weihnachstgeld anrechnung
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weihnachstgeld anrechnung
Hallo!
Wir beziehen zusätzlich zu meinem gehalt alg 2. Nun kommt im nov. mein weihnachtsgeld.
1. wie wird das angerechnet?
2. Wie wird das geregt, da ich ja erst nach der zahlung der Arge weis wie hoch mein weihnachtsgeld sein wird?
danke schonmal.
Wir beziehen zusätzlich zu meinem gehalt alg 2. Nun kommt im nov. mein weihnachtsgeld.
1. wie wird das angerechnet?
2. Wie wird das geregt, da ich ja erst nach der zahlung der Arge weis wie hoch mein weihnachtsgeld sein wird?
danke schonmal.
Hallo minasjodred,
laut der
"Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld" §2 Abs. 4 , gilt folgendes
hoffe das hilft dir.
Gruß Ziggi
laut der
"Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld" §2 Abs. 4 , gilt folgendes
quelleEinmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall
eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und
monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
hoffe das hilft dir.
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
DJDC,
wie da bist du nicht vor das Sozialgericht gegangen? Ich würd das tun.
Also, wenn auf enmal angerechnet wird, Wiederspruch einlegen und mit §2 Abs 4 der ALG-II Vo begründen. Sollte das verworfen werden dann würd ich das SG vorschlagen und um Hilfe bitten.
Lest euch diese Verordnung mal durch, sie ist erstaunlicherweise verständlich geschrieben, also im klartext und nicht misszuverstehen.
Gruß Ziggi
wie da bist du nicht vor das Sozialgericht gegangen? Ich würd das tun.
Also, wenn auf enmal angerechnet wird, Wiederspruch einlegen und mit §2 Abs 4 der ALG-II Vo begründen. Sollte das verworfen werden dann würd ich das SG vorschlagen und um Hilfe bitten.
Lest euch diese Verordnung mal durch, sie ist erstaunlicherweise verständlich geschrieben, also im klartext und nicht misszuverstehen.
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Alles was das Herz begehr
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Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Hallo,
Grundsätzlich angerechnet werden auch einmalige Einnahmen des Leistungsempfängers wie zum Beispiel Steuerrückzahlungen oder Weihnachtsgeld. Allerdings gilt hier seit Oktober 2005 die Regelung, dass diese einmaligen Einnahmen auf mehrere Monate aufgeteilt und nur die Teilsummen angerechnet werden.
Das einzige, was es da an Freibetrag gibt, ist der Freibetrag nach § 30 SGB II, also 20% auf Einkommen zwischen € 100 und € 800 und 10% auf Einkommen zwischen € 800 und € 1200 (1500 wenn Kinder in der BG sind)
Grundsätzlich angerechnet werden auch einmalige Einnahmen des Leistungsempfängers wie zum Beispiel Steuerrückzahlungen oder Weihnachtsgeld. Allerdings gilt hier seit Oktober 2005 die Regelung, dass diese einmaligen Einnahmen auf mehrere Monate aufgeteilt und nur die Teilsummen angerechnet werden.
Das einzige, was es da an Freibetrag gibt, ist der Freibetrag nach § 30 SGB II, also 20% auf Einkommen zwischen € 100 und € 800 und 10% auf Einkommen zwischen € 800 und € 1200 (1500 wenn Kinder in der BG sind)
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
@ DjTermi,
Da muss ich dir recht geben( geht ja um Weihnachtsgeld), mit einer kleinen Ausnahme: seit ende 2008 sind einnahmen aus Ferienjobs von Jugendlichen zwischen 15 und 25 bis zu 1200€ anrechnungsfrei, sofern keine Ausbildungsvergütung (jedweder Form) und/oder keine wiederkehrende Einkünfte sonst erwirtschaftet werden (vom Jugendlichen).
Der Gesetzgeber hat das wegen einem schlechten Gewissen durchgesetzt ( Damit die Jugendlichen sich ausserhalb des Regelsatzes mal was dazuverdienen und sich dafür etwas leisten können );)
@ DJDC,
naalso, dann iss ja gut. Würd sagen, das ihr ( sofern nach 2005) die Rechtslage auf eurer Seite habt und dann ne Fette Rückzahlung winkt, die ist dann ja "Vermögen"-
Gruß Ziggi
Da muss ich dir recht geben( geht ja um Weihnachtsgeld), mit einer kleinen Ausnahme: seit ende 2008 sind einnahmen aus Ferienjobs von Jugendlichen zwischen 15 und 25 bis zu 1200€ anrechnungsfrei, sofern keine Ausbildungsvergütung (jedweder Form) und/oder keine wiederkehrende Einkünfte sonst erwirtschaftet werden (vom Jugendlichen).
Der Gesetzgeber hat das wegen einem schlechten Gewissen durchgesetzt ( Damit die Jugendlichen sich ausserhalb des Regelsatzes mal was dazuverdienen und sich dafür etwas leisten können );)
@ DJDC,
naalso, dann iss ja gut. Würd sagen, das ihr ( sofern nach 2005) die Rechtslage auf eurer Seite habt und dann ne Fette Rückzahlung winkt, die ist dann ja "Vermögen"-
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
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Alles was der Staat dir giebt,
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Das hat aber alles mit Weinachtsgeld anrechnung doch überhaupt nichts zu tun. Das mit denn 1200 EURO ist doch ein ganz anderes Thema
Dem § 1 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld- Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBI. I S.2942), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juli 2009 (BGBI. I S. 2340) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt.
„(4) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Für die Bemessung des Zeitraums nach Satz 1 bleiben in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in § 11 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in Absatz 1 Nummer 9 genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt, außer Betracht. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt."
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.