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Einstiegsgeld - Umzug - keine weiteren Leistungen - Hilfe!

Verfasst: 26.02.2010 14:39
von ViVi2802
Hallo!

Ich wende mich jetzt an das Forum, weil ich doch ziemlich verzweifelt bin.
Kurz der Hintergrund: Im November habe ich mich selbständig gemacht und beziehe nun neben der Grundsicherung den Existenzgründungszuschuss, der mir bis Ende Februar gewährt wurde. Bewilligungsbescheid liegt vor mir.
Jetzt bin ich Ende letzten Monats bzw. Anfang diesen Monats umgezogen; in einen anderen Landkreis. Ich habe es allerdings noch nicht geschafft mein Gewerbe umzumelden, bekam auch keinerlei Erinnerung oder sonstiges. Okay, es ist mein Fehler.
Jetzt bekomme ich aber heute Post, dass ich keine weiteren Leistungen bekomme, ehe ich nicht die Gewerbeummeldung vorlege. Es wurde mir keine Frist o.ä. eingeräumt, nein es wurde einfach beschlossen, dass ich per sofort keine Leistungen mehr bekomme und ein Bussgeld auf mich wartet, sollte ich die Gewerbeummeldung nicht umgehend vorlegen.
Ich muss sagen, dass ich ziemlich fertig bin.
Ich habe mir nie etwas zu Schulden kommen lassen und war doch einfach nur erschrocken, auch über den Tonfall des Schreibens.
Des Weiteren wurde mir mitgeteilt, dass der Landkreis ja nun nicht mehr für mich zuständig sei und ich mich zukünftig an den anderen wenden solle. Das war mir schon klar. Denen wollte ich auch meine Gewerbeummeldung vorlegen. Wozu braucht die alte Anlaufstelle die Unterlagen? Und was hat das mit meiner Bewilligung zu tun? Ich verstehe das alles nicht.
:=(
Können die mich einfach am Monatsende aufs Trockene setzen? Sie haben übrigens geschrieben, dass von der fehlenden Gewerbeummeldung nicht nur mein Einstiegsgeld betroffen ist sondern auch meine Regelleistung. Ergo ich bekomme GAR NICHTS.
Dürfen die das? Wovon soll ich jetzt bitte leben?
Sie haben auch nie etwas angemahnt oder sonstiges.

Ich würde mich freuen, wenn ich Hilfe bekäme.

Liebe Grüsse

ViVi

Verfasst: 26.02.2010 15:56
von Ziggi
Oh oh ViVi2802,
böse Falle, du hättest im vorfeld deiner ARGE den Umzug mindestens mitteilen müssen, so hast du ein "meldevergehen" begangen.

Ergo Stellt die Arge die leistungen ein, in folge der versäumnis der Mitwirkungspflichten, §§ 60 und 66 SGB I.
Du solltest möglichst deine Gewerbeummeldung so wie deine Addressummeldung nachholen, sobald das geschehen ist würde ich mal in meinen Unterlagen nachsehen wo und in welcher form die Mitwirkungspflichten erläutert wurden, bzw. wurde das nur per "Anhang" an die Bescheide geklammert oder wurde dir das Persöhlich erklärt, also das du um "Erlaubniss" bitten mußt wenn du Umziehst und das du deine ARGE davon im Vorfeld( spätestens aber innerhalb kürzester Zeit) in kenntniss hätest setzen müssen.
Schau dir die §§ mal an:
§ 60 Angabe von Tatsachen
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

§ 66 Folgen fehlender Mitwirkung
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
in diesem zusammenhang( ALG2 und "Unverzüglich" mitwirkung und §§60 + 66 SGB1 ) kann ich dir das hier empfehlen:
Unverzüglich

Handlung, die ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

Die in § 121 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgenommene Legaldefinition des Begriffes gilt für das gesamte deutsche Recht.
Sie ist im Zweifel auch dann gültig, wenn der Begriff in einem Vertrag (z. B. Tarifvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen) verwandt wird.

Entscheidend für die Unverzüglichkeit ist nicht die objektive, sondern die subjektive Zumutbarkeit des alsbaldigen Handelns.
Nicht erforderlich ist, dass die Handlung sofort vorgenommen wird.
Dem Handelnden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu................................................................................................................
Quelle und weiterlesen Hier:
http://www.rechtslexikon-online.de/Unverzueglich.html
ist eine kleine Chance, denn das SGB1-12 gehört zum Deutschen Recht!

Einen Anwalt wirst du unter umständen Brauchen, aber lege Wiederspruch ein, begründe diesen das du "Unverzüglich" (sobald die Ummeldungen erfolgt waren) nach ummeldung des Gewerbebetriebes die Mitteilung erledigen wolltest und das du überrascht bist warum dir keine "Angemessene Frist" gewährt wurde , verweise villeicht auf die Juristiche vormulierung der "Unverzüglichkeit" nach geltendem Deutschem Recht( §121 BGB) und den dazu geregelten Fristen voon bis zu 10 Jahren
§ 121 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2)Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Schreibe aber bitte nicht zu viel, also gib denen nicht zu viel an informationen, das hebt man sich( sofern nötig) für das Gericht auf.

Gruß Ziggi

PS.: Prüfe aber bitte ob die von mir genannten §§ mit dem Schreiben deiner ARGE übereinstimmt oder ob es sich um § 60 SGBII handelt, ist zwar fast egal aber kann ein anderer Sachverhalt sein.