Möbel eingelagert? dann soll ARGE Zahlen §22 SGB2
Verfasst: 25.01.2010 23:40
Zitat aus Leitfaden zum Arbeitslosengeld II 2009: Der Rechtsratgeber zum SGB II (Broschiert) von Udo Geiger (Autor), Ulrich Stascheit (Bearbeitung), Ute Winkler (Bearbeitung),
Quelle Hier: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harr ... sp?ID=1888Sind Möbel und Hausratsgegenstände infolge einer Zwangsräumung oder sonstigen Wohnungsaufgabe eingelagert worden, gehören die Lagerkosten und die Auslösegebühr zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II (BSG vom 16.2.2008 - B 4 AS 1/ 08 R). Dass eine solche Auslegung des Begriffs der Unterkunftskosten geboten ist, zeigt der Anspruch auf eine Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 SGB II; dieser Anspruch entsteht, wenn die Möbel zwangsversteigert werden, sollten Lagerkosten und Auslösegebühr nicht übernommen werden (vgl. SG Berlin vom 11.10.2005 - S 95 AS 9653/05 ER). Nur wenn die Lagerkosten so angewachsen sind, dass eine Erstausstattung wirtschaftlicher wäre, kann der SGB II-Träger die Kostenübernahme als unangemessen ablehnen (HessLSG vom 27.12.2005 - L 7 SO 33/05 ER, das die Lagerkostenübernahme den Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII zurechnet). Stellt ein Verwandter Raum für die Unterbringung der Möbel zur Verfügung, können die Kosten des Transports der Möbel vom SGB II-Träger zu übernehmen sein (SG Duisburg vom 19.2.2008 - S 7 SO 2/08 ER).
Gruß Ziggi