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Definition zusammen wohnen

Verfasst: 18.07.2010 07:32
von nazgere
Hi,

ich wollte mal fragen wie denn das Arbeitsamt zusammen wohnen definiert ? Gibt es einen gewissen Zeitraum den die Personen am stück in einer Wohnung zusammen wohnen müssen, damit sie als Bedarfsgemeinschaft gelten ? Und welche Faktoren sind in der Hinsicht noch entscheidend ?

mfg nazgere

Verfasst: 18.07.2010 07:46
von kettelmaus
Hi
Das habe ich darüber gefunden,hoffe es Hilft Dir etwas weiter?!

Gruß kettelmaus :roll:

Bedarfsgemeinschaft
Die Bedarfsgemeinschaft kann in der Regel mit der Familie gleichgesetzt werden. Zu ihr gehören:

1.die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

2.im Haushalt lebende Eltern/Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahre und der im Haushalt lebenden Partner dieses Elternteils,

3.als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt, der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

4.die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahre der unter 1. - 3. genannten Personen.

Unter 25jährige Kinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können oder wenn sie selbst ein Kind haben. In diesen Fällen bilden sie zusammen mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sind die Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie trotzdem mit ihren unter 25jährigenKindern eine Bedarfsgemeinschaft, wenn mindestens ein Kind erwerbsfähig ist - also mindestens 15 Jahre alt.

Verfasst: 18.07.2010 07:51
von nazgere
Ok danke das hilft mir schonmal weiter, aber was ich zum Beispiel noch genau wissen würde, was zählt für die Damen und Herren des Arbeitsamtes denn als zusammen wohnen. Alsoo welchen Zeitraum müsste ich in der Wohnung verbringen um als "Einwohner" zu zählen ?

mfg nazgere

Verfasst: 18.07.2010 07:58
von kettelmaus
Geh mal zu Google und gib hartz 4 und zusammenziehen ein da könnte was für Dich dabei sein!

Gruß kettelmaus

Verfasst: 18.07.2010 08:13
von nazgere
Das ist mein Problem , ich konnte bisher zu dem Zeitraum nix wirklich finden ?!

Verfasst: 18.07.2010 10:26
von Melinde
Hallo nazgere

Lies Dich mal durch die Dienstanweisungen der BA zum § 7 SGB II, findbar hier ab Randziffer 7.12

Gruss

Verfasst: 19.07.2010 07:23
von nazgere
hm da finde ich diesbezüglich auch nix wirklich,
Ich bin Auslandsmonteur und halte mich wenn dann höchstens immer für 3-4 Wochen am stück bei meiner Freundin auf, ich habe allerdings auch eine eigene Wohnung. Muss ich angst haben ,dass das Arbeitsamt meiner Freundin die Gelder kürzt ?

mfg nazgere

Verfasst: 19.07.2010 09:38
von Melinde
Hallo nazgere

Na wenn das so ist. Als Gast bist Du nicht in der Wohnung gemeldet.

Du brauchst keine Befürchtungen zu haben das ARGE irgendwelche Gelder streichen darf.


Gruss

Verfasst: 19.07.2010 10:35
von nazgere
und wie würde sich das verhalten sollte meine Freundin ein Kind von mir bekommen ?

Verfasst: 19.07.2010 11:02
von Melinde
Hallo nazgere

Wenn ihr ein Kind bekommt bist Du unterhaltspflichtig und musst je nach Einkommen Unterhalt zahle. (errechnet sich nach Tabellen) Der Betrag wird der Freundin dann als Einkommen angerechnet, abzüglich des Freibetrags für private Versicherungen.
Lebt ihr nicht gemeinsam in einer Wohnung bekommt Freundin den Alleinerziehendenzuschlag.
Sobald ihr die Wohnung gemeinsam bewohnt entfällt der aber.

Gruss

Verfasst: 19.07.2010 11:37
von nazgere
Also würde das Arbeitsamt nach Geburt des Kindes direkt meine Daten anfordern ? Versteh ich das richtig das das Arbeitsamt den Unterhalt einfordern kann, auch ohne das es die Frau will ?

Verfasst: 19.07.2010 12:16
von Melinde
Hallo nazgere

Natürlich wird ARGE die Freundin auffordern den Unterhalt nötigenfalls sogar einzuklagen.
Unterhalt ist eine dem Kind zustehende Leistung, Unterhaltsvorschuss bei Nichtleistungsfähigkeit des Kindesvaters muss ggf. beantragt werden. Macht sie es nicht ist Ärger vorprogrammiert.
Daten direkt abfragen muss nicht unbedingt sein, es genügt eine von euch beiden unterschreibene "Vereinbarung über Unterhalszahlungen".

Gruss

Verfasst: 19.07.2010 12:39
von nazgere
hm ok, aber in welcher höhe müsste denn die vereinbarung ungefähr liegen ?

Verfasst: 19.07.2010 19:45
von Melinde
Hallo nazgere

Eine Unterhaltsvereinbarung über den Kindesunterhalt wird, angelehnt an die Düsseldorfer Tabelle, der geeignete Weg sein.

Gruss

Verfasst: 20.07.2010 02:31
von nazgere
das Heißt bei einen netto Verdienst von 1100 Euro müsste der jenige dann über 300 euro unterhalt beisteuern ?

gleich noch eine Frage dazu, bei einen 4 Personen Haushalt, wo liegt denn da der grundbedarf laut Arbeitsamt, also ab wieviel einkommen würde der Staat unterstützung liefern

Verfasst: 20.07.2010 09:05
von Melinde
Hallo nazgere

Der Bedarf den eine 4-köpfige Familie hat lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt z.B. auch auf das Alter der Kinder im Haushalt an und die Kosten der Wohnung.

Die Höhe der Regelleistung für die einzelnen Personen der BG kannst Du hier nach den Angaben auf Folie 12 für eure Verhältnisse ausrechnen.

Was die Höhe der KdU betrifft kommt es darauf an was in Deiner Wohngemeinde als angemessen anerkannt und übernommen wird.
Wenn das Hohenstein-Ernstthal was ich gefunden habe im Landkreis Zwickau das richtige ist schau mal hier nach.

Wenn der Bedarf errechnet ist ziehst Du alles Einkommem, abzüglich der Freibeträge, davon ab.
Welche Freibeträge das im einzelnen sein können ergibt sich aus den §§ 11 und. 30 SGB II.

Wie die BA das Gesetz in ihren Durchführungshinweisen interpretiert und umsetzt kannst Du hier nachlesen.

Am besten wird es sein Du informierst Dich bei einer Erwerbsloseninitiative in Deiner Nähe bei der Du Rat und Hilfe bekommst,
ich persönlich kann Dir Gegenwind nur wärmstens empfehlen.
Sehr engagierte und fähige Menschen mit Wissen und Mut.

Gruss