Hallo karpfen
Das mit geht nicht auf anderes Konto das nicht Dir alleine gehört ist nicht, das wissen die ganz genau und stellen sich nur blöde.
Das Problem hatte vor ein paar Tagen schon mal jemand.
hier
SGB II § 42 Auszahlung der Geldleistungen
Geldleistungen nach diesem Buch werden auf
das im Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen. Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.
Aus diversen Kommentierungen dazu mal zitiert:
Die jetzige Fassung der Vorschrift beruht auf dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks 15/1516); ihre ursprüngliche Fassung war identisch mit § 337 Abs 1 SGB III. Beide stellen abweichende Regelungen (§ 37 SGB I) zu der des § 47 SGB I dar. Ohne dass dafür eine Begründung gegeben wurde, wurde dann ein Änderungsvorschlag des 9. Ausschusses des Bundestages (BT-Drucks 15/1728) übernommen, mit dem in S 1 der Passus „vom Leistungsberechtigten“ durch „im Antrag angegebenen“ ersetzt wurde. Warum eine Überweisung (nur noch) auf das im Antrag (§ 37 SGB II) angegebene, und nicht auf ein in anderem Zusammenhang bezeichnetes, Konto erfolgen soll, ist nur schwer nachvollziehbar. Sinn und Zweck der Regelung ist schließlich nur die effiziente Erbringung von Geldleistungen in einem automatisierten Verfahren unter Vermeidung von Kosten für besondere Zahlungsweisen (BT-Drucks 15/1516, S 63).
Dieser Zielsetzung widerspricht dann aber nicht eine Bestimmung des maßgeblichen Kontos außerhalb des Leistungsantrags. Es muss angenommen werden, dass § 42 SGB II nur den Normalfall und damit auch vorschreiben will, das die Bestimmung (nur) grundsätzlich schon im Antragsformular angegeben sein muss. Allerdings kann der Antrag selbst auch formlos gestellt werden (§ 9 SGB X iVm § 16 SGB I; Link § 37 RdNr 20 f); die zusätzliche Benutzung von Antragsvordrucken ist nur aufgrund der Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff SGB I geboten (Link aaO; zum Arbeitsförderungsrecht: Leitherer in Eicher/Schlegel § 323 RdNr 28, Stand 8/2006; Hünecke in Gagel SGB III, § 323 RdNr 8 f, Stand 8/2005). § 42 S 1 SGB II soll in diesem Zusammenhang zwar der Verwaltungsvereinfachung dienen, aber nicht verhindern, in Ausnahmefällen (dazu RdNr 6) die erforderliche Bestimmung an anderer Stelle oder zu einem anderen Zeitpunkt vorzunehmen.
§ 42 SGB II erfasst zunächst alle denkbaren Geldleistungen des SGB II
.
.
.
1. Angegebenes Konto
Wie unter RdNr 1 f dargelegt, war in S 1 ursprünglich (im Gesetzentwurf) eine Überweisung (nur) auf das vom Leistungsberechtigten (darunter ist auch ein Dritter zu verstehen, auf den der Anspruch übergegangen ist; Hengelhaupt in Hauck/Noftz/Voelzke, SGB II, K § 42 RdNr 21, Stand 11/2004) angegebene Konto bei einem Geldinstitut (Banken, Sparkassen, Postbank; vgl auch BSG SozR 1200 § 57 Nr 1, und Pflüger in jPK-SGB I, § 47 RdNr 21) angeordnet. Die Beschränkung auf das im Antrag angegebene Konto war nicht enthalten; gemeint ist in S 1 natürlich das „vom Leistungsberechtigten“ im Antrag angegebene Konto. Die jetzige Regelung ist unvollständig. Was soll der Leistungsträger tun, wenn sich die Kontoverbindung nach Antragstellung geändert hat? Warum sollte der Leistungsempfänger, der mehrere Konten besitzt, nicht später ein anderes Konto angeben dürfen? Die Vorschrift muss in erweiternder Auslegung auch diese Fälle erfassen! Sie kann nur bedeuten, dass der Leistungsempfänger das maßgebliche Konto bereits im Antragsformular angeben muss, soll aber eine spätere Änderung nicht verhindern. Besonders eklatant wird dies, wenn der Antragsteller zunächst kein Konto angeben kann, später aber ein solches eingerichtet wird.
