Hilfe beim Ausfüllen der Anlage VE

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Lotta Greta
Beiträge: 11
Registriert: 17.02.2010 07:36
Wohnort: Bad sulza

Hilfe beim Ausfüllen der Anlage VE

Beitrag von Lotta Greta »

Hallo

Hatte schon ein paar mal geschrieben welche Probleme ich habe.
Nun heute kam ein Brief von der ARGE, wo ich die Anlage VE ausfüllen soll. Zu 1 das ist alles klar. ABER sie möchten noch eine Begründung haben das ich nicht in einer Verantwortungs und Einstehensgemeinschaft bin.
Kann mir jemand ein paar Tips geben wie ich das alles schreiben kann so das die Arge das endlich mal versteht und mir nicht jedes Wort im Mund rum drehen tut.
Der Grund für das Ausfüllen ist im übrigen eine Anonyme Anzeige.
Ach und noch was soll ich einfach mal einen Antrag auf akteneinsich machen das ich weiß wer das vieleicht ist. Die ARGE kan ja viel sagen das das Anonym war.

LG Lotta Greta
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo Lotta Greta,

laut § 7 Abs. 3 a SGB II ist anlage VE auszufüllen
3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

sofern keines dieser tatsachen zutrift, schreibe der ARGE da es dir leid tut aber du dich ausserstande siehst diese VE anderst als gegeben auszufüllen, da du in keiner solchen Lebst.
Alles mit NEIN Beantworten( sofern da Stimmt) und kurze prägnante Begründung in das Freifeld schreiben, so z.B.: Wohngemeinschaft!
oder:
Nach §7 Abs. 3 a SGB II, Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Ist hier nicht gegeben, da .............
............
.........


Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
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