Hallo NX650,
Mein Gott Ziggi.!!
Dein Name ist halt Konzept!
Mann/Frau!!!--Das waren Fragen!!
Och, jetzt bist'de endlich drauf gekommen, nix für ungut, manchmal ja, manchmal nein.
Siehst Du, ich sehe nie das Schlechte im Menschen, ich gehe ebend davon aus, das jeder der hier Hilfe sucht auch Hilfe Braucht, nur wenn ich das gefühl habe das jemand das System umgehen möchte, dann Antworte ich meistens garnich.
Desdeweche Beantworte ich auch nicht jede Frage, entweder ich kann es nicht oder ich will es nich.
Gruß und nix für ungut, hab nichts gegen dich, kannst du mir Glauben.
Habe nur was gegen Persohnen die ihr Amt ausnutzen um Menschen die Hilfe Brauchen zu "Treten".

Zu denen gehörst du ja wohl
offensichtlich nicht.
So, jetzt aber zurück zum Thema, Hausbesuch:
1. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II (in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung) gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.[/b]
Anhand von Indizien und einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, ob eine Einstandsgemeinschaft im o.g. Sinne vorliegt, wobei nicht jede Form des Zusammenlebens, sondern nur ein qualifiziertes Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft die Vermutung nach § 7 Abs. 3a SGB II auslöst. Für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II müssen drei Voraussetzungen gegeben sein. Neben ein auf Dauer angelegte eheähnliche oder nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft und dem wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ist entgegen den Ausführungen der Ag. auch ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftgemeinschaft erforderlich (vgl. z. B. Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 44ff, jeweils m.w.N, LSG Sachsen, Beschluss vom 10.09.2009, Az. L 7 AS 414/09 B ER.). Für ein Zusammenleben ist ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wohnen notwendig (vgl. weiterhin z.B. BSG, Urteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52//06 R,
Rn. 17ff - unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 Nr. 3c und Abs. 3a SGB II, Hauck/Noftz, SGB II, Band 1, K § 7 Rn 56a). Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft wird gegenüber der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung leben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem "Topf" wirtschaften (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 68/07 R, Rn. 13, m.w.N.). Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitgliedern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 27. 01.2009 - B 14 AS 6/08 R).
2. Zur Ergänzung weist der Senat daraufhin, dass bei einem Hausbesuch zur der Abklärung des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme dargelegt werden und gegenüber anderen Aufklärungsmöglichkeiten abgewogen werden muss. Die Folgen einer Verweigerung sind gesetzlich nicht normiert. Aus einer Verweigerung des Zutritts kann jedoch keine Leistungsversagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) hergeleitet werden, da die Zustimmung zum Hausbesuch nicht zu den in §§ 60 bis 65 a SGB I aufgezählten Mitwirkungspflichten gehört. Es bleibt jedoch die Möglichkeit, die Leistungen zu versagen, weil sich der Sachverhalt nicht aufklären und der Bedarf nicht feststellen lässt (vgl. Münder, SGB II, 3. Auflage 2009, Anhang Verfahren Rn. 17, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2008, Az. L 7 AS 6003/07 ER B).
Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Das sind nur wenige Urteile zu diesem Thema.
Gruß Ziggi