasseranschluss (Abfluss ebenfalls) und die entsprechenden Möbelstücke.
Das gleiche gilt für Bad/WC.
Wenn Bad, Küche o.ä. gemeinsam genutzt werden wird eh bezweifelt das es sich um 2 getrennte Haushaltungen handelt.
WG unterschiedlichen Geschlechts? Frag mal andere nach ihren Erfahrungen, z.B. welchen Kampf die hatten bis es anerkannt wurde und keine BG mehr unterstellt.
Gruss
Bei gemeinsam genutzter Küche geht kein "normaler" Mietvertrag, nur als Untermietvertrag, weil es keine abgeschlossene Wohneinheit darstellt.
Wenn es irgendwie eine Möglichkeit gibt einen der vermieteten Räume zu sowas wie einer Küche/Kochgelegenheit zu machen tut das. Es genügt ein Wasseranschluss (Abfluss ebenfalls) und die entsprechenden Möbelstücke.
Das gleiche gilt für Bad/WC.
Wenn Bad, Küche o.ä. gemeinsam genutzt werden wird eh bezweifelt das es sich um 2 getrennte Haushaltungen handelt.
WG unterschiedlichen Geschlechts? Frag mal andere nach ihren Erfahrungen, z.B. welchen Kampf die hatten bis es anerkannt wurde und keine BG mehr unterstellt.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.