Sperre in Fast voller höhe ?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Leia31
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Sperre in Fast voller höhe ?

Beitrag von Leia31 »

Guten Tag allerseits...
Ich habe folgendes Problem:
Mein Mann wurde letztes Jahr August nach 10 Jahren in der Firma Arbeitslos,wir beziehen daher ALG 1,da unsere Wohung zu teuer ist und wir die laufenden Kosten davon nicht decken konnten haben wir ALG2 beantragt und auch bekommen ( erstmal nur bewilligt für 3 Monate ),mit der auflage eine günstigere Wohnung zu suchen.Meine Sachbearbeiterin forderte eine genaue Aufstellung wo und wann wir uns um eine Wohnung beworben haben mit und jetzt kommt der knackpunkt Schriftlichen Absagen.Ich habe mich bei 23 Wohnungen beworben und wie gefordert alles penibel notiert,doch keiner der Vermieter war bereit mir eine Schriftliche Absage zukommen zulassen ( entweder hörte ich garnichst mehr von denen,was ich wie eine Absage deutete oder ich habe hinterher Telefoniert und zu hören bekommen sie haben sich anderweitig entschieden )die meisten lehnten eine Schriftliche Absage ab,da der Aufwand zu groß für die wäre.Jetzt hat meine Sachbearbeiterin mein ALG2 von 320€ auf 66€ gekürzt ??? Das kann doch nicht richtig sein oder ? Ich meine ich kann die die Vermieter doch nicht zwingen mir ein Schreiben zu schicken !?! Ich weiß nun garnicht was ich machen soll,denn durch diesen Fopa sind nun Mietrückstände in höhe des Gestrichenen Geldes enstanden.Bitte dringends um Hilfe.
Vielen Lieben dank für jeden Rat.
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Hallo,
auf jedebfall Wiederspruch einlegen.
In dem Bescheid muss ja eine Begründung mit Paragraph angegeben sein.
Was steht da genau drin?
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Leia31
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Beitrag von Leia31 »

Kürzung der Wohungskosten auf den Höchstwert ge. § 22 Sozialgesetztbuch II
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Hallo Leia31,

laut §22
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
(3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
(4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.
(5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich
1.den Tag des Eingangs der Klage,
2.die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,
mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.
(7) Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.
JA, Wiederspruch ist die beste Idee, ich würde zusätzlich aber noch zur/zum Vorgesetzte/n gehen (termin abmachen) und diese/n Fragen wie sich das verhält, laut §22 SGB 2, sollen die die angemessenen kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden für bis zu einem Halben Jahr, manchmal sogar länger wenn der nachweis gelingt das keine Wohnung zu finden ist.

Habe ne menge Uteile von Sozialgerichten im Kopf, in denen die Arge zur weiterzahlung der zuhohen Miete verpflichtet wurden, was ich denke, bei euch wäre das auch der Fall.

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Leia31
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Registriert: 16.04.2010 11:40

Beitrag von Leia31 »

Danke für die NAtwort aber was ist nach den 6 Monaten ? Sitze ich dann auf der Straße wenn ich bis dahin keine angemessene Wohnung gefunden habe ?
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Dann werden nur die angemessenen Kosten übernommen..
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Leia31

Nur wenn es Dir möglich und zumutbar ist die Kosten zu senken darf gekürzt werden.

Genaueres hier bei Folie 103

Du bist mit der Auflistung der angefragten Vermieter bei der Wohnungssuche Deiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, schriftliche Ablehnungen die Du nicht bekommen hast kannst du nicht vorlegen.
Da soll halt die Sachbearbeiterin sich die Liste nehmen und von allen Vermietern eine schriftliche Ablehnung anfordern.

Wende Dich an eine Beratungsstelle in Deiner Nähe, ggf. such einen Anwalt auf. (Beratungshilfeschein beim Amtsgericht vorher holen)
Warte nicht bis sich die Mietrückstände vergrößern.

Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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