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Befristeter Zuschlag

Verfasst: 04.09.2010 15:36
von maikstacker
Hallo,
meine Freundin hat heute nun ihren Bescheid für das ALG 2 erhalten.
In der Berechnung ist aber nicht aufgeführt das sie den Befristeten Zuschlag ( § 24 SGB 2 ) erhält, obwohl sie zuvor über 2 jahre vorweg gearbeitet hat.
Ihren Mehrbedarf wegen einee Behinderung wurde auch nicht berücksichtigt.
Soll sie jetzt nun Wiederspruch gegen den Bescheid einlegen?, oder erhält sie später eine seperaten Bescheid über diese Leistungen.
Ich bedanke mich wieder mal für eure hilfe.

Verfasst: 04.09.2010 16:15
von Ziggi
Wiederspruch einlegen!

Gruß Ziggi

Verfasst: 04.09.2010 17:49
von Melinde
Hallo maikstacker

Da ist in die Berechnung wohl voreilig schon er mit der Verabschiedung der Änderung beim SGB II einhergehende Wegfall des Armutsgewöhnungszuschlag eingeflossen. Etwas voreilig, das tritt erst ab 1.1.2011 in Kraft.

Darum Ziggi´s Rat folgen und Widerspruch.

Gruss

Wer sich die Begründung für den Wegfall § 24 SGB II durchlesen mag und einen Eimer bereitstellt:
hier ab Seite 70 breitet sich der Zynismus richtig aus:
"Der befristete Zuschlag ist keine bedürftigkeitsabhängige Leistung und daher weder aus den Grundrechten geboten noch trägt er zur Funktionsfähigkeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei. Die Funktion des befristeten Zuschlags ist überholt. .......Zudem sind die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - insbesondere ihre Höhe - inzwischen allgemein bekannt, so dass sich potenziell Betroffene bereits während des Bezugs von Arbeitslosengeld gegebenenfalls auf die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einstellen können. Auch insoweit ist eine Abfederung des Übergangs nicht mehr erforderlich...."

Wenn Du also aus einem brennenden Haus springst und die Höhe einschätzen kannst erübrigt es sich das die Feuerwehr ein Sprungtuch ausrollt. Du kannst die Aufprallwucht anderweitig abfedern.

Gruss

Verfasst: 04.09.2010 23:21
von Ziggi
Sind wir Heut wieder Sarkastisch oder war das etwa ironie? 8)

Lieben Gruß Ziggi