Hallo
Hatte schon ein paar mal geschrieben welche Probleme ich habe.
Nun heute kam ein Brief von der ARGE, wo ich die Anlage VE ausfüllen soll. Zu 1 das ist alles klar. ABER sie möchten noch eine Begründung haben das ich nicht in einer Verantwortungs und Einstehensgemeinschaft bin.
Kann mir jemand ein paar Tips geben wie ich das alles schreiben kann so das die Arge das endlich mal versteht und mir nicht jedes Wort im Mund rum drehen tut.
Der Grund für das Ausfüllen ist im übrigen eine Anonyme Anzeige.
Ach und noch was soll ich einfach mal einen Antrag auf akteneinsich machen das ich weiß wer das vieleicht ist. Die ARGE kan ja viel sagen das das Anonym war.
LG Lotta Greta
Hilfe beim Ausfüllen der Anlage VE
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Hallo Lotta Greta,
laut § 7 Abs. 3 a SGB II ist anlage VE auszufüllen
sofern keines dieser tatsachen zutrift, schreibe der ARGE da es dir leid tut aber du dich ausserstande siehst diese VE anderst als gegeben auszufüllen, da du in keiner solchen Lebst.
Alles mit NEIN Beantworten( sofern da Stimmt) und kurze prägnante Begründung in das Freifeld schreiben, so z.B.: Wohngemeinschaft!
oder:
Nach §7 Abs. 3 a SGB II, Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Ist hier nicht gegeben, da .............
............
.........
Gruß Ziggi
laut § 7 Abs. 3 a SGB II ist anlage VE auszufüllen
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
sofern keines dieser tatsachen zutrift, schreibe der ARGE da es dir leid tut aber du dich ausserstande siehst diese VE anderst als gegeben auszufüllen, da du in keiner solchen Lebst.
Alles mit NEIN Beantworten( sofern da Stimmt) und kurze prägnante Begründung in das Freifeld schreiben, so z.B.: Wohngemeinschaft!
oder:
Nach §7 Abs. 3 a SGB II, Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Ist hier nicht gegeben, da .............
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Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.