weihnachstgeld anrechnung

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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minasjodred
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weihnachstgeld anrechnung

Beitrag von minasjodred »

Hallo!

Wir beziehen zusätzlich zu meinem gehalt alg 2. Nun kommt im nov. mein weihnachtsgeld.

1. wie wird das angerechnet?
2. Wie wird das geregt, da ich ja erst nach der zahlung der Arge weis wie hoch mein weihnachtsgeld sein wird?

danke schonmal.
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Hallo minasjodred,

laut der
"Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld" §2 Abs. 4 , gilt folgendes
Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall
eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und
monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
quelle

hoffe das hilft dir.

Gruß Ziggi
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DJDC
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Beitrag von DJDC »

Jep, so steht es im Gesetz, aber die Arge Mitarbeiter bei uns können nicht lesen, mir wird das Urlaubs- und Weihnachtsgeld immer auf einmal angerechnet und nix aufgeteilt, trotz Widerspruch und so.

gruß
Claus
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

DJDC,
wie da bist du nicht vor das Sozialgericht gegangen? Ich würd das tun.

Also, wenn auf enmal angerechnet wird, Wiederspruch einlegen und mit §2 Abs 4 der ALG-II Vo begründen. Sollte das verworfen werden dann würd ich das SG vorschlagen und um Hilfe bitten.

Lest euch diese Verordnung mal durch, sie ist erstaunlicherweise verständlich geschrieben, also im klartext und nicht misszuverstehen.


Gruß Ziggi
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Hallo,
Grundsätzlich angerechnet werden auch einmalige Einnahmen des Leistungsempfängers wie zum Beispiel Steuerrückzahlungen oder Weihnachtsgeld. Allerdings gilt hier seit Oktober 2005 die Regelung, dass diese einmaligen Einnahmen auf mehrere Monate aufgeteilt und nur die Teilsummen angerechnet werden.

Das einzige, was es da an Freibetrag gibt, ist der Freibetrag nach § 30 SGB II, also 20% auf Einkommen zwischen € 100 und € 800 und 10% auf Einkommen zwischen € 800 und € 1200 (1500 wenn Kinder in der BG sind)
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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DJDC
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Beitrag von DJDC »

Huhu Ziggi,
diese Sache und noch andere sachen liegen schon als Klage beim SG vor.
Wir warten nur noch auf einen termin zur Verhandlung.
gruß
Claus
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

@ DjTermi,
Da muss ich dir recht geben( geht ja um Weihnachtsgeld), mit einer kleinen Ausnahme: seit ende 2008 sind einnahmen aus Ferienjobs von Jugendlichen zwischen 15 und 25 bis zu 1200€ anrechnungsfrei, sofern keine Ausbildungsvergütung (jedweder Form) und/oder keine wiederkehrende Einkünfte sonst erwirtschaftet werden (vom Jugendlichen).
Der Gesetzgeber hat das wegen einem schlechten Gewissen durchgesetzt ( Damit die Jugendlichen sich ausserhalb des Regelsatzes mal was dazuverdienen und sich dafür etwas leisten können );)


@ DJDC,

naalso, dann iss ja gut. Würd sagen, das ihr ( sofern nach 2005) die Rechtslage auf eurer Seite habt und dann ne Fette Rückzahlung winkt, die ist dann ja "Vermögen"- ;)

Gruß Ziggi
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Das hat aber alles mit Weinachtsgeld anrechnung doch überhaupt nichts zu tun. Das mit denn 1200 EURO ist doch ein ganz anderes Thema :roll:
Dem § 1 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld- Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBI. I S.2942), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juli 2009 (BGBI. I S. 2340) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt.

„(4) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Für die Bemessung des Zeitraums nach Satz 1 bleiben in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in § 11 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in Absatz 1 Nummer 9 genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt, außer Betracht. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt."
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

@ DjTermi,

ich weiß 8)

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