Hausbesuch von ARGE Bitte einen Rat.

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Lotta Greta
Beiträge: 11
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Hausbesuch von ARGE Bitte einen Rat.

Beitrag von Lotta Greta »

Hallo
Habe heute schon zum zweitenmal einen Hausbesuch von der Arge gehabt. Vor zwei Jahren waren sie schonmal da. Man sagte mir sie müssen jeden anonymen anruf nachgehen. Das vestehe ich ja auch und habe ja nix zu verbergen. Aber jetzt kommen sie nochmal, wegen einen anoymen Anrufer. Jetzt habe ich sie nicht reingelassen, weil langsam regt mich das alles auf. Nur weil mich jemand sehr "lieb".
Meine Frage. Wie kann ich der ARGE erklären das ich nichts zu verbergen habe, aber ich finde es sehr unangenehm das jemand in meinen Schränke schaut oder so komisch zweideutige Fragen stellt.
Habe im Forum gelesen das die sich ja eigentlich Anmelden müssen.
Würde gerne eine Vertrauensperson mit dabei haben wenn sie kommen.

Bitte gebt mir mal einen Rat.

DANKE
Corica
Beiträge: 533
Registriert: 13.11.2007 09:01
Wohnort: Hameln

Beitrag von Corica »

du brauchst sie nicht reinlassen.
ob du sie bei einem besuch in deine wohnung bittest ist deine sache.
sind noch nicht bei der staaaaasie.
mfg dieter
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo Lotta Greta,
schau mal hier rein:
http://www.gegen-hartz.de/hartz4.php#536596974f0b2ee0e
Hausbesuch bei ALG II

Die Ämter könnten zwar zum Hilfeempfänger kommen, jedoch nur nach vorheriger Terminabsprache bei Beantragungen von Sachleistungen - aber - wenn das Amt einfach so kommt, sofort ablehnen, um erneuten Termin bitten, mit dem Hinweis, dass man Beistände hinzuziehen will, was nach § 13 SGB X erlaubt ist und von den Ämtern geduldet werden müssen, oder den Einlass bzw. den Besuch von Beginn an ablehnen.

Wenn das Amt nach Termin kommt, sind in der Wohnung dann drei-vier sachkundige Personen mit anwesend, die die Ämter sofort zu ihren Personalien befragen (Name, Vorname, Dienststelle, Dienstrang) und diese notieren und dann dazu intensiv und ohne großes Rumgefackel befragen, welche belegbaren Verdachtsmomente sie gegen den/die Leistungsbezieherin haben und die sofortige (!) Vorlage dieser Belege an Ort und Stelle verlangen.

Stellt sich heraus - was sich meistens herausstellt - dass gar kein Verdacht vorliegt, weil eh keine Beweise dafür da sind und man also einfach mal so gucken (also schikanieren) wollte, ist das

- Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch - StGB)
- Nötigung (§ 240 StGB)
- falsche Verdächtigung (§ 164 StGB

und wenn die Ämter dem/die Leistungsbezieherin gegenüber sogar damit gedroht haben, Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus ließe, dann kommt noch

- Bedrohung (§ 241 StGB) hinzu, mal von
- Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) bzw. Beihilfe (§ 27 StGB) dazu ganz abgesehen.

Dann wird sofort und dringend die Polizei gerufen wegen Hausfriedensbruchs (am Telefon nicht groß rumquatschen, sondern nur sagen, dass hier Hausfriedensbruch stattfindet und bitte (!) sofort jemand kommen soll), die Ämter werden von der Polizei der Wohnung/des Hauses verwiesen und es wird sofort Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, falscher Verdächtigung, Nötigung, Bedrohung, Rechtsbeugung im Amt und ggf. Beihilfe dazu gegen jeden der Ämter persönlich erstattet.

