Seite 1 von 1

Bundesverfassungsgericht! Besonderer Bedarf ?

Verfasst: 09.02.2010 14:37
von mama2007
laut dem text :

http://www.welt.de/politik/deutschland/ ... idrig.html

...haben hartzIV empfänger anspruch auf besondere leistungen.

zitat:

Ab sofort können Hartz-IV-Empfänger jedoch einen besonderen Bedarf geltend machen, der durch die bisherigen Zahlungen nicht gedeckt wird.


was ist dieser "besondere bedarf"?
unter welchen vorraussetzungen bekomme ich denn ?
wie beantrage ich diesen ? formlos? wortwahl?
gibt es einen § dazu?

wäre für hilfe sehr dankbar =)

lg

Verfasst: 09.02.2010 18:41
von Mholzmichel

Verfasst: 09.02.2010 21:11
von Flunk
Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu gleich eine Pressemitteilung herausgegeben.
Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 9. Februar 2010
___________________________________________________________________________

BA zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Neuberechnung der ALG II Regelsätze


Das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Höhe der Regelleistungen in der Grundsicherung hat keine Auswirkungen auf die laufenden Auszahlungen des Arbeitslosengeldes II (ALG II) Die derzeitigen Regelsätze bleiben bis zum Jahresende bestehen, bis dahin muss der Gesetzgeber eine Neuregelung treffen.

Es wird auch keine rückwirkende Festsetzung der Regelleistungen geben. Wenn der Gesetzgeber die Regelleistung neu festlegt, werden die Leistungen ab Januar 2011 automatisch angepasst. Eine neue Antragstellung ist nicht erforderlich.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes räumt ein, dass in besonderen Härtefällen ein laufender Bedarf geltend gemacht werden kann. Beratungsstellen haben daher bereits aufgefordert, entsprechende Anträge bei den Grundsicherungsstellen einzureichen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) weist darauf hin, dass es sich nur um seltene Einzelfälle handeln wird, die als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können.

Das Bundessozialgericht sieht zum Beispiel eine außergewöhnliche Belastung, wenn einem geschiedenen Elternteil Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit seinen Kindern entstehen. Einmalige Aufwendungen (Anschaffungen, Reparaturen) sind davon nicht betroffen. Dafür gibt es bereits entsprechende Regelungen.

"Wir werden uns nun zeitnah mit dem Arbeitsministerium verständigen, in welchen Fällen wir besondere Bedarfe gewähren können. Ich möchte aber nochmals betonen, dass dies nach Meinung des obersten Gerichts nur seltene Ausnahmen und nicht die Regel sein werden. Wir werden aktiv vor Ort zu den möglichen Zusatzleistungen informieren", so Heinrich Alt, Vorstandsmitglied bei der Bundesagentur für Arbeit.
Das vom Bundessozialgericht angeführte Beispiel wird viele Väter freuen die aufgrund von Harz 4 es sich nicht leisten konnten Ihre Kinder regelmäßig zu sehen.
Eine wirklich weise Entscheidung.


Grüße Flunk

Verfasst: 10.02.2010 00:15
von maikstacker
Gilt diese Regelung auch für Väter die nicht mit der Kindsmutter verheiratet waren??