Fahrkosten Grundschule - Gibts Zuschüsse ?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Zimmer210
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Fahrkosten Grundschule - Gibts Zuschüsse ?

Beitrag von Zimmer210 »

Hallo !

Wenn ein Kind aus einem Bundesland in einem anderem Bundesland zur Schule geht (Entfernung 7km) und es außer den Eltern (wenn sie selbst fahren) und einem Schülertaxi keine Möglichkeit gibt die Schule zu erreichen, können Eltern (welche ALG 2 Empfänger sind) mit finanzieller Hilfe vom Jobcenter bzw. ARGE rechnen?

Da die Ämter der beiden Bundesländer die Kostenübernahme verweigern, gibt es da bei der ARGE eine Möglichkeit Zuschüsse zu beantragen?

Bitte keine Antworten wie : "Kind kann doch in eigenem Bundesland gehen", denn das geht nicht und es gibt dafür gute Gründe (bedenken : man bekommt ja die Genehmigung zur Beschulung an einer anderen als der zuständigen Schule nicht einfach so, dafür müssen den Schulämtern wichtige Gründe vorliegen).

Würde mich freuen wenn mir da jemand nen Rat geben könnte.
Vielleicht gibts ja auch von wo anders finanzielle Hilfen für solche Fälle.

Viele Grüße
Zimmer210
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Melinde
Moderator
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Beitrag von Melinde »

Hallo Zimmer210

Fahrtkosten zur Schule werden von ARGE nicht übernommen.
Beim Schulamt, Deiner Gemeinde oder Sozialamt Antrag stellen hat vielleicht Erfolg. Im SGB XII ist der § 73 für "Hilfe in sonstigen Lebenslagen" passend, allerdings Ermessensleistung.

Die Behörde, die den Schulbesuch im anderen Bundesland genehmigt hat wäre der erste Ansprechpartner denn wenn etwas genehmigt wird sollte auch die Kostenfrage berücksichtigt werden.

Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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DjTermi
Moderator
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Beitrag von DjTermi »

Hallo und Willkommen,,,,,

Eine Erstattung nach § 23 SGB II von Fahrkosten für Schüler, die Mitglieder einer BG oder eigenständige EHB sind, von der Wohnung zur Schule ist nicht möglich.
Dabei ist es unerheblich, ob sich die Schule im oder außerhalb des Wohnortes befindet.
Die Regelung des § 23 ist nur anwendbar, wenn im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann.
In der Höhe der Regelleistung nach § 20 sind die Verbrauchsausgaben für Verkehr enthalten.

Welche begründung gibt die Stadt an, warum diese Kosten nicht übernommen werden sollen/können ?
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Hallo Zimmer210,
wenn ich dich recht verstehe, geht das Kind in die Schule des Schulbezirks? wenn das so ist, sollte meines Wissens nach auch der Schulbus ( Schülertaxi ) oder so bezahlt werden. Leider finde ich nicht wie Alt das Kind ist, Schule geht ja bekanntlich ab frühestens 5Jahren bis etwa 21Jahren Lebensalter, wenn das Kind Alt genug ist wäre ein Fahrrad doch ne Alternative oder man könnte (sofern noch andere Kinder in die gleiche schule gehen einen Elternverker einrichten.

Vor allen dingen muß die Schule ( Schuldirektor) als ansprechpartner der erste weg sein, danach ist das Schulamt ( Staatlich also fürund in allen Bundesländern greifbar) der zweite ansprechpartner. Dazu mal ein Beispiel aus Hessen
Schülerbeförderung

Die Art der Schülerbeförderung sowie die Erstattung der Kosten ist Sache der Schulträger. Grundsätzlich gilt, dass bei einem Schulweg von mehr als 2 km zur zuständigen Grundschule beziehungsweise von mehr als 3 km zur weiterführenden Schule die Fahrtkosten übernommen werden. Ausnahmen sind möglich, wenn es für die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler eine Gefahr darstellen würde, den Schulweg zu Fuß zurückzulegen, oder wenn sie oder er aufgrund einer Behinderung dazu nicht in der Lage ist. Nach Abschluss der Mittelstufe muss der Schulweg eigenständig finanziert werden.

Info:
Die Einzelheiten der Schülerbeförderung regelt § 161 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG), einzusehen auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums unter www.kultusministerium.hessen.de in der Rubrik „Schulrecht“.
Quelle so ähnlich findet man das im für die schule befindlichen Bundesland immer.

Nun, leider kann ich da nichts weiter zu sagen, dazu fehlen viel zu viele Faktoren, und wie schon Melinde und DjTermi schrieben, Harz4 ( SGB2 & 12) ist eigentlich nicht zuständig, höchstes in Härtefällen aber der liegt bei 7KM nicht an.

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
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Du wirst von ihm nicht geliebt.
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo ihr Lieben

Nicht nur wegen der "kurzen" Strecke von 7 km gibt es nichts da nicht unter unabweisbaren Bedarf fallend (SGB II § 23) sondern monatlich wiederkehrend.

Im Hessischen Schulgesetz sagt § 161 Abs. 7 was zu besonderen Härtefällen. Auch das Hessische Reisekostengesetz wäre anwendbar. Solltest Du aus diesem Bundesland kommen werde ich noch ausführlichere Infos dazu schreiben.

Gruss
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Zimmer210
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Beitrag von Zimmer210 »

Hallo !

Vielen Dank für die vielen Antworten !

Oh, dann bringe ich mal etwas Licht ins Dunkel.

