ALG 2 Empfänger, Kind beendet Lehre und verdient Geld ?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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bergei
Beiträge: 3
Registriert: 17.06.2010 07:16

ALG 2 Empfänger, Kind beendet Lehre und verdient Geld ?

Beitrag von bergei »

Im Moment beziehe ich noch ALG 1, ab November ist damit zu rechnen, dass ich Hartz 4 Empfänger werde. Mein erwachsener Sohn, welcher bei mir wohnt, beendet im Juli seine Lehre und erhält im Ausbildungsbetrieb einen Arbeitsvertrag.
Was passiert, wenn ich ALG 2 Empfänger werde, wird mein Sohn zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet und muss mit seinem verdienten Geld mich mit durchfüttern?
Ich habe versucht diesen Situation im SGB 2 zu finden, jedoch nichts entdeckt. Die vielen Leute, selbst Angestellte der ARGE konnten mir keine befriedigende Antwort geben, manche sagen, ja, der Junge zählt voll zur Bedarfsgemeinschaft, andere sagen es gibt da so einen Schutz, dass die Kinder in der Lebensentwicklung nicht für die Eltern bzw. Elternteile zur materiellen Verantwortung herangezogen werden dürfen.
Wer weiß dieses Thema zu beantworten und eventuell die gesetzlichen Grundlagen hierfür zu benennen?
Wäre wichtig für uns es zu wissen, da wir dann bis zu dem Hartz 4 Eintrittstermin notendige Trennung der Haushalte, sprich zwei Wohnungen, vollziehen müssen.
Grüße und Danke für die Hilfe
bergei
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo bergei

Wer zur Bedarfsgemeinschaft zählt ist im SGB II § 7 geregelt.
Genaueres ist in den Dienstanweisungen der Bundesagentur zum SGB II beschrieben.

Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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braun2705
Beiträge: 32
Registriert: 13.02.2008 17:32

Beitrag von braun2705 »

Hallo bergei,

Dein Sohn wird m.E. wohl zur BG gezählt, wenn er in Deinem
Haushalt lebt und sein Einkommen abzgl. Freibeträge wird wohl in die Berrechnung einfließen.
Mein Rat wäre, die Trennung der Haushalte (zwei Wohnungen) zu vollziehen,wenn Du ganz sicher gehen willst! :!:

Gruss
Braun2705
Hartz4 ist unsozial, Grundgesetzwidrig und vor Allem überflüssig !!!! WEG DAMIT !! Ebenso Schwarz/Gelb
bergei
Beiträge: 3
Registriert: 17.06.2010 07:16

Beitrag von bergei »

Hallo,
so richtig zufrieden bin ich mit den beiden Antworten nicht, der Hinweis, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, steht im SGB2, ist sicher richtig, erkenne ich dort den Satz, Zitat-Einkommen eines zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes ist grds. nicht auf den Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Ausgenommen Kindergeld_.
Was heißt das nun, ist mein Sohn mit 22 Jahren noch Kind? Kann er seinen Nettolohn ohne Abgabe, halbe Miete plus Nebenkosten ausgenommen, an mich, selber verwerten, bekomme ich den Regelsatz plus die Hälfte der Wohnkosten? Keiner kann mir Antwort geben, nichtmal Mitarbeiter der ARGE, privat gefragt, legen sich mit irgendeiner Antwort fest.
Das ich bzw. wir zwei Wohnungen nehmen wäre sicher eine Lösung, bloß wem ist da geholfen, uns persönlich nicht, der ARGE nicht folgend der Kommune gleich gar nicht.
Also, überlegt nochmal, danke.
Ist ja so, wenn ich offiziell zur ARGE gehe und Nachfrage, möchte ich schon sattelfest sein und nicht den Unsicherheiten der ARGE-Mitarbeiter ausgeliefert dein.
Grüße
bergei
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo bergei,

eigentlich steht die antwort auf deine Frage wörtlich im SGB 2:
§ 7 Berechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind

1. Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch

1. die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,
2. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert
werden.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
2.
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Das bedeutet ja auch in manchen fällen, das kinder unter 18 nicht in die berechnung fallen, wenn der Unterhalt des Kindes so hoch ist, das es theoretisch die Mutter/Verter mit ernähren müssten, in diesen Fällen kann ja auch nur Kindergeld mit in die berechnung der BG fallen ( wird dem Elternteil beigerechnet als einkommen).
Somit darf lediglich der anteilige Unterkunftsbedarf von deinem Sohn aus der Unterkunftsleistung ausgerechnet werden ( Endabrechnungen und Nebenkosten guthaben oder minus werden dann auch durch zwei zu teilen sein).
Sollte das Amt hier anderst agieren, würde ich sofort reagieren und das nicht zulassen. Du musst falls du gefragt wirst jedoch Wahrheitsgetreu sagen, das dein Sohn sich selbst versorgt ;).

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
bergei
Beiträge: 3
Registriert: 17.06.2010 07:16

Beitrag von bergei »

Hallo Ziggi,

vielen Dank für deine Erläuterungen und Verweise im SGB 2, dies deckt sich mit meinem Verständnis aus dem Beamtendeutsch der Gesetzgebung, werde mich jetzt mal bei der ARGE um eine Aussage kümmern, denke mit deiner Hilfe kann ich ggf. argumentieren und Nachdruck ausüben.

Tschüß
bergei
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