Dies Procedere deshalb, damit das illegale Vorgehen der Ämter amtlich aktenkundig wird - wodurch dann keinerlei weitere Repressalien gegen den/die wehrhaften Betroffenen erfolgen werden, und wenn doch, dann hilft sofort eine Einstweilige Verfügung mit Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des somit aktenkundigen Tatbestandes des Hausfriedensbruchs, der Nötigung, falschen Verdächtigung und der Bedrohung sowie der Rechtsbeugung im Amt gar nichts anderes machen als dem Antrag auf Einstweiligen Verfügung statt zu geben.


Urteile:

Landessozialgericht Halle - Beschluss vom 22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER :
Das Gericht meint, dass der Besuch des Außendienstes kaum geeignet sei, entscheidungserhebliche Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ermitteln, da die Intimsphäre zur Klärung dieser Frage nicht ausgeforscht werden dürfe. Die Ablehnung des Hausbesuchs sei durch die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung gedeckt (Artikel 13 GG).

ALG 2 Bedarfsrechnung
Das wurde auch so Geurteilt und zwar mehrfach!

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
NX650
Beiträge: 67
Registriert: 11.12.2009 11:25

Beitrag von NX650 »

Ziggi hat geschrieben:Hallo Lotta Greta,
schau mal hier rein:
http://www.gegen-hartz.de/hartz4.php#536596974f0b2ee0e
Hausbesuch bei ALG II

Die Ämter könnten zwar zum Hilfeempfänger kommen, jedoch nur nach vorheriger Terminabsprache bei Beantragungen von Sachleistungen - aber - wenn das Amt einfach so kommt, sofort ablehnen, um erneuten Termin bitten, mit dem Hinweis, dass man Beistände hinzuziehen will, was nach § 13 SGB X erlaubt ist und von den Ämtern geduldet werden müssen, oder den Einlass bzw. den Besuch von Beginn an ablehnen.

Wenn das Amt nach Termin kommt, sind in der Wohnung dann drei-vier sachkundige Personen mit anwesend, die die Ämter sofort zu ihren Personalien befragen (Name, Vorname, Dienststelle, Dienstrang) und diese notieren und dann dazu intensiv und ohne großes Rumgefackel befragen, welche belegbaren Verdachtsmomente sie gegen den/die Leistungsbezieherin haben und die sofortige (!) Vorlage dieser Belege an Ort und Stelle verlangen.

Stellt sich heraus - was sich meistens herausstellt - dass gar kein Verdacht vorliegt, weil eh keine Beweise dafür da sind und man also einfach mal so gucken (also schikanieren) wollte, ist das

- Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch - StGB)
- Nötigung (§ 240 StGB)
- falsche Verdächtigung (§ 164 StGB

und wenn die Ämter dem/die Leistungsbezieherin gegenüber sogar damit gedroht haben, Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus ließe, dann kommt noch

- Bedrohung (§ 241 StGB) hinzu, mal von
- Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) bzw. Beihilfe (§ 27 StGB) dazu ganz abgesehen.

Dann wird sofort und dringend die Polizei gerufen wegen Hausfriedensbruchs (am Telefon nicht groß rumquatschen, sondern nur sagen, dass hier Hausfriedensbruch stattfindet und bitte (!) sofort jemand kommen soll), die Ämter werden von der Polizei der Wohnung/des Hauses verwiesen und es wird sofort Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, falscher Verdächtigung, Nötigung, Bedrohung, Rechtsbeugung im Amt und ggf. Beihilfe dazu gegen jeden der Ämter persönlich erstattet.

Dies Procedere deshalb, damit das illegale Vorgehen der Ämter amtlich aktenkundig wird - wodurch dann keinerlei weitere Repressalien gegen den/die wehrhaften Betroffenen erfolgen werden, und wenn doch, dann hilft sofort eine Einstweilige Verfügung mit Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des somit aktenkundigen Tatbestandes des Hausfriedensbruchs, der Nötigung, falschen Verdächtigung und der Bedrohung sowie der Rechtsbeugung im Amt gar nichts anderes machen als dem Antrag auf Einstweiligen Verfügung statt zu geben.