Wohnsitz ist Brandenburg (Rand Sachsen) und die Schule ist in Sachsen.
Das Kind geht nicht in die Schule des Schulbezirks.
Eltern haben aus guten Gründen den Antrag auf Beschulung an einer anderen als der zuständigen Schule bewilligt bekommen.
Es gab (außer der zuständigen Schule) in Brandenburg keine naheliegende brandenburgische Schule, so das Eltern dann die nur 7km
entfernte Schule in Sachsen nahmen.

Bereits von Anfang an hieß es die Fahrkosten übernimmt weder Sachsen noch Brandenburg.
Begründung der brandenburger Ämter : Brandenburg zahle generell nie nach Sachsen.
Begründung der sächsischen Ämter : Sachsen müsse da nicht zahlen, sondern Brandenburg.
Unterm Strich : Fahrkosten zahlt keiner.

Das Kind ist eingeschult worden, also 1.Klasse.
Busverbindung gibt es gar keine.
Mitfahrgelegenheiten (z.B.Fahrgemeinschaften mit Elten anderer Schüler) auch keine (Mitschüler alle aus Sachsen).
So bleibt nur das die Eltern fahren und wenn die Eltern mal nicht können (nie krank zu sein gibts ja nicht wirklich) ein Taxi.
Angebot erstes Taxiunternehmen 50 Euro pro Fahrt (unmöglich!!!), Angebot zweites Taxiunternehmen 15 Euro pro Fahrt.

Das ein ALG 2 Empfänger das für Fahrkosten nicht unbedingt immer "drüber" hat und sich auch beim selbst fahren monatliche Mehrkosten ergeben die auch nicht unbedingt "drüber" sind, ist ja sicher nachvollziehbar.

Also vielleicht ein Härtefall ???
Weiß ja nicht wie schlimm es kommen muß um schlimm genug für einen Härtefall zu sein.

Vielen Dank nochmals.

Viele Grüße
Zimmer210
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Hallo Zimmer210,

werde mal schaun was ich da in erfahrung bringen kann, ;).

Ihr ( also die Eltern) sollten sich trotz allem bei den zuständigen Kultusministern der Länder ( Sachsen und Brandenburg) erkundigen ob und inwieweit es da sonder oder Härtefallregelungen gibt. Zumal ja eine form von Härtefall schon aufgrund der Beschulung einer anderen als der Beziksschule vorgelegen haben muß.

Viel erfolg und ihr hört von mir sobald ich etwas in erfahrung gebracht habe.

NACHTRAG:
SchulG des Landes Sachsen, besagt Folgendes
§ 23 Aufgaben des Schulträgers
(1) Die Gemeinden und Landkreise verwalten die ihnen als Schulträger obliegenden
Angelegenheiten als Pfl ichtaufgaben.

(2) Der Schulträger errichtet die Schulgebäude und Schulräume, stattet sie mit den
notwendigen Lehr- und Lernmitteln aus und stellt die sonstigen erforderlichen
Einrichtungen zur Verfügung. Er unterhält sie in einem ordnungsgemäßen Zustand.
Er bestellt in Abstimmung mit dem Schulleiter die Mitarbeiter, die nicht im Dienst
des Freistaates Sachsen stehen. Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung
des laufenden Lehr- und Lernmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbstständigen
Bewirtschaftung überlassen. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann er
diesem weitergehende Befugnisse zur Mittelbewirtschaftung einräumen.
(3) Träger der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen
und staatlich genehmigten Ersatzschulen freier Träger sind der Landkreis
oder die Kreisfreie Stadt, in deren Gebiet sich die Schule befi ndet. Er regelt Einzelheiten
durch Satzung, insbesondere hinsichtlich
1. Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich
der Festsetzung von Mindestentfernungen,
2. Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils des Schülers oder der Eltern,
3. Pauschalen oder Höchstbeiträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlussfristen
für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen,
4. Verfahren der Kostenerstattung zwischen den Schülern beziehungsweise Eltern
und Schulträgern sowie zwischen verschiedenen Schulträgern.

(4) Das Staatsministerium für Kultus erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
des Innern und nach Anhörung der kommunalen Landesverbände
Richtlinien über die Ausstattung der Schulen mit Lehrmitteln und Verwaltungskräften
Quelle
Somit solte die Stadt oder Kreis in dem die Schule sich befindet zuständig sein, denn das Kind geht ja auf diese Schule, somit ist die Stadt oder Kreis dafür zuständig, da gilt keine ausrede. Im Gesetz steht nichts von "keine Landesgrenzen", UND ja ich weiß das es von recht haben zu recht bekommen immer ein steiniger stolpriger weg ist, deswegen hab ich ja auch gelernt Gesetze zu finden, zu interpretieren und sie auch durchzusetzen, geht manchmal über Jahre. Denke aber wenn hier geschikt an die Stadt/kreis geschrieben wird,: mit erheblich mehr lob auf diese Schule( gegenüber dem "wechselgrund") und dargestellt wird, das ja debattiert wird, "das H4 empfänger" ja nicht schlechter gestellt werden dürften und es schade wäre wenn eben ein solches Kind wegen der Besonderen Härte des Falles wieder benachteiligt werde( weil ebend zu wenig Kohle). und und und.....
Zur not bis zum Kultusminister des Landes Sachsen ( in kopie natürlich auch an Brandenburg) um Fahtkostenübernahme bitten oder sich andere handhabbare alternativen vorschlagen lassen. Bitte nicht vergessen, immer höflich sachlich und bestimmt sein, darum Bitten und nicht Fordern, dann erweichen sich die die immer nur nein sagen meistens und schauen was so machbar ist, jedoch nicht schmittchen sondern SCHMITT ist der mit der macht was zu ändern und wir mit der richtigen Wortwahl manchmal auch.

Gruß Ziggi

Ps.: wie ihr seht, wenn man mit etwas Neugier im WWW durch die Seiten sucht, wird man auch fündig.
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