Fahrgeld vom Arbeitgeber...Angerechnet?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Andreas23
Beiträge: 122
Registriert: 21.08.2006 10:48

Fahrgeld vom Arbeitgeber...Angerechnet?

Beitrag von Andreas23 »

Ich musste einen Tag im Mai zur einer Schulung..Das waren hin und zurück ca 200km...Habe vom Arbeitgeber knapp 60 euro dafür bekommen..

Darf die Arge das anrechnen? Wenn ja zu 100% oder wie sieht das aus?
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DjTermi
Moderator
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Beitrag von DjTermi »

Hallo,

vom Arbeitgeber gewährte Fahrkostenerstattungen stellen eine zweckbestimmte Einnahme i.S.d. § 11 Absatz 3 dar. Dieser Aufwendungsersatz ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit er die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.

Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob der Aufwendungsersatz der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II entgegensteht. Eine Einzelfallprüfung ist dann erforderlich, wenn die Höhe der Fahrkostenerstattung einen Betrag in Höhe einer halben monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II übersteigt. Für diese Prüfung sind daher Angaben des Arbeitgebers zu der tatsächlich gewährten Fahrkostenerstattung zwingend erforderlich. In der erdienstbescheinigung sind diese daher in Feld "weitere laufende Leistungen" durch den Arbeitgeber einzutragen. Wird im Einzelfall festgestellt, dass aufgrund Fahrkostenerstattung des Arbeitgebers Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt erscheinen, ist sie in voller Höhe anzurechnen.

Der ganze Text ist nachlesbar unter § 11 Nr.10053
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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