Hallo,
Eine bekannte Familie hat folgendes Problem:
sie mussten in 2007 umziehen, ohne ARGE-Zustimmung. Aus familiären Gründen. Die neue Miete war genau so hoch, wie die alte. Jetzt aufgrund der Grundmieterhöhung müssen sie ca. 80€ selbst zahlen. Die ARGE will das nicht übernehmen, weil der Umzug damals nicht notwendig war.
Gibt es eine Lösung? Danke.
Problem wegen der Mieterhöhung
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo lgg1969,
schriftlich Beantragen (falls geschehen) Wiederspruch und Klage.
Da der Umzug 2007 war ist keine Rechtsgrundlage für eine ablehnung da, die Alte Wohnung könnte ja inzwischen auch erheblich teurer sein.
Gruß Ziggi
schriftlich Beantragen (falls geschehen) Wiederspruch und Klage.
Da der Umzug 2007 war ist keine Rechtsgrundlage für eine ablehnung da, die Alte Wohnung könnte ja inzwischen auch erheblich teurer sein.
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Alles was das Herz begehr
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Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Vielen Dank, das werde ich ihnen sagen.
Und die Tatsache, dass ihre alte Miete auch entsprechend erhöht wurde kann ich bestätigen, weil ich zur Zeit in ihrer alter Wohnung wohne. Ob das für arge ein Argument wird?
Ich weiß ,dass mit §§ nicht so einfach, was zu finden, habe schon versucht, aber wenn Sie mir die nennen können, wäre noch argumentativer für den Widerspruch.
Danke
Und die Tatsache, dass ihre alte Miete auch entsprechend erhöht wurde kann ich bestätigen, weil ich zur Zeit in ihrer alter Wohnung wohne. Ob das für arge ein Argument wird?
Ich weiß ,dass mit §§ nicht so einfach, was zu finden, habe schon versucht, aber wenn Sie mir die nennen können, wäre noch argumentativer für den Widerspruch.
Danke
Hallo lgg1969,
Wesentliche Urteile dazu sind:
http://www.elo-forum.org/aktuelle-entsc ... 010-a.html hieraus:
Hoffe das hilft fürs erste.
Ach, bevor ich es vergesse, §§ und Urteile hebt man sich bitte immer für den Klageweg auf. Begründung am besten so: laut § 22 SGB 2 ( hier der ausnahmefall, da ja eindeutige Gesetzeslage) .....
......... nach geltender Rechtsauffassung des BSG............. oder ............... nach geltender Rechtsprechung.......... oder .............. nach auffassung der Gerichte .........und und und.
Gruß Ziggi
Ps.: wir Dutzen uns im allgemeinen hier.

sollte § 22 seinIch weiß ,dass mit §§ nicht so einfach, was zu finden, habe schon versucht, aber wenn Sie mir die nennen können, wäre noch argumentativer für den Widerspruch.
Quelle und weiterlesen hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html Der markierte absatz bezieht sich aber nur auf höhere Mietzahlung in direkter ( Zeitlicher zusammenhang) folge des Umzuges, nicht aber auf erhöhungen die nach 3 Jahren zustandekommen!(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
Wesentliche Urteile dazu sind:
http://www.elo-forum.org/aktuelle-entsc ... 010-a.html hieraus:
Soweit nicht vor dem Umzug die Wohnungskosten als Unangemessen hoch angesehen wurden und kein " Kostensenkungsbescheid" erlassen wurde, ist die ARGE im Irrtum.Danach sind die Aufwendungen für die Unterkunft, welche dem im Einzelfall angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Das BSG hat in der vom SG angeführten Entscheidung vom 19. September 2008 (B 14 AS 54/07 Rn. 22) ausgeführt, dass diese Vorschrift auch für die Heizungskosten gilt, obwohl nach dem Wortlaut nur von der Unterkunft die Rede ist.
Hoffe das hilft fürs erste.
Ach, bevor ich es vergesse, §§ und Urteile hebt man sich bitte immer für den Klageweg auf. Begründung am besten so: laut § 22 SGB 2 ( hier der ausnahmefall, da ja eindeutige Gesetzeslage) .....
......... nach geltender Rechtsauffassung des BSG............. oder ............... nach geltender Rechtsprechung.......... oder .............. nach auffassung der Gerichte .........und und und.
Gruß Ziggi
Ps.: wir Dutzen uns im allgemeinen hier.


Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.