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Sanktionen wegen Schuldnerberatung?

Verfasst: 29.06.2010 21:36
von Ziggi
Hallo Leute,

habe Heute vn Bekannten einen frisch zugestellten Sanktionsbescheid gelesen, da steht doch tatsächlich drinne, das Frau ... 30% geküzt wird, ab 01.08.2010, nach §§ 6x / 6x SGB2, wegen abbruch oder nichterfüllung einer Maßnahme oder schuld am nichtzustandekommen selbiger Maßnahme zur Wiedereingliederung in Arbeit.
Begründng:
bla, bla....
weil sie zu einem Termin bei der Schuldnerberatung am xx.04.2010 nichterschienen sind.


keine Anhörung, keine Ankündigung (zumindest laut aussage der Person).

Äh *kopfkratz* ham die jetzt en Rad ab:?:

seit wann ist ein Termin zur Schuldnerberatung bitte eine Massnahme zur weidereingliderung in Arbeit:?:

Nu werd ich garnicht mehr schlau aus diesem Amt für Soziale Arbeit Abteilung ALG 2 in Wiesbaden.

DjTermi, hast du ne Idee? oder Melinde:?: gleich zum SG oder zunächst mal Wiederspruch mit hinweis auf aussetzung bis klärung?


Gruß Ziggi

Verfasst: 29.06.2010 23:47
von Melinde
Hallo Ziggi

Auch wenn unsere liebe optierende Landeshauptstadt nicht immer alle Ta.... im Schrank hat, diesmal haben sie recht damit das Schuldnerberatung unter Eingliederungsleistung fällt.
Ist im § 16a SGB II so geregelt.

Verschuldung kann ein Vermittlungshemmniss sein.

Zur Sanktionsfähigkeit mach ich mich noch weiter schlau und natürlich auch auf die Suche nach Abwehrmöglichkeiten, morgen. Bild

Gruss

Verfasst: 30.06.2010 06:14
von Ziggi
Hallo Melinde,

OK, da hat ich nicht nachgelesen, was mich aber stutzig macht ist:
Meine Bekannte hatte den Termin Fernmündlich verschoben, da ihr nicht gut war ( Kreislaufbeschwerden und Kurzathmigkeit) ist soweit ich informiert bin auch zu dem erneuten Termin gegangen, werd nochmal den ganzen sachverhalt erklären lassen.
War dem nicht so, das es sich hier um ein "kleines Meldeversäumniss" handelt? welches nach §31 mit 10% der RL geahndet werden kann? hab mal nachgelesen
(2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt.
MH, sie ist ja auch in einer Massnahme bei den Tafeln ( 1,-€ Job), diese macht sie gewissenhaft und schon seit letzem Jahr.

Werde nachher mehr dazu sagen können, treffe mich mit ihr.

Liebe Grüsse dir Siggi