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Steht mir jetzt doch noch alleinerziehenden Mehrbedarf zu?

Verfasst: 05.08.2010 08:26
von Mrs.Anonymous
Hallo erstmal an alle

ich hoffe jemand von euch kann mir ein wenig Klarheit in der im Betreff stehenden Sache verschaffen, da ich doch ziehmlich verwirrt bin grade!

Es geht um folgendes:

Ich (26) habe einen etwas über 1 Jahr alten Sohn. Momentan wohne ich noch mit ihm alleine. Mein Freund (25) -welcher auch der Vater des Kindes ist- und ich wollen nun Ende des Jahres zusammen ziehen. Es ist soweit auch alles schon mit der ARGE geregelt und genehmigt. Was mir aber nun den Kopf zerbricht ist folgendes:


Mein Freund kommt jetzt ins 3te Ausbildungsjahr und bekommt dementsprechend auch eine Ausbildungsvergütung.

Nun meinte meine Sachbearbeiterin, dass ich und mein Freund eine Haushaltsgemeinschaft bilden und keine Bedarfsgemeinschaft, da er ja in Ausbildung ist und auch kein Hartz 4 bezieht.

Eine Freundin von mir ist seit 7 Monaten Mutter und wohnt noch bei den Eltern. Ihr Vater bezieht mom. ALGI und ihre Mutter geht soweit ich weiß einen Minijob nach. Meine Freundin und ihre Tochter gelten als alleinige Bedarfgemeinschaft zusammenwohnend in einer Haushaltsgemeinschaft und bekommt weiterhin alleinerziehenden Mehrbedarf.

Meine Sachbearbeiterin hatte in der Niederschrift, die ich bekommen habe eingetragen, dass mein Freund nicht in meine Bedarfsgemeinschaft mündet, wegen der Ausbildung und wir als Haushaltsgemeinschaft bis zu seinem Ausbildungsende gelten.
Eigentlich doch der gleiche Fall wie bei meiner Freundin oder nicht?

Dann habe ich noch folgende Definition bzgl. wann eine Alleinerziehung vorliegt gefunden:

"Eine Alleinerziehung liegt vor, wenn ein Mann oder eine Frau die alleinige tatsächliche Sorge und Pflege für ein Kind oder mehrere Kinder ausübt. § 21 Abs. 3 SGB II. Eine Alleinerziehung kann auch bei Verheirateten gegeben sein, wenn ein Ehepartner über einen längeren Zeitraum die Kinder nicht betreuen kann.

Mein Freund wird fast täglich bis auf ggf. Sonntags von 7:00 - 18:00 Uhr auf der Arbeit sein. Von daher trage ich doch damit die tatsächlich alleinige Sorge und Pflege in der ganzen Zeit für meinen Sohn oder sehe ich das falsch? :scratch:

Ist grad alles irgendwie ein wenig verwirrend für mich. Von daher wäre ich über eine aufklärende Antwort sehr dankbar!

Liebe Grüße

Verfasst: 05.08.2010 17:12
von D_C
Hallo Mrs.Anonymous,

meiner Meinung nach bekommst du den Zuschlag für Alleinerziehende nicht mehr, weil du mit dem Vater des Kindes zusammen lebst.
Der von dir zitierte Text zielt wohl eher auf Partner die zB auf Montage sind.

Gruß, DC

Verfasst: 05.08.2010 19:37
von Ziggi
Hallo Mrs.Anonymous,
Ich (26) habe einen etwas über 1 Jahr alten Sohn. Momentan wohne ich noch mit ihm alleine. Mein Freund (25) -welcher auch der Vater des Kindes ist- und ich wollen nun Ende des Jahres zusammen ziehen.
mir stellt sich da nur eine Frage: Habt ihr gemeinsames Sorgerecht?
wenn nein: dann steht dir so lange Alleinerzihenden zuschlag zu, wie du mit Kind Alleine Lebst.
wenn ja: dann könnte deine SB recht haben, sofern dein Freund zu jeder möglichen zeit bei der Erziehung hilft, das Kind zum Kiga bringt oder holt und solches.

Es ist bei deiner erklärung leider nicht klar fest zu stellen.
Bei deiner bekannten ist kein Kindsvater oder Lebensabschnittspartner da der hilft. Nur die Eltern und dann gilt sie, laut Gesetz, als Allein erziehend.
"Eine Alleinerziehung liegt vor, wenn ein Mann oder eine Frau die alleinige tatsächliche Sorge und Pflege für ein Kind oder mehrere Kinder ausübt. § 21 Abs. 3 SGB II. Eine Alleinerziehung kann auch bei Verheirateten gegeben sein, wenn ein Ehepartner über einen längeren Zeitraum die Kinder nicht betreuen kann.
Hier kann eine Montagestellung oder aber auch Inhaftierung oder Trennung gemeint sein(gemeinsame Sorge jedoch nicht gemensam durchführbar).

Liebe Grüsse Ziggi

Verfasst: 06.08.2010 20:32
von Melinde
Hallo Mrs.Anonymous

Da ihr ein gemeinsames Kind habt werdet ihr sofort zur Bedarfsgemeinschaft wenn ihr zusammenzieht. Aus welcher Quelle das Einkommen des Freundes kommt ist egal, maßgeblich ist das gemeinsame Kind.

Alleinerziehendenzuschlag fällt ebenfalls weg da nicht mehr Du alleine die Pflege und Betreuung machst.

Haushaltsgemeinschaft mit dem Freund ist es nicht, da nur verwandte und verschwägerte eine Haushaltsgemeinschaft bilden.

Deine Freundin ist als eigene Bedarfsgemeinschaft mit dem eigenen Kind nicht mehr der BG ihrer Eltern zugeordnet, weil sie als erwerbsfähige in diesem Fall sonst Mitglied in zwei BG´s wäre.

Gruss