max. gehalt bei beschäftigungszuschuss?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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neonballrooms
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max. gehalt bei beschäftigungszuschuss?

Beitrag von neonballrooms »

hallo,

ich beziehe zur zeit algII und habe nun die möglichkeit einen neuen job zu bekommen. da die firma aber gerade erst neu gegründet würde, kann sie kein komplettes gehalt zahlen.

meine frage: wenn man den beschäftigungszuschuss bei der arge beantragen würde, gibt es dann ein max. gehalt, bei dem die arge bezuschusst oder ist es bei einem gehalt jeglicher höhe möglich, die bezuschussung zu bekommen?

danke für antworten
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
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Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Kann dein anliegen nicht verstehen? wärst du bitte so lieb es mal anderst zu umschreiben, Danke.

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

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Du wirst von ihm nicht geliebt.
Corica
Beiträge: 533
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Beitrag von Corica »

Ziggi hat geschrieben:Kann dein anliegen nicht verstehen? wärst du bitte so lieb es mal anderst zu umschreiben, Danke.

Gruß Ziggi
hi ziggi !
ich glaube sie meint ob die firma einen zuschuss
bekommt bei einer einstellung.
lg dieter
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
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Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

hi ziggi !
ich glaube sie meint ob die firma einen zuschuss
bekommt bei einer einstellung.
lg dieter
Ja Dieter,
das glaub ich auch aber die Fragestellung ist mir zu verworren.

kann man ja auch klartext schreiben.

Gruß Ziggi
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo neonballrooms

Du meinst sicher den Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II.
Alles wissenswerte dazu kannst du in der Anlage zur HEGA-05-2010 nachlesen.

Dann gibt es noch den Eingliederungzuschuss nach § 217 SGB III, alles wissenswerte dazu findest Du hier

Der Firmeninhaber sollte sich deshalb mit dem Arbeitgeberservice der zuständigen ARGE bzw. BA in Verbindung setzen und sich beraten lassen.

Gruss
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
neonballrooms
Beiträge: 2
Registriert: 31.08.2010 18:46
Wohnort: Köln

Beitrag von neonballrooms »

entschuldigung, wenn meine frage mißverständlich war.

was ich wissen möchte:

wie hoch darf der arbeitgeber mein gehalt ansetzen, so dass ein zuschuss seitens der arge bewilligt wird. gibt es eine gehaltsgrenze, ab wo die arge den zuschuss ablehnt, weil das gehalt zu hoch ist? ich könnte mir vorstellen, dass der arge die bezuschussung ab einer gewissen betragsgrenze zu hoch wird und somit ablehnt bzw. von vorne herein ein maximales gehalt vorgibt.

hoffe, dass es nun verständlich genug ist.
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo neonballrooms

Lohn- oder Gehaltsgrenze in € ist mir nicht bekannt.
Was unter berücksichtigungsfähigem Arbeitsentgelt zu verstehen ist beschreibt der Kommentar zum § 220 SGB III so:

"....Beim laufend gezahlten Arbeitsentgelt wird zwar grundsätzlich an das individuell an den geförderten Arbeitnehmer bezahlte Entgelt, jedoch zusätzlich und gleichsam als Obergrenze an das vom Arbeitgeber „regelmäßig gezahlte” Arbeitsentgelt angeknüpft, das im Rahmen der Betriebsüblichkeit an nicht geförderte Beschäftigte gezahlt wird.
Das bedeutet, wenn das individuelle Entgelt höher sein sollte als das betriebsübliche für vergleichbare Tätigkeiten, würde es bei dem betriebsüblichen Entgelt bleiben.
Außerdem bilden ggf. Tarifentgelte oder bei Fehlen einer tariflichen Regelung auch die ortsüblichen Entgelte eine Obergrenze. Schließlich darf auch kein Arbeitsentgelt zugrundegelegt werden, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung übersteigt. Dies ist nach § 341 Abs. 4 die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung"
Teilzitat aus: Nomos LPK SGB III zum § 220 SGB III

Gruss
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