Student aus Marocco, kein Bafög keine KdU?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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Student aus Marocco, kein Bafög keine KdU?

Beitrag von Ziggi »

Hallo @ All,

mal angenommen ein Student( Marokkaner) der in Marokko schon Studiert hatte, kommt nur zu dem Zweck des Studiums nach Deutschland, sein Onkel hat Gebürgt.
Er Verliebt sich ( in eine Deutsche) und Heiratet, das Ehepaar zieht zusammen und lebt zusammen( nun schon seit 5 Jahren) , wie verhält es sich mit KdU wenn die Frau ALG2 erhält?

Das Amt verweigert die KdU obwohl kein einkommen da ist, die Frau hat eine Geförderte Ausbildung gerade bestanden aber keine Arbeitsstelle.
Das Amt Zahlt hälftig Miete und 323.--€ von diesem Geld wird nun Gelebt, icvh war der meinung das hier eine möglichkeit besteht das die KdU zu zahlen ist, was sagt ihr. Ich war der meinung ein Urteil seinerzeit gelesen zu haben in dem KdU zugesprochen wurden in dem ein ähnlicher fall war (nur 2 Deutsche). Ich finde das leider nicht mehr.

Danke für euer interresse ;)

Gruß Ziggi
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Hallo,
sorry verstehe ich nicht ganz, die beiden leben zusammen, aber die Frau soll nur die Kosten der Unterkunft bekommen ? Was ist mit dem Mann passiert was er in die Berechnung nicht fällt ?

Gruß
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Beitrag von Ziggi »

Hallo DJ,

das ist ja gerade das was ich meine.

Gruß Ziggi
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Und das geht seid 5 Jahren so ? Das ist alles etwas komisch, oder ?
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Beitrag von Ziggi »

Und das geht seid 5 Jahren so ? Das ist alles etwas komisch, oder ?
JA, man hat sogar schon mal Wiederspruch eingelegt,aber ohne Erfolg.
Ich werde versuchen mal alles durch zu schauen, damit ich genauer im Bilde bin, was alles gelaufen ist.
Die Frau ist ein wenig zurück und hat es nicht so mit Zahlen oder erklärungen, deshalb muss ich das selbst mal sondireeen, nur was ist wenn sie und Ihr Mann nun schon einiges ohne Erfolg gemacht haben? ich denke das ich dann evtl. zu einem Überprüfungsantrag tendiere.
Schaun wir mal, kannst mir dann vllt helfen.

Gruß Ziggi
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Das kann ich gerne machen..
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Beitrag von Ziggi »

Hallo DjTermi,
nun habe ich die Unterlagen eingesehenund bin erstaunt, die OK Wiesbaden hat seit mitte 2005( Heirat) kenntnis vom Zusammenleben und Bescheidet wie folgt:
Sehr geehrte Frau M.
auf Ihren Antrag vomxx.xx.xxxx werden unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichen und persöhnlichen Verhältnisse der nachfolgend aufgeführten Persohnen
Frau M. xx.02.1980
Herr M. xx.02.1974
Leistungen zur sicherung des Lebensunterhaltes nach den maßgebenden Bestimungen des 2. Kapitels des SGBII ab dem ____ bis zum ____, somit für die Dauer von _____ Monaten, bewilligt.
für den Monat 4/2009:
Frau M. xx.02.1980 508,68€
Herr M. xx.02.1974 0,00€
Summe 508,68€

so weiter bis Monat 3/2010

Die jeweilige ausgewiesene Leistungshöhe beinhaltet nicht Beiträge zur
Sozialversicherung. Der Auszahlbetrag beinhaltet Leistungen für Maßnahmen nach §16 SGBII(z.B. Fahrtkostenzuschuss, Mehraufwandsentschädigung), sofern Ihnen diese mit Gesondertem Bescheid gewährt wurden.
Welche monatliche Zahlung überwiesen wird, entnehmen Sie bitte beiliegenden Berechnungen.

