Eingliederungsvereinbarung
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Eingliederungsvereinbarung
Vielleicht kann mir jemand von euch weiter helfen.Meine Eingliederungsvereinbarung ist am 31.08.2010 ausgelaufen und ich habe bis heute keinen Termin für eine neue Eingliederungsvereinbarung erhalten,ich weiß nur,daß ich eine neue Fallmanagerin habe.Haben die mich vergessen?Ist es nun meine Pflicht mich zu melden oder ist es die Pflicht des Landratsamtes,sich bei mir zu melden,alle meine anderen Pflichten kenne ich,nur hier bin ich etwas überfragt.Mal angenommen ich melde mich nicht und im schlimmsten Falle nach über 2 Monaten fällt denen auf,daß ich keine Eingliederungsvereinbarung mehr habe,können die mich dann verantwortlich machen?Ich bin nämlich der Meinung,daß das Amt hier auch Pflichten hat,denen es nachkommen muß?Euch allen noch einen schönen Tag!
Mach dir da ma keine Sorgen, liegst richtig mit deiner meinung.
Ausserdem bist du nicht verpflichtet eine EGV abzuschliessen, selbst wenn ein Termin existent ist.
Gruß Ziggi
Ausserdem bist du nicht verpflichtet eine EGV abzuschliessen, selbst wenn ein Termin existent ist.
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
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..danke erst mal für die Antwort.Also muß ich mich auch solange keine Eingliederung vorliegt auch nicht zwingend bewerben?Ich mache es aber natürlich,da ich unbedingt eine Arbeit haben möchte!!!!Wie schon geschrieben,müßte ich ab 01.09.2010 wieder neu eingegliedert werden.Mal angenommen,die merken daß erst im November und ich bekomme ich November einen Termin,dürfen die dann rückwirkend die Engliederung zum 01.09.2010 abschließen und auch rückwirkend zum 01.09.2010 Bewerbungen verlangen oder erst ab 01.11.2010?
NEIN, da im SGB2 § 2 StehtAlso muß ich mich auch solange keine Eingliederung vorliegt auch nicht zwingend bewerben?
Damit steht klar das man suchen und sich Bewerben muß .§ 2
Grundsatz des Forderns
Text ab 01.01.2005
(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
Äh, man muß keine EGV abschliessen, es sei denn man möchte das tun.
Da es sich um einen Vertrag nach BGB handelt! Sofern man den nicht abschliessen möchte, kann man das auch getrost und ohne Sanktionen zu erlangen ablehnen.
Dem IFK bleibt dann der Weg eine EGV per Verwltungsakt zu erlassen, dann ist wenigstens Rechtsmittel drinne und nicht wie beim Vertrag.
Gruß Ziggi
Ps.: Finde gut das du Arbeiten möchtest, Drück dir ma die Daumen das es bald Funktioniert.
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- Beiträge: 20
- Registriert: 30.08.2010 11:19
Zu dem Thema Eingliederunsvereinbarung vergessen hab ich auch schon gehabt und hatte ca 8 Monate überhaupt keine gehabt aber die können können natürlich für die Zeit wo du keine haste auch Nachweise verlangen den eine Bewerbungspflicht besteht natürlich auch ohne dieses Teil. Vorallem finde ich Eingliederungsvereinbarung absolute schwachsinnig. Meine läuft auch die Woche wieder ab
aber hab noch 2 Vorstellungsgespräche die Woche hoffe da kommt was bei rum kein Bock auf Hartz 4 mehr.
