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Hilfe Überzahlung von knapp 900 Euro

Verfasst: 11.03.2010 19:02
von ich_bin_neu_hier_28
Hallo heute kam ein Schreiben von der Arge in dem wir aufgefordert werden knapp 900 € wegen Überzahlung zurückzahlen

Das ganze betrifft Elterngeldzahlungen, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld seitens des Arbeitgebers und Mutterschaftszahlungen

Alle Zahlungen und Bescheide wurden natürlich immer eingereicht....der Zeitraum der Rückforderungen liegt zwischen 1.Oktober 2009 bis zum 31. März 2010......toll das fällt denen jetzt ein.....betreffen tun diese Zahlungen mich und meine Freundin

Ich kann nichts dafür wenn die sich verrechnen oder mit irgendwelchen Berechnungen nicht klar kommen

Meine Freundin hat eine angebliche Überzahlung von 472,23 € vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 und ich von 419,55 € für den gleichen Zeitraum

Verfasst: 11.03.2010 21:58
von DjTermi
Hallo,

Legt Widerspruch ein !!
Ein Widerruf der Bewilligung und eine Rückforderung überzahlter Beträge ist nicht möglich, wenn die Arge dafür verantwortlich ist.

Geregelt ist das in § 45 SGB X:
§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) 1Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. 2Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. 3Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) 1Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. 3Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.

4In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. 5War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
(4) 1Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. 2Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Verfasst: 06.04.2010 14:54
von ich_bin_neu_hier_28
hallo es gibt neuigkeiten. habe widerspruch eingelegt mit hinweis auf § 45 SGB X

es kam eine antwort

1. der widerspruch wird als unzulässig verworfen
2. im widerspruchsverfahren entstandene notwendige aufwendungen werden nicht erstattet

begründung:

nach den bestimmungen des § 78 sozialgerichtsgesetz sind verwaltungsakte in einem vorverfahren vor erhebung der klage zu prüfen

im rahmen des widerspruchsverfahrens ist darüber hinaus im vorab unter anderem zu prüfen ob der widerspruch ordnungsgemäß erhoben worden ist

nach dem ergebnis dieser überprüfung ist der vorliegende widerspruch als unzulässig zu verwerfen, da ein verwaltungsakt im sinne des gesetzes nicht vorliegt

ein verwaltungsakt ist nach §31 10tes buch sozialgesetzbuch( sgb x) jede verfügung, entscheidung oder andere hoheitliche maßnahme, die eine behörde zu einer regelung eines einzelfalls auf dem gebiet des öffentlichen rechts trifft und die auf unmittelbare rechtswirkung nach außen gerichtet ist usw usw.....

der widerspruch konnte unter diesen umständen bereits aus formalen gründen keinen erfolg haben

die kostenentscheidung ergibt sich aus § 63 Absatz 1 des 10ten buches des sozialgesetzbuches. hiernach werden kosten eines erfolglos eingelegten widerspruchs nicht erstattet

so und was heißt das nun auf deutsch? müssen wir nun doch das geld zurück zahlen? ist dies auch in raten möglich? oder lohnt sich ein weiterer widerspruch?

Hä?

Verfasst: 07.04.2010 08:57
von Ziggi
Hallo ich_bin_neu_hier_28,
ein verwaltungsakt ist nach §31 10tes buch sozialgesetzbuch( sgb x) jede verfügung, entscheidung oder andere hoheitliche maßnahme, die eine behörde zu einer regelung eines einzelfalls auf dem gebiet des öffentlichen rechts trifft und die auf unmittelbare rechtswirkung nach außen gerichtet ist usw usw.....
also wenn die aufforderung vom Amt [ quote]Schreiben von der Arge in dem wir aufgefordert werden knapp 900 € wegen Überzahlung zurückzahlen[/quote] kein verwaltungsakt war? was war es dann:?: :?:

Ich würde nun, an deiner Stelle, zum Sozialgericht Stiefeln und mal dort, natürlich mit sämtlichen Schreiben dabei, nachfragen wie man das dort sieht, nun evtl. auch Klage gegen die entscheidung einreichen.
Natürlich könntest du ach zum Amtgericht gehen und einen Beratungsschein für den Anwalt holen zum Anwalt gehen und dort den weiteren Rechtlichen schritt beraten.

Hoffe das hilft.

Gruß Ziggi

Ps.: Ich weis ja nicht wie dein Wiederspruch geschrieben war aber solange du gegen die entscheidung: 900€ zurückzuzahlen mit verweis auf den § 45 SGB X, dann sehe ich nen Behördenfehler iss aber nur meine Meinung. 8)

Verfasst: 08.04.2010 12:20
von DjTermi
Sorry, mein Rechner war Putt....
Also auf zumAnwalt, das ist ein Standard schreiben...

Verfasst: 08.04.2010 19:05
von Corica
Sorry, mein Rechner war Putt....
Also auf zumAnwalt, das ist ein Standard schreiben...
die großrn zeigen dem kleinen wie betrogen wird!!!!!!!!!!!!
aber der versuch ist es wehrt, sind ja 900 €.
mfg dieter

Verfasst: 08.04.2010 23:29
von Ziggi
@"Corica"
Sorry, mein Rechner war Putt....
Also auf zumAnwalt, das ist ein Standard schreiben...
die großrn zeigen dem kleinen wie betrogen wird!!!!!!!!!!!!
aber der versuch ist es wehrt, sind ja 900 €.
mfg dieter
Was bitte meinst du damit?
Wenn ein Amt etwas falsch macht und du dann die Rechnung bekommst, würdest du die ZAhlen??????
Neeeeeeeeeeeeeeee versuch nich mir das weismachen zu wollen.
Nix für ungut, ist alles rechmässig und keine miesepatente.