Aufgrund einer Umstellung des EDV-Systems ergeht hinsichtlich des festzustellenden Individualanspruches der aus der Berechnung ersichtlichen Persohnen der Bedarfsgemeinschaft dieser Bescheid unter Hinweis auf § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGBIII in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. !a SGBII vorläufig. Eine endgültige Festsetzung erfolgt von Amts wegen.
ich habe einen der vielen einfach mal abgetippt, sind prinzipiell alle gleich!
Gelten eigentlich alle ein halbes oder ein Jahr( seit anfang 2008 wegen einer Massnahme[Umschulung zur Bäckereifachverkäuferin als Maßnahme]),nun füge ich noch den Bedarfsberechnungsbogen an:
Berechnungen für den Monat April 2009
Leistungen nach den Bestimmungen des SGBII

Anlage zum Bescheid von 09.03.2009/ M. / 5002xxx.xxxxxx
Zeitraum 01.04.2009 bis 30.04.2009

Berechnumng der Kosten der Unterkunft (KdU)/ Verteilung dxer Kosten auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

K-f.Ring xx, 65xxx Wiesbaden ( 01.04.2009 bis 30.04.2009 = 30 Tage)

Grundmiete...............260,00€________Heizkosten..................74.00€
abz. Möblierung.............0,00€________abz. Warmwasser..........0,00€
abz. Energiepauschale...0,00€________abz. Kochfeuerung.........0,00€
Nebenkosten...............58,00€________abz. Beleuchtung...........0,00€
=NettoMietkosten.......318,00€________ = NettoHeizkosten......74,00€
abz. Kürzung wegen ________________abz. Kürzung wegen......6,63€
Unangemessenheit__________________Unangemessenheit
anerk. Mietkosten......318,00€_________anerk. Heizkosten.......67,37€

Mietkosten................318,00€_________Heizkosten..................67,37€

Für folgende Persohnen werden Miet-/Neben-/Heizkostenanteile abgezogen:
________Mietanteile_____Nebenkostenanteile______Heizkostenanteile
Herr M. 130,00€_________29,00€____________________33,69€

Bedarfsberechnung für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft i.S.d.§19 ff SGBII

Persohn Frau M.
Regelleistung 316,00€
Mietanteil 130,00€
Nebenkostenanteil 29,00€
Heizkostenanteil 33,68€

Summe Bedarf 508,68€

(Ermittlung und Feststellung des Einkommens- und Kindergelüberhanges
Ist kommplett mit 0,00€ deswegen spare ich mir die Tabelle)

Berechnung des Zahlbetrages der Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Persohn Frau M.
Anteil Bund 316,00€
Anteil Kommune 192,68€
Zahlbetrag 508,68€

Auszahlung auf das Konto Frau M. 642,18€
Hieraus ergibt sich das Fam. M. nach abzug der Miet und Heizkosten ( 318 + 74 = 392€) 508,68-392= 116,68€ (zuzüglich vorübergehend 133,50€ Januar 2007bis Januar 2010) zum Leben und so weiter zur Verfügung haben, ohne die Tafeln und ab und an mal 50-100€ zusatzverdienst von Herrn M. wären sie schon Verhungert.

Ich Persöhnlich denke das hier sehr wohl eine besondere Härte vorliegt auch wenn keine Kinder da sind, soll ich nun zu einem Überprüfungsantrag Raten oder was meinst Du DjTermi?

Was mir auch aufgefallen ist:
Nur für Frau M. wurde im Rahmen der Bescheide eine sogenannte Kundennummer zugewiesen Herr M. hat keine erhalten, kannst du das nachvollziehen? ich kann mir da keinen reim drauf machen.

Gruß Ziggi

PS.: werde mal einen Überprüfungsantrag aufsetzen und dich drüber schauen lassen, hoffe das geht. In diesem Fall bin auch ich mal wirklich etwas überfordert. ;) zumal du mir ja Gestern die Bestnote(laut Schweiz) gegeben hast :lol:
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Beitrag von DjTermi »

:)

Ja ein Überprüfungsantrag nach § 44 sgb x halte ich auch für Sinnvoll, da ich das alles sehr suspekt finde was da abgelaufen ist.
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Beitrag von Ziggi »

Hallo DJ,
ich hatte es anfangs nicht glauben wollen bis ich es Schwarz auf Weiss gesehen habe, nun derzeit "übe" ich das Formulieren des Überprüfungsantrages, werde ihn dir dann mal zum "korrekturlesen" zeigen, wollte das der dann Montag oder Dienstag zum Amt kommt. Die 2 haben es schon richtig Schwer und ich find es klasse das Partner dann zusammenhalten, obwohl wenn sie sich "getrennt hätten " mehr unterm Strich geblieben wäre.

Gruß Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Neuigkeiten,
der Antrag nach §44 SGB X wurde abgelehnt!!!

