Hilfe Überzahlung von knapp 900 Euro

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
ich_bin_neu_hier_28
Beiträge: 86
Registriert: 18.08.2006 12:55

Hilfe Überzahlung von knapp 900 Euro

Beitrag von ich_bin_neu_hier_28 »

Hallo heute kam ein Schreiben von der Arge in dem wir aufgefordert werden knapp 900 € wegen Überzahlung zurückzahlen

Das ganze betrifft Elterngeldzahlungen, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld seitens des Arbeitgebers und Mutterschaftszahlungen

Alle Zahlungen und Bescheide wurden natürlich immer eingereicht....der Zeitraum der Rückforderungen liegt zwischen 1.Oktober 2009 bis zum 31. März 2010......toll das fällt denen jetzt ein.....betreffen tun diese Zahlungen mich und meine Freundin

Ich kann nichts dafür wenn die sich verrechnen oder mit irgendwelchen Berechnungen nicht klar kommen

Meine Freundin hat eine angebliche Überzahlung von 472,23 € vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 und ich von 419,55 € für den gleichen Zeitraum
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

Hallo,

Legt Widerspruch ein !!
Ein Widerruf der Bewilligung und eine Rückforderung überzahlter Beträge ist nicht möglich, wenn die Arge dafür verantwortlich ist.

Geregelt ist das in § 45 SGB X:
§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) 1Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. 2Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. 3Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) 1Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. 3Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.

4In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. 5War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
(4) 1Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. 2Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
ich_bin_neu_hier_28
Beiträge: 86
Registriert: 18.08.2006 12:55

Beitrag von ich_bin_neu_hier_28 »

hallo es gibt neuigkeiten. habe widerspruch eingelegt mit hinweis auf § 45 SGB X

es kam eine antwort

1. der widerspruch wird als unzulässig verworfen
2. im widerspruchsverfahren entstandene notwendige aufwendungen werden nicht erstattet

begründung:

nach den bestimmungen des § 78 sozialgerichtsgesetz sind verwaltungsakte in einem vorverfahren vor erhebung der klage zu prüfen

im rahmen des widerspruchsverfahrens ist darüber hinaus im vorab unter anderem zu prüfen ob der widerspruch ordnungsgemäß erhoben worden ist

nach dem ergebnis dieser überprüfung ist der vorliegende widerspruch als unzulässig zu verwerfen, da ein verwaltungsakt im sinne des gesetzes nicht vorliegt

ein verwaltungsakt ist nach §31 10tes buch sozialgesetzbuch( sgb x) jede verfügung, entscheidung oder andere hoheitliche maßnahme, die eine behörde zu einer regelung eines einzelfalls auf dem gebiet des öffentlichen rechts trifft und die auf unmittelbare rechtswirkung nach außen gerichtet ist usw usw.....

der widerspruch konnte unter diesen umständen bereits aus formalen gründen keinen erfolg haben

die kostenentscheidung ergibt sich aus § 63 Absatz 1 des 10ten buches des sozialgesetzbuches. hiernach werden kosten eines erfolglos eingelegten widerspruchs nicht erstattet

so und was heißt das nun auf deutsch? müssen wir nun doch das geld zurück zahlen? ist dies auch in raten möglich? oder lohnt sich ein weiterer widerspruch?
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Hä?

Beitrag von Ziggi »

Hallo ich_bin_neu_hier_28,
ein verwaltungsakt ist nach §31 10tes buch sozialgesetzbuch( sgb x) jede verfügung, entscheidung oder andere hoheitliche maßnahme, die eine behörde zu einer regelung eines einzelfalls auf dem gebiet des öffentlichen rechts trifft und die auf unmittelbare rechtswirkung nach außen gerichtet ist usw usw.....
also wenn die aufforderung vom Amt [ quote]Schreiben von der Arge in dem wir aufgefordert werden knapp 900 € wegen Überzahlung zurückzahlen[/quote] kein verwaltungsakt war? was war es dann:?: :?:

Ich würde nun, an deiner Stelle, zum Sozialgericht Stiefeln und mal dort, natürlich mit sämtlichen Schreiben dabei, nachfragen wie man das dort sieht, nun evtl. auch Klage gegen die entscheidung einreichen.
Natürlich könntest du ach zum Amtgericht gehen und einen Beratungsschein für den Anwalt holen zum Anwalt gehen und dort den weiteren Rechtlichen schritt beraten.

Hoffe das hilft.

Gruß Ziggi

Ps.: Ich weis ja nicht wie dein Wiederspruch geschrieben war aber solange du gegen die entscheidung: 900€ zurückzuzahlen mit verweis auf den § 45 SGB X, dann sehe ich nen Behördenfehler iss aber nur meine Meinung. 8)
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

Sorry, mein Rechner war Putt....
Also auf zumAnwalt, das ist ein Standard schreiben...
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Corica
Beiträge: 533
Registriert: 13.11.2007 09:01
Wohnort: Hameln

Beitrag von Corica »

Sorry, mein Rechner war Putt....
Also auf zumAnwalt, das ist ein Standard schreiben...
die großrn zeigen dem kleinen wie betrogen wird!!!!!!!!!!!!
aber der versuch ist es wehrt, sind ja 900 €.
mfg dieter
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

@"Corica"
Sorry, mein Rechner war Putt....
Also auf zumAnwalt, das ist ein Standard schreiben...
die großrn zeigen dem kleinen wie betrogen wird!!!!!!!!!!!!
aber der versuch ist es wehrt, sind ja 900 €.
mfg dieter
Was bitte meinst du damit?
Wenn ein Amt etwas falsch macht und du dann die Rechnung bekommst, würdest du die ZAhlen??????
Neeeeeeeeeeeeeeee versuch nich mir das weismachen zu wollen.
Nix für ungut, ist alles rechmässig und keine miesepatente.

