Selbständig - überschussabrechnung bitte Hilfe

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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yoyue
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Selbständig - überschussabrechnung bitte Hilfe

Beitrag von yoyue »

Hallo,

ich mache gerade meine Überschussrechnung für 2009. Im Dezember lief es ganz gut, in den restlichen Vormonaten kamen immer nur Verluste raus. Wenn ich es richtig sehe kann ich pro Monat 100 Euro Gewinn machen.
Wird der Gewinn auf die 12 Monate aufgeteilt oder bekomme ich dann die nächsten Monate garnichts.

Danke für einen Tipp
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DjTermi
Moderator
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Beitrag von DjTermi »

§ 2a SGB II

Juris:

2a Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft
(1) 1Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft ist vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auszugehen. 2Welche Einnahmen zum Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt. 3Soweit eine Feststellung des Arbeitseinkommens nicht möglich ist, ist zur Bestimmung des Arbeitseinkommens von den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzusetzen.

(2) 1Das Einkommen ist für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr). 2Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel des Einkommens im Berechnungsjahr als Einkommen zu berücksichtigen. 3Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht.

(3) Als Einkommen ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist.

(4) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksichtigen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
NX650
Beiträge: 67
Registriert: 11.12.2009 11:25

Beitrag von NX650 »

hallo
das thema hat ja im grunde nichts mit Hartz IV zu tun aber:
.....................................
Es heißt ja "zu versteuerndes jahreseinkommen"!
es geht immer um einen zeitraum!
meist kalenderjahr,
oder im ersten jahr der selbstständikeit, seit dem zeitpunkt des beginns der tätigkeit!
Einnahmen - ausgaben,- abschreibungen, -(Rücklagen für zukünftige Anschaffungen)- etc. = gewinn / monat!
also das errechnete durchschnittliche Monatseinkommen!
die Berechnung erfolgt vorläufig!
google mal "zu versteuerndes Einkommen"
leg dir das buch "der große Konz" zu!
yoyue
Beiträge: 18
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Anrechnung von Gewinn aus 2009 in 2010?

Beitrag von yoyue »

Hallo liebe Gemeinde,

den Gewinn vom Dezember 2009 hat mir das Amt jetzt nicht aufgerechnet auf die 12 Monate 2009 (es waren ca. 800 €). Wenn ich davon ausgehe, dass man monatlich 100 € dazuverdienen kann ohne Anrechnung hätten sie es eigentlich nicht anrechnen dürfen.

Nun hat meine Bearbeiterin die Summe in 3 Teilbeträge aufgeteilt und zieht mir den Betrag jetzt vom Geld für April bis Juni 2010 als Einkommen ab?

Wie bekomme ich raus ob das Rechtens ist ? das Geld fehlt natürlich jetzt absolut und ganz praktisch.

Vielen Dank für Eure Hilfe

Ruth
NX650
Beiträge: 67
Registriert: 11.12.2009 11:25

Beitrag von NX650 »

Vielleicht hilft dir das hier weiter??
http://www.kinder-armut.de/hartz-4-iv-a ... ommen.html



Da steht!

Auszug daraus:
Anrechnung von Arbeitsentgelt und sonstigem Entgelt auf das ALG 2 – Freibeträge
Grundsätzlich wird alles angerechnet. Freibeträge gibt es nur für das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, nicht für Einkommen etwa aus einer Vermietung. Die Art der Erwerbstätigkeit – selbständig oder unselbständig - ist hingegen unerheblich. Auch spielt es keine Rolle, ob es sich um eine kurzzeitige, geringfügige oder Ausbildungstätigkeit handelt.

Freibetrag
Es gilt ein Freibetrag für jeden Hartz IV Empfänger von 100 Euro des Bruttoeinkommens pro Monat.
Vom Bruttoeinkommen, das 100 Euro übersteigt, jedoch nicht 800 Euro, also vom Entgelt zwischen 100 und 800 Euro werden 20 Prozent als Freibetrag abgesetzt.
Vom Bruttoeinkommen, das 800 übersteigt, jedoch nicht 1200 Euro, werden 10 Prozent abgesetzt. Übt der Hartz IV Empfänger eine Erwerbstätigkeit aus und hat er mindestens 1 minderjähriges Kind, so liegt die Grenze bei 1500 Euro.

Wenn der Hartz IV Bezieher monatlich mehr als 400 Euro brutto an Einnahmen hat, so kann er anstelle des Grundfreibetrags von 100 Euro die konkreten Abzüge für die Beiträge zur Sozialversicherung oder zu privaten Versicherungen sowie die Werbungskosten in Abzug bringen, falls diese den Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigen.
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