Hallo Mama2007,
ich habe eine Nebenkostennachzahlung 2009 von 810€ .
iss ne menge Geld, was du bedenken musst ist, das der Warmwasseranteil der Nebenkosten, sofern detailiert aufgeführt in der Nebenkostenabrechnung, aus der Regelleistung zu bestreiten ist.
" Da gibt es zwar geteilte meinungen darüber, aber bislang ist leider nichts klares, genaues in Urteilen umgesetzt."
Sofern der Warmwasseranteil nicht genau in der Abrechnung aufgeführt sind, und mit der Heizanlage verknüpft ist, sind lediglich die anteiligen Wasserkosten ( 6,49€/RL 100%+ 60 % dessen je Kind) im Monatlichen von dir zu übernehmen.
Ansonsten muss die ARGE den rest übernehmen, du müsstest nur dann ausziehen wenn die ARGE dir
verschwenderiches verhalten nachweisen könnte. Die ARGE muss auch dann die Nebenkosten übernehmen wenn die Wohnung zu teuer ist und du zuzahlst.
Ich entnehme deiner Fragestellung, das du 61€ eigenleistung für die Wohnung hast, du schreibst
da meine miete + NK die kosten die für die wohnung übernommen werden um 61€ übersteigt
???? sind bei euch pauschalierte Nebenkosten???? das wäre unrechtmässig, nur wenn die Kaltmiete eine höchstgrenze hat aber die Nebenkosten nicht pauschaliert sind ist es rechtmässig.
Hier die letzten Urteile dazu:
1.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 32 AS 1639/09 29.12.2009 , Urteil
Kosten der Unterkunft; Miete, Warmwasserpauschale; tatsächlicher Verbrauch; Missbrauch; Verschuldenskosten; EVS 03; Dynamisierung
Warmwasserbereitungskosten sind auch dann nur in dem Umfang, in welchem sie bereits pauschaliert im Regelsatz enthalten sind, kein Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, wenn sie zwar separat ausgewiesen an den Vermieter zu leisten sind, sie jedoch nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch, sondern als Bruchteil des Gesamtverbrauchs nach dem Wohnflächenanteil zu tragen sind
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, von der aus Sicht des hier entscheidenden Senates jedenfalls nicht zu Gunsten des Beklagten abzuweichen ist, sind separat erfasste Kosten für Warmwasserbereitung nur dann von den an den Vermieter zu leistenden Nebenkosten abzuziehen und nicht als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu erstatten, wenn die tatsächlichen Kosten erfasst sind. Nur dann –und das ist das maßgebliche Argument- liegt es in der Hand des Hilfebedürftigen, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern und zu versuchen, mit dem ihm durch die Regelleistung zur Verfügung gestellten Rahmen auszukommen (so BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - Rdnr. 25).
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 32 AS 1592/09 28.12.2009, Beschluss
Kosten der Unterkunft; Miete; Betriebskosten; Betriebskostenabrechnung; Nachzahlung
Betriebskostennachzahlungen, welche einen Zeitraum betreffen, in welchem der Leistungsträger auch unangemessene Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen hatte, sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, auch wenn die laufenden Kosten nicht mehr voll zu tragen sind.
Der Beklagte muss die Betriebskosten- und Heizkostennachzahlung für das Jahr 2007 als Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II übernehmen.
Quelle für beides:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harr ... sp?ID=1892
Ich hoffe das ist verständlich.
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.