Der Gesetzeswortlaut verlangt zwar nicht, dass es sich bei dem angegebenen Konto um ein solches des Leistungsempfängers handeln muss oder dass er zumindest mit über das Konto verfügen kann; auch nach einer Entscheidung des BSG zum Kindergeldrecht kommt es entscheidend nur auf den wirtschaftlichen Zufluss beim Leistungsempfänger an (BSG SozR 1200 § 47 Nr 1 S 2). Jedoch dürfte aus dieser Entscheidung nicht der Schluss zu ziehen sein, dass auch im Bereich der Grundsicherung (= Existenzsicherung) die Angabe eines Kontos bei einem Dritten ohne eigene Verfügungsbefugnis genügt (so aber wohl Mayer, aaO, RdNr 15), wenn es um Leistungen unmittelbar an Hilfebedürftige geht. Ebenso wenig ist es gerechtfertigt, in diesen Fällen die Angabe eines Kontos bei einer Bausparkasse (s dazu BSG SozR 1200 § 47 Nr 1) genügen zu lassen. Das Geld steht dann nicht kurzfristig zur Verfügung, um den Lebensunterhalt zu sichern. Dies aber müssen Konten iSv § 42 SGB II gewährleisten. Genügend ist allerdings ein Konto des Vertreters iSv § 38 SGB II (Rixen, Beck’scher Online-Kommentar SGB II, § 42 RdNr 3).
.
.
.
I. Inhalt der Vorschrift.
§ 42 trifft eine Spezialregelung für den Zahlungsweg bei Geldleistungen, die in Einzelpunkten von der Grundregel des § 47 SGB I abweicht, wonach Geldleistungen - als Schickschuld - kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden: Eine kostenfreie Übermittlung an den Wohnsitz ist im SGB II nur unter den engen Voraussetzungen des S 3 möglich; die (weiterhin) kostenfreie Überweisung ist nur auf ein inländisches Konto möglich, das im Antrag anzugeben ist.
Die Norm entspricht im Wesentlichen § 337 Abs 1 SGB III. Wie dort (vgl insoweit BT-Drs 13/494 S 214) bezweckt sie eine für die Verwaltung effiziente und kostengünstige Leistungserbringung.
II. Entstehungsgeschichte.
Gegenüber dem Regierungsentwurf (vgl BT-Drs 15/1516 S 63) ist die Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des Ausschusses f Wirtschaft und Arbeit insoweit geändert worden, als nunmehr das „im Antrag“ angegebene inländische Konto entscheidend ist; die übrigen Änderungen betreffen sprachliche Anpassungen (BT-Drs 15/1728 S 190).
.
.
.
Entscheidend ist das vom Anspruchsberechtigten angegebene Konto. Wenn der Gesetzgeber dabei auf die Angabe im Antrag abgestellt hat, dürfte er damit das Ziel verfolgt haben, dass möglichst alle für die Leistungsabwicklung relevanten Angaben konzentriert aus den Antragsunterlagen ersichtlich sein sollen. Unter dem Antrag ist deshalb nicht die einfache, den Leistungsanspruch nach § 37 begründende Willenserklärung zu verstehen, sondern die Gesamtheit aller Angaben, die der Antragsteller zur Geltendmachung seines Anspruchs macht (vgl § 60 Abs 1 S 1 Nr. 1 SGB I), insbes. also der übliche Antragsvordruck, aber auch diesen ergänzende Angaben. Hat der Antragsteller hier keine Angaben gemacht, muss die Behörde ihn gemäß § 16 Abs 3 SGB I zur Vervollständigung auffordern. Ändert sich die Kontoverbindung nachträglich, hat der Berechtigte dies der Behörde mitzuteilen (§ 60 Abs 1 Nr 2 SGB I); das neue Konto gilt dann als „im Antrag angegeben“.
Also nicht verscheissern der Kunden ist angesagt sondern Schulung der Mitarbeiter, notfalls durch die erzwungenermassen angeeignete Kompetenz Betroffener.
Gruss