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Abmelden, aber Krankenversichert?
Verfasst: 23.02.2010 20:01
von Lucy
Ich hab da eine Frage: Ich ziehe mit meinem Partner ab 1.4. zusammen. Ich selber habe dann nur einen Minijob und halt für die Kinder Kindergeld, Unterhalt und Kinderzuschlag sowie Wohngeld. Der Rest kommt von meinem Partner dazu(Lohn sowie Kindergeld seines Sohnes). So liegen wir halt, dank Kinderzuschlag, nicht mehr im H4 Bereich. Da wir aber dann noch nicht heiraten können weil er noch nicht geschieden ist, müsste ich mich mit meinen Kindern bis August(Monat der Hochzeit, bis dahin ist Scheidung locker durch)selber versichern. Ich hab aber wie oben beschrieben nicht das große Einkommen das ich mir die 140€ im Monat dann leisten kann. Übernimmt da trozdem dann die Arge? Hab das im Netz gefunden, weis aber nicht ob das dann greift:
§ 26 SGBII Zuschuss zu Versicherungen
Wenn durch die KV Hilfebedürftigkeit besteht, MUSS dieser Zuschuss nach § 26 SGBII gewährt werden.
Wie gesagt, sobald es möglich ist würden wir dann notfalls auch schnell heiraten(also sobald das Urteil gültig ist) damit die KV dann als Familienversichert greift. Wollen ja nicht wirklich weiter vom Staat leben sondern endlich davon weg!
Verfasst: 23.02.2010 22:08
von DjTermi
Hallo,
eigentlich könntest Du Dir die Frage selbst beantworten wenn Du etwas weiter gelesen hättest..
Aber irgendwie hast Du dies ja..
Wenn durch die KV Hilfebedürftigkeit
..die besteht aber hier dann nicht weil Du zu viel verdienst
§ 26
Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen.(1)
Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1b des Sechsten Buches), erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder für eine private Alterssicherung oder wegen einer Pflichtversicherung an die Alterssicherung der Landwirte gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.
[...]
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(4)
Die Bundesagentur kann den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übernehmen, für die der Wechsel der Krankenkasse nach § 175 des Fünften Buches eine besondere Härte bedeuten würde. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden.
Verfasst: 23.02.2010 22:34
von Lucy
ich hatte nur den kleinen Absatz gefunden, da war nix mit weiterlesen
Aber ich verdien ja nur 140€ im Monat, sprich das, was ich für die KV wieder raushauen müsste. Ich hab ja ab April ne BG mit meinem Partner und dessen Sohn, daher wird sein Einkommen ja angerechnet(sonst wären wir wie jetzt auch wieder bei H4). Durch das Kindergeld und der Unterhalt sowie Wohngeld fehlte nur noch wenig, so das ja der Kinderzuschlag greifen kann. Sonst wären wir H4. Wenn ich die Beträge selber zahlen muss dann sind wir ja wieder unter dem Satz oder irre ich mich da?
Himmel wie kompliziert...
Verfasst: 23.02.2010 23:12
von DjTermi
Sobald Du nur 1 Cent bekommst würden die auch die KK wieder zahlen
Verfasst: 24.02.2010 15:40
von Lucy
nee dann beiß ich lieber die paar Wochen in den sauren Apfel und bezahl das selber als wenn ich nochmal zum Amt muss
Danke dir