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Corica
Beiträge: 533
Registriert: 13.11.2007 09:01
Wohnort: Hameln

Beitrag von Corica »

Ziggi hat geschrieben:@"Corica"
Sorry, mein Rechner war Putt....
Also auf zumAnwalt, das ist ein Standard schreiben...
die großrn zeigen dem kleinen wie betrogen wird!!!!!!!!!!!!
aber der versuch ist es wehrt, sind ja 900 €.
mfg dieter
Was bitte meinst du damit?
Wenn ein Amt etwas falsch macht und du dann die Rechnung bekommst, würdest du die ZAhlen??????
Neeeeeeeeeeeeeeee versuch nich mir das weismachen zu wollen.
Nix für ungut, ist alles rechmässig und keine miesepatente.

Gruß Ziggi
ziggi was soll das ?
habe ich das gegenteil behaubtet ?
wer versucht wen zu betrügen ?
das amt ? oder der ALG 2 empfäner ?
das es solche standartschreiben vom
amt gibt ist schon betrugsversuch ?
alles was ich schreibe legst du so aus
das du immer das letzte wort hast.


liebe grüße dieter
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo Corica,
ziggi was soll das ?
habe ich das gegenteil behaubtet ?
weiß nich, hatte das so verstanden,Tschuldige.
Will dich nicht kritisieren,nun wenn ich das so verstehe, dann villeicht auch andere,
nix für ungut ;), gut daswir darüber gesprochen haben 8).
das es solche standartschreiben vom
amt gibt ist schon betrugsversuch ?
Dageb ich dir vollkommen recht, war alsoeinmissverständniss,
gelobe Besserung, hab ja seit Sonntag
Deutsch-Mann
Mann-Deutsch
von L.... :lol:
alles was ich schreibe legst du so aus
das du immer das letzte wort hast.
Klar, muss ich doch, weil ich ein Mädchen bin. :)

Entschuldige bitte, war mir fern, dir auf den schlips zu treten,
hoffe du kannst mir nochmal verzeihen.

Liebe Grüsse Siggi

[/quote]
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
ich_bin_neu_hier_28
Beiträge: 86
Registriert: 18.08.2006 12:55

Beitrag von ich_bin_neu_hier_28 »

ahhhh hilfe zum oben genannten thema wir hatten widerspruch eingelegt gegen oben genannten fall

leider haben wir gegen eine anhörung widerspruch eingelegt.somit war der ganze widerspruch für die katz

bearbeitet wurde der widerspruch vom sozialgericht trotzdem

natürlich kam ne ablehnung........nun kam von der finanzdirektion die aufforderung zur zahlung bis zum 13.7.

natürlich können wir das geld nicht aufeinmal zahlen.....was bleiben jetzt noch für möglichkeiten....klärung mit der finanzdirektion? klärung mit der arge wegen einer ratenzahlung oder weiter gerichtlich vorgehen?
Benutzeravatar
babydoll123456
Beiträge: 444
Registriert: 02.11.2006 16:19
Wohnort: Ahrensburg
Kontaktdaten:

Beitrag von babydoll123456 »

bei uns war es so das der zoll irgendwann vor der tür stand..wir haben minni raten abgemacht die mir automatisch von kindergeld abgezogen werden
Bild
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

leider haben wir gegen eine anhörung widerspruch eingelegt.somit war der ganze widerspruch für die katz
das verstehe ich jetzt nicht, Der Wiederspruch wurde doch schon im April abgelehnt? wann war den das mit der Anhörung? hattet ihr einen Anwalt?

Du müsstest schon etwas mehr preis geben, noch kann hier keiner Hellsehen, kannst du mal den kronologischen verlauf darstellen, dann könnte man sehen ob da noch irgendetwas zu machen ist.

Wegen der Aufforderung, würde ich die Finanzdirektion anschreiben und zunächst darauf verweisen, das diese Zahlung unter vorbehalt der richtigkeit (wei evtl. erneutes Verfahren zur klärung anberaumt wird) eine Ratenzahlung in Mtl. höhe von xx€ ( soviel ihr euch leisten könnt), mindestens 30€/Monat.


Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
wuschel04
Beiträge: 121
Registriert: 30.04.2006 12:36
Wohnort: Ruhrgebiet

Beitrag von wuschel04 »

Hallo,

es ist schon bedenklich, wenn Widerspruchsverfahren und evtl. sogar Klageverfahren angestrengt werden, nur, weil der Betroffene sich das Schreiben der ARGE (Anhörung statt Bescheid) nicht richtig durchgelesen hat... :evil: Nach den dadurch entstehenden, völlig unnötigen Kosten fragt natürlich niemand, die darf mal wieder der Steuerzahler tragen :( Vielleicht würden Widersprechende und Kläger etwas mehr Sorgfalt walten lassen, wenn diese Verfahren nicht von vornherein für die kostenfrei wären...
Pandora
Beiträge: 5
Registriert: 18.07.2010 16:45
Wohnort: Magdeburg

Beitrag von Pandora »

Hallo,

ich soll 1200€ zurückzahlen, obwohl ich immer alles angegeben habe.
Setzt sich zusammen aus Nebenjob und Kindergeldnachzahlung. Hatte
aber 3 Monate kein KG bekommen und das auch gemeldet, wurde aber
weiter angerechnet und die Nachzahlung dann auch nochmal.

Liegt jetzt seit 2007 beim Sozialgericht. Weiß jemand wie lange sich so
ein Verfahren hinziehen kann? Verjährt sowas irgendwann?

LG Pandora
Antworten