Gruß Ziggi

Verfasst: 09.04.2010 05:14
von Corica
Ziggi hat geschrieben:@"Corica"
Sorry, mein Rechner war Putt....
Also auf zumAnwalt, das ist ein Standard schreiben...
die großrn zeigen dem kleinen wie betrogen wird!!!!!!!!!!!!
aber der versuch ist es wehrt, sind ja 900 €.
mfg dieter
Was bitte meinst du damit?
Wenn ein Amt etwas falsch macht und du dann die Rechnung bekommst, würdest du die ZAhlen??????
Neeeeeeeeeeeeeeee versuch nich mir das weismachen zu wollen.
Nix für ungut, ist alles rechmässig und keine miesepatente.

Gruß Ziggi
ziggi was soll das ?
habe ich das gegenteil behaubtet ?
wer versucht wen zu betrügen ?
das amt ? oder der ALG 2 empfäner ?
das es solche standartschreiben vom
amt gibt ist schon betrugsversuch ?
alles was ich schreibe legst du so aus
das du immer das letzte wort hast.


liebe grüße dieter

Verfasst: 09.04.2010 07:55
von Ziggi
Hallo Corica,
ziggi was soll das ?
habe ich das gegenteil behaubtet ?
weiß nich, hatte das so verstanden,Tschuldige.
Will dich nicht kritisieren,nun wenn ich das so verstehe, dann villeicht auch andere,
nix für ungut ;), gut daswir darüber gesprochen haben 8).
das es solche standartschreiben vom
amt gibt ist schon betrugsversuch ?
Dageb ich dir vollkommen recht, war alsoeinmissverständniss,
gelobe Besserung, hab ja seit Sonntag
Deutsch-Mann
Mann-Deutsch
von L.... :lol:
alles was ich schreibe legst du so aus
das du immer das letzte wort hast.
Klar, muss ich doch, weil ich ein Mädchen bin. :)

Entschuldige bitte, war mir fern, dir auf den schlips zu treten,
hoffe du kannst mir nochmal verzeihen.

Liebe Grüsse Siggi

[/quote]

Verfasst: 02.07.2010 14:38
von ich_bin_neu_hier_28
ahhhh hilfe zum oben genannten thema wir hatten widerspruch eingelegt gegen oben genannten fall

leider haben wir gegen eine anhörung widerspruch eingelegt.somit war der ganze widerspruch für die katz

bearbeitet wurde der widerspruch vom sozialgericht trotzdem

natürlich kam ne ablehnung........nun kam von der finanzdirektion die aufforderung zur zahlung bis zum 13.7.

natürlich können wir das geld nicht aufeinmal zahlen.....was bleiben jetzt noch für möglichkeiten....klärung mit der finanzdirektion? klärung mit der arge wegen einer ratenzahlung oder weiter gerichtlich vorgehen?

Verfasst: 03.07.2010 05:43
von babydoll123456
bei uns war es so das der zoll irgendwann vor der tür stand..wir haben minni raten abgemacht die mir automatisch von kindergeld abgezogen werden

Verfasst: 05.07.2010 08:07
von Ziggi
leider haben wir gegen eine anhörung widerspruch eingelegt.somit war der ganze widerspruch für die katz
das verstehe ich jetzt nicht, Der Wiederspruch wurde doch schon im April abgelehnt? wann war den das mit der Anhörung? hattet ihr einen Anwalt?

Du müsstest schon etwas mehr preis geben, noch kann hier keiner Hellsehen, kannst du mal den kronologischen verlauf darstellen, dann könnte man sehen ob da noch irgendetwas zu machen ist.

Wegen der Aufforderung, würde ich die Finanzdirektion anschreiben und zunächst darauf verweisen, das diese Zahlung unter vorbehalt der richtigkeit (wei evtl. erneutes Verfahren zur klärung anberaumt wird) eine Ratenzahlung in Mtl. höhe von xx€ ( soviel ihr euch leisten könnt), mindestens 30€/Monat.


Gruß Ziggi

Verfasst: 17.07.2010 11:49
von wuschel04
Hallo,

es ist schon bedenklich, wenn Widerspruchsverfahren und evtl. sogar Klageverfahren angestrengt werden, nur, weil der Betroffene sich das Schreiben der ARGE (Anhörung statt Bescheid) nicht richtig durchgelesen hat... :evil: Nach den dadurch entstehenden, völlig unnötigen Kosten fragt natürlich niemand, die darf mal wieder der Steuerzahler tragen :( Vielleicht würden Widersprechende und Kläger etwas mehr Sorgfalt walten lassen, wenn diese Verfahren nicht von vornherein für die kostenfrei wären...

Verfasst: 18.07.2010 16:50
von Pandora
Hallo,

ich soll 1200€ zurückzahlen, obwohl ich immer alles angegeben habe.
Setzt sich zusammen aus Nebenjob und Kindergeldnachzahlung. Hatte
aber 3 Monate kein KG bekommen und das auch gemeldet, wurde aber
weiter angerechnet und die Nachzahlung dann auch nochmal.

Liegt jetzt seit 2007 beim Sozialgericht. Weiß jemand wie lange sich so
ein Verfahren hinziehen kann? Verjährt sowas irgendwann?

LG Pandora