Man geht nur auf den § 7 Abs. 5 ein und schreibt lediglich kurz das er keinen anspruch hätte. Mit keinemm Wort geht man darauf ein, das Unterkunftskosten in die Leistungen fallen oder nicht fallen könnten. Obwohl genau dahingehend der Antrag gestellt war.

Ich werde den Text noch kommplett eintippen aber nicht Heute.

Das Wiederspruch eingelegt wird, brauch ich ja nicht zu erwähnen.

Gruß Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Hier die abschrift des Ablehnungsbescheides:
S. g. Fr. M.

Sie haben mit Schreiben vom tt.02.2010 einen Antrag gemäß §44 SGB X gestellt und bitten somit um Aufhebung der Bestandskräftig gewordenen Bescheide seit tt.mm.2005.

Dieser Antrag wird abgelehnt.


Begründung:
Mit Datum vom tt.mm.05 hatten Sie mitgeteilt, dass Sie am tt.mm.05 heiraten werden. Da Ihr damals zukünftiger Ehemenn Student war, konnte ein BaföG - Antrag erst nach der Eheschließung gestellt werden. Sie baten um Überprüfung, inwieweit die Zwischenzeit bis zur BaföG-Gewährung von Seiten des Amtes überbrückt werden kann.
Am tt.mm.05 hatten Sie den erforderlichen Fortzahlungsantrag gestellt.

Da gemäß §7 Abs. 5 SGB II Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§60 bis 62 des dritten Buches dem Grunde nach Förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben, hatten wir Ihnen bzw. Ihrem Ehemann bis zur Entscheidung über den BaföG-Antrag Leistungen auf Darlehensbasis gewährt ( siehe Bweilligungsbescheid vom tt.mm.05 und Darlehensvertrag vom tt.mm.05)
Nachdem der BaföG-Antrag abgelhnt wurde, da Ihr Ehemann bereits ein Studium absolviert hatte, waren die Leistungen für Ihren Ehemann einzustellen ( siehe Bescheid vom tt.mm.06).

Sie führten als Begründung für Ihren o.a. Antrag an, dass ein anderer Student bei gleicher konstellation die anteiligen Unterkunftskosten gewährt bekommen, und Ihnen die Nichtgewährung für Ihren Ehemann merkwürdig vorkommen würde.

Im §7 Abs. 5 SGB II ist jedoch eindeutig geregelt, dass Studenten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Nur in besonderen Härtefällen könne Leistungen auf Darlehensbasis gewährt werden.
Von einem Härtefall könnte man ausgehen, wenn es sich bei einem 1. Studium um das Abschlusssemeseter handelt, in dem man seine Diplomarbeit oder ähnliches schreibt und somit nicht mehr nebenher arbeiten gehen kann.

Da es sich bei dem Studium Ihres Ehemannes bereits um das 2. Studium handelte, aus diesem Grund auch der BaföG-Antrag abgelehnt wurde, liegt auch für das Abschlusssemester kein besonderer Härtefall vor.

Wir sehen daher keine Fehlerhaftigkeit in unseren Bescheiden. Aus diesem Gründen wird der Antrag auf Aufhebeung des Bescheides/ der Bescheide abgelehnt.

Rechtsbehelfsbelhrung:
So, nun ich habe ein Schriftstück von 2005 gelesen, von eben der selben Sachbearbeiterin, in dem für das Ende des Studiums wegen "der Besonderen Härte des Abschlusssemesters" die gewährung von Leistungen nach dem SGB II schon zugesagt wurde. Das Studium befindet sich derzeit im Endstadium, ist also Ende des Jahres fertig, jetzt wäre eben dieser Härtefall anzunehmen, wurde aber auch abgelehnt (vor abgabe des Ü-Antrages) obwohl im vorfeld versprochen.

Ich bin für tipp's wegen eines Wiederspruches dankbar, auch per PN .

Eure meinung interresiert mich auch, das im Brief angesprochene erststudium war seinerzeit im Heimatland und hier ist der zweite teil des Studiums, also wie Allgemeinmediziner und jetzt Facharztstudium ( nur im Technichen bereich), so könnte man sich das vorstellen.


Gruß Ziggi

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Beitrag von Corica »

du bekommst in marokko auch keinen geld.
warum muß deutschland für jeden sorgen.
aber meine meinung kennst du ja !
lg dieter
Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Hallo Dieter,

ja ich kenne und Akzeptiere deine Meinung.

Wär ja auch schlimm, wenn wir alle die selbe meinung hätten ;)

Nix für ungut nur manchmal denk ich das es angebracht wäre.


Liebe Grüße Siggi
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