Urteile:

Landessozialgericht Halle - Beschluss vom 22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER :
Das Gericht meint, dass der Besuch des Außendienstes kaum geeignet sei, entscheidungserhebliche Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ermitteln, da die Intimsphäre zur Klärung dieser Frage nicht ausgeforscht werden dürfe. Die Ablehnung des Hausbesuchs sei durch die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung gedeckt (Artikel 13 GG).

ALG 2 Bedarfsrechnung
Das wurde auch so Geurteilt und zwar mehrfach!

Gruß Ziggi


Hallo "Ziggi" Schön und gut!!

Interessant und vor allem wichtig wäre es zu erfahren, welches Vergehen denn überhaupt vorgeworfen wird??? :idea:
Denn wie stellt sich die Sache bei Vorwurf des Leistzungsmissbrauchs dar? Wenn eine "Lebensgemeinschaft", "Untervermietung" oder dergl. angezeigt wurde? :twisted:
Bei solch einem Verdacht soll das Amt sich vorher auch anmelden müssen??? :shock:
Lotta Greta
Beiträge: 11
Registriert: 17.02.2010 07:36
Wohnort: Bad sulza

Beitrag von Lotta Greta »

Hallo

also ich denke mal das der leibliche Vater meiner Tochter anonym beim Amt anrufen tut. weil ich eine Lohpfändung eingeleitet habe. Er zahlte keinen Unterhalt mehr.

Ich habe einen freund aber wohnt in seiner eigenen Wohnung und kommt ab und zu zu Besuch, oder wir verbringen die Mittagspause mit einander. Vieleicht bleibt er auch mal über Nacht..... Ist ja menschlich :D

nur mal so zur Erklärung warum der "nette" Hausbesuch immer kommt.

Gruß
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
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Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo Lotta Greta,

solange dein Freund nicht länger als 6Wochen am Stück bei dir ein und aus geht und seine eigene Wohnung hat, kann dir keiner einen Strick draus drehen.
Wenn ich du wäre, würde ich nun wegen derer Hausbesuche (welche ja durch "Anonyme" hinweise zustande kamen, eine Akteneinsicht nach §25 SGB 10 einfordern und eine Anzeige gegen Unbekannt machen.
Nur mal so in den Raum gestellt, Hausbesuche sind das "letzte" legale Mittel der ARGE, sie soll nur bei Begründetem Verdacht und nach erfolglosen anderen recherchen wie etwa eine Anhörung ( §60 Mitwirkungspflicht) angeordnet werden. Sie muß im Vorfelld angemeldet sein, was aber nicht heisst das die sich 2 Wochen vorher anmelden, es ist
(soweit mir bekannt ist) möglich das Heute ein Brief per Boote kommt und Morgen Um 8Uhr der Angemeldete Besuch vor der Tür Steht.
Das wäre dann dem Gesetz genüge getan.


Wir haben hier mal einen "oberschlauen" Aussendienstler gehabt, der meldet sich zum Bsp. am 10. in der Zeit Zwischen 14 bis 16Uhr an und kommt dann am 09. um 9Uhr, meinte dann noch Frech er hätte sich schliesslich angemeldet. Worauf hin wir eine Dienstaufsichtsbeschwerde getätigt haben, dazu bemerkt, dieser Aussendienstmitarbeiter hat Gedroht und Gewalt anwenden wollen, worauf hin wir eben auch die Polizei eingeschaltet hatten und Hausverbot Schriftlich erteilt haben.
Der Nachfolgende Aussendienstmitarbeiter hat sich kurz vorher ( Telefonisch) angemeldet, war höflich, zuvorkommend und kompetent.
Ach, es ging dabei um meinen Sohn, welcher wegen mobiliar einen Antrag gestellt hatte und der Hausbesuch war im vorfeld abgesprochen, es war abgesprochen das der Hausbesuch Nachmittags stattfindet und das mein Junior dann da ist.

@NX,
warum siehst du eigentlich immer und überall Betrüger und sozialschmarrotzer? :?
Hast du dir diesen beitrag:
http://www.flunk.de/webkatalog/forum-ha ... html#37130
eigentlich mal angeschaut? Ich denke das könnte dir Spass machen da mal eine Antwort zu verfassen.

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
NX650
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Beitrag von NX650 »

Ziggi hat geschrieben:@NX,
warum siehst du eigentlich immer und überall Betrüger und sozialschmarrotzer? :?

Gruß Ziggi

Mein Gott Ziggi.!!

Dein Name ist halt Konzept!

Mann/Frau!!!--Das war eine Frage!!

PS.
Den von Dir vorgeschlagenen "Link" habe ich gerade vor mir liegen!
Ich muss Deinen Text nur noch korrigieren und lesbar machen! Melde mich dann wieder wenn ich das geschafft habe!
LG
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo NX650,
Mein Gott Ziggi.!!

Dein Name ist halt Konzept!

Mann/Frau!!!--Das waren Fragen!!
Och, jetzt bist'de endlich drauf gekommen, nix für ungut, manchmal ja, manchmal nein.

Siehst Du, ich sehe nie das Schlechte im Menschen, ich gehe ebend davon aus, das jeder der hier Hilfe sucht auch Hilfe Braucht, nur wenn ich das gefühl habe das jemand das System umgehen möchte, dann Antworte ich meistens garnich.
Desdeweche Beantworte ich auch nicht jede Frage, entweder ich kann es nicht oder ich will es nich.

Gruß und nix für ungut, hab nichts gegen dich, kannst du mir Glauben.

Habe nur was gegen Persohnen die ihr Amt ausnutzen um Menschen die Hilfe Brauchen zu "Treten". ;) Zu denen gehörst du ja wohl offensichtlich nicht.

So, jetzt aber zurück zum Thema, Hausbesuch:
1. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II (in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung) gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.[/b]

Anhand von Indizien und einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, ob eine Einstandsgemeinschaft im o.g. Sinne vorliegt, wobei nicht jede Form des Zusammenlebens, sondern nur ein qualifiziertes Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft die Vermutung nach § 7 Abs. 3a SGB II auslöst. Für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II müssen drei Voraussetzungen gegeben sein. Neben ein auf Dauer angelegte eheähnliche oder nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft und dem wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ist entgegen den Ausführungen der Ag. auch ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftgemeinschaft erforderlich (vgl. z. B. Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 44ff, jeweils m.w.N, LSG Sachsen, Beschluss vom 10.09.2009, Az. L 7 AS 414/09 B ER.). Für ein Zusammenleben ist ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wohnen notwendig (vgl. weiterhin z.B. BSG, Urteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52//06 R,
Rn. 17ff - unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 Nr. 3c und Abs. 3a SGB II, Hauck/Noftz, SGB II, Band 1, K § 7 Rn 56a). Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft wird gegenüber der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung leben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem "Topf" wirtschaften (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 68/07 R, Rn. 13, m.w.N.). Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitgliedern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 27. 01.2009 - B 14 AS 6/08 R).

2. Zur Ergänzung weist der Senat daraufhin, dass bei einem Hausbesuch zur der Abklärung des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme dargelegt werden und gegenüber anderen Aufklärungsmöglichkeiten abgewogen werden muss. Die Folgen einer Verweigerung sind gesetzlich nicht normiert. Aus einer Verweigerung des Zutritts kann jedoch keine Leistungsversagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) hergeleitet werden, da die Zustimmung zum Hausbesuch nicht zu den in §§ 60 bis 65 a SGB I aufgezählten Mitwirkungspflichten gehört. Es bleibt jedoch die Möglichkeit, die Leistungen zu versagen, weil sich der Sachverhalt nicht aufklären und der Bedarf nicht feststellen lässt (vgl. Münder, SGB II, 3. Auflage 2009, Anhang Verfahren Rn. 17, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2008, Az. L 7 AS 6003/07 ER B).
Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Das sind nur wenige Urteile zu diesem Thema.

Gruß Ziggi
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Alles was das Herz begehr
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