Anrechnung Kindesunterhalt

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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sweety258
Beiträge: 3
Registriert: 20.02.2010 23:54

Anrechnung Kindesunterhalt

Beitrag von sweety258 »

Hallo
ich habe folgene frage.
Habe heute ein schreiben vom Jobcenter bekommen das ich wegen erhöhung des unterhalts für meine tochter leistung zurück bezahlen soll.
Meine Tochter deckt ihren bedarf mit 225unterhalt und 184 kindergeld selber und fällt somit aus der BG.
Im bewilligungsbescheid steht sie auch überall mit null drin. Mir werden auch nur 24,50 zu berücksichtigendes gesamteinkommen angerechnet (denke mal ist der kindergeldüberhang) mehr nicht.
Ich bekomme 359regellesitung und 143,49miete=502,49 davon wird das berücksichtigendes einkommen abgezogen also 502,49-24,50=477,99.
Diese 477,99 bekomm ich immer aufs konto. also es wurde kein unterhalt angrechnet.
Ich soll von januar bis märz jeweisl 26€ zurückzahlen. Also die 26€ die ich jetzt mehr an unterhalt bekomm. :(
Ist das richtig??? Warum soll ich das zurückzahlen obwohl meine tochter ihren bedarf deckt und im bescheid mit 0,00gerechnet wird???
Kann mir jemand weiterhelfen.
sollte es nicht korrekt sein würde ich gerne wiederspruch einlegen..
Kennt sich jemand aus?
ayumi
Beiträge: 362
Registriert: 02.07.2006 09:15
Wohnort: Berlin

Beitrag von ayumi »

Die Frage ist, wie alt Deine Tochter ist. Wenn sie ihren Bedarf selbst deckt, aber Minderjährig ist, ist sie Mitglied der BG auch wenn sie im Bescheid nicht erscheint. Bei Volljährigen sieht das anders aus, wenn sie ihren Bedarf selbst decken können.
Wenn sie also unter 18 ist wird ihr Einkommensüberhang bei der BG angerechnet.
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