hallo,
ich beziehe zur zeit algII und habe nun die möglichkeit einen neuen job zu bekommen. da die firma aber gerade erst neu gegründet würde, kann sie kein komplettes gehalt zahlen.
meine frage: wenn man den beschäftigungszuschuss bei der arge beantragen würde, gibt es dann ein max. gehalt, bei dem die arge bezuschusst oder ist es bei einem gehalt jeglicher höhe möglich, die bezuschussung zu bekommen?
danke für antworten
max. gehalt bei beschäftigungszuschuss?
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Kann dein anliegen nicht verstehen? wärst du bitte so lieb es mal anderst zu umschreiben, Danke.
Gruß Ziggi
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
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Ja Dieter,hi ziggi !
ich glaube sie meint ob die firma einen zuschuss
bekommt bei einer einstellung.
lg dieter
das glaub ich auch aber die Fragestellung ist mir zu verworren.
kann man ja auch klartext schreiben.
Gruß Ziggi
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Hallo neonballrooms
Du meinst sicher den Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II.
Alles wissenswerte dazu kannst du in der Anlage zur HEGA-05-2010 nachlesen.
Dann gibt es noch den Eingliederungzuschuss nach § 217 SGB III, alles wissenswerte dazu findest Du hier
Der Firmeninhaber sollte sich deshalb mit dem Arbeitgeberservice der zuständigen ARGE bzw. BA in Verbindung setzen und sich beraten lassen.
Gruss
Du meinst sicher den Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II.
Alles wissenswerte dazu kannst du in der Anlage zur HEGA-05-2010 nachlesen.
Dann gibt es noch den Eingliederungzuschuss nach § 217 SGB III, alles wissenswerte dazu findest Du hier
Der Firmeninhaber sollte sich deshalb mit dem Arbeitgeberservice der zuständigen ARGE bzw. BA in Verbindung setzen und sich beraten lassen.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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entschuldigung, wenn meine frage mißverständlich war.
was ich wissen möchte:
wie hoch darf der arbeitgeber mein gehalt ansetzen, so dass ein zuschuss seitens der arge bewilligt wird. gibt es eine gehaltsgrenze, ab wo die arge den zuschuss ablehnt, weil das gehalt zu hoch ist? ich könnte mir vorstellen, dass der arge die bezuschussung ab einer gewissen betragsgrenze zu hoch wird und somit ablehnt bzw. von vorne herein ein maximales gehalt vorgibt.
hoffe, dass es nun verständlich genug ist.
was ich wissen möchte:
wie hoch darf der arbeitgeber mein gehalt ansetzen, so dass ein zuschuss seitens der arge bewilligt wird. gibt es eine gehaltsgrenze, ab wo die arge den zuschuss ablehnt, weil das gehalt zu hoch ist? ich könnte mir vorstellen, dass der arge die bezuschussung ab einer gewissen betragsgrenze zu hoch wird und somit ablehnt bzw. von vorne herein ein maximales gehalt vorgibt.
hoffe, dass es nun verständlich genug ist.
Hallo neonballrooms
Lohn- oder Gehaltsgrenze in € ist mir nicht bekannt.
Was unter berücksichtigungsfähigem Arbeitsentgelt zu verstehen ist beschreibt der Kommentar zum § 220 SGB III so:
"....Beim laufend gezahlten Arbeitsentgelt wird zwar grundsätzlich an das individuell an den geförderten Arbeitnehmer bezahlte Entgelt, jedoch zusätzlich und gleichsam als Obergrenze an das vom Arbeitgeber „regelmäßig gezahlte” Arbeitsentgelt angeknüpft, das im Rahmen der Betriebsüblichkeit an nicht geförderte Beschäftigte gezahlt wird.
Das bedeutet, wenn das individuelle Entgelt höher sein sollte als das betriebsübliche für vergleichbare Tätigkeiten, würde es bei dem betriebsüblichen Entgelt bleiben.
Außerdem bilden ggf. Tarifentgelte oder bei Fehlen einer tariflichen Regelung auch die ortsüblichen Entgelte eine Obergrenze. Schließlich darf auch kein Arbeitsentgelt zugrundegelegt werden, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung übersteigt. Dies ist nach § 341 Abs. 4 die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung"
Teilzitat aus: Nomos LPK SGB III zum § 220 SGB III
Gruss
Lohn- oder Gehaltsgrenze in € ist mir nicht bekannt.
Was unter berücksichtigungsfähigem Arbeitsentgelt zu verstehen ist beschreibt der Kommentar zum § 220 SGB III so:
"....Beim laufend gezahlten Arbeitsentgelt wird zwar grundsätzlich an das individuell an den geförderten Arbeitnehmer bezahlte Entgelt, jedoch zusätzlich und gleichsam als Obergrenze an das vom Arbeitgeber „regelmäßig gezahlte” Arbeitsentgelt angeknüpft, das im Rahmen der Betriebsüblichkeit an nicht geförderte Beschäftigte gezahlt wird.
Das bedeutet, wenn das individuelle Entgelt höher sein sollte als das betriebsübliche für vergleichbare Tätigkeiten, würde es bei dem betriebsüblichen Entgelt bleiben.
Außerdem bilden ggf. Tarifentgelte oder bei Fehlen einer tariflichen Regelung auch die ortsüblichen Entgelte eine Obergrenze. Schließlich darf auch kein Arbeitsentgelt zugrundegelegt werden, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung übersteigt. Dies ist nach § 341 Abs. 4 die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung"
Teilzitat aus: Nomos LPK SGB III zum § 220 SGB III
Gruss
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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