Hausbesuch vom Jobcenter

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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maikstacker
Beiträge: 119
Registriert: 20.10.2005 13:50

Hausbesuch vom Jobcenter

Beitrag von maikstacker »

Hallo meine Freundin mußte leider nun auch ALG 2 beantragen.
Sie hat den Antrag vor etwa 2 wochen abgegeben.
Heute morgen standen nun 2 Leute vom Jobcenter vor ihrer Tür und wollten mit ihr ein paar fragen klären.
Die Leute haben sie auch darauf aufmerksam gemacht das sie laut § ( irgendwas ) sie nicht rein lassen muß.
Sie hat den Leuten nun auch den zugang zur Wohnug nicht gesattet und die Leute verabschiedeten sich mit den Wort dann kommen wir später wieder.
Wie soll sich nun meine Freundin weiter verhalten bzw. was soll sie davom dem besuch halten ??
Danke für eure Mühe.
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo maikstacker,

mh, dann hat das Amt wohl den verdacht das deine Freundin nicht ganz mit der Wahrheit den Antrag gestellt hat.
Schau mal hier nach, dort Steht unter welchen Umständen die Damen und Herren das "legal" dürfen. Ist zwar schon ein paar tage alt aber es gilt immernoch das selbe.

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
maikstacker
Beiträge: 119
Registriert: 20.10.2005 13:50

Beitrag von maikstacker »

Meine Freundin und Ich haben ein gemeinschaftskonto aber wir haben beide eine eigene wohnung.
Sie hat auch schon schriftlich erklären müssen warum mein ALG 2 auf ihr Konto geht.
Ich selber habe kein eigenes Konto.
Wie soll sie sich nun verhalten??
Corica
Beiträge: 533
Registriert: 13.11.2007 09:01
Wohnort: Hameln

Beitrag von Corica »

maikstacker hat geschrieben:Meine Freundin und Ich haben ein gemeinschaftskonto aber wir haben beide eine eigene wohnung.
Sie hat auch schon schriftlich erklären müssen warum mein ALG 2 auf ihr Konto geht.
Ich selber habe kein eigenes Konto.
Wie soll sie sich nun verhalten??
die banken müßen dir ein guthabenkonto geben.
bei kontoeröffnung gleich einen antrag auf ein( P.)
konto stellen.
lg dieter
ps. bin ich wieder nett heute !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

ps. bin ich wieder nett heute !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Ja Dieter,
bist du, gut gelaunt? oder anderer grund dafür :roll:

Zurück zum Thema:
Gemeinsames Konto ist nicht automatisch Beleg für eine Bedarfsgemeinschaft

Die Führung eines gemeinsamen Kontos ist kein ausreichendes Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im aktuellen Fall hatte ein heute 51jähriger Arbeitsloser seiner Vermieterin, die er seit vielen Jahren kennt, Kontovollmacht erteilt und sie gebeten, ihm sein Einkommen ein- und zuzuteilen. Er selbst kann mit seiner Bankkarte nur Kontoauszüge drucken, nicht aber Geld abheben. Da er sich in einem Insolvenzverfahren befinde und "mit Geld nicht umgehen“ könne, habe er die Vermieterin gebeten, sein Geld zu verwalten. Die Arbeitsagentur sah in der Führung des gemeinsamen Kontos ein klares Indiz für eine Bedarfsgemeinschaft und lehnte die Zahlung von Arbeitslosengeld II ab, da die Vermieterin über ausreichendes Einkommen verfügt.

Die Darmstädter Richter gaben dem Arbeitslosen recht. Da alle anderen Umstände der Wohn- und Lebenssituation von Vermieterin und Mieter nicht auf eine Bedarfsgemeinschaft schließen ließen, bleibe als einziges Indiz das gemeinsame Konto. Da dies jedoch nicht beiden zur Verfügung stehe, sondern ausdrücklich nur von einer Seite genutzt werden könne, sei es ebenfalls kein ausreichender Hinweis auf eine gegenseitige Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Die Arbeitsagentur muss daher die bislang verweigerten Leistungen der Grundsicherung zahlen.
Hess. LSG AZ L 7 AS 282/07 ER–
Quelle

Kommt halt darauf an, wie die SB das ganze sieht, wenn du kein Konto bekommst und es ein "Freundschaftsdienst" ist, der beweisbar ist?

Trotzdem muß ich Corica recht geben, ein Positivkonto bei der Bank darf dir nicht verweigert werden, schau hier undhier.

Ach, evtl. wäre es gut, wenn ihr euch an einen ALG2 Hilfeverein wenden würdet. Dort kann anhand der gegebenen lage auch kompetetnt geholfen werden, da schaut mal hier.

Gruß Ziggi
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

zum Aussendienst mal DA der BA zu SGB II § 6 und Leitfaden Aussendienst nachlesbares.
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Corica
Beiträge: 533
Registriert: 13.11.2007 09:01
Wohnort: Hameln

Beitrag von Corica »

ja hatte gestern frei !
hat den ganzen tag geregnet.
war mit der kleinen einkaufen.
lg